Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 4)   
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Textdarstellung

  

Art. 3
Räumlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht

a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.

(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

Rechtsprechung zu Art. 3 DSGVO

52 Entscheidungen zu Art. 3 DSGVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 3 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
        Allgemeine Pflichten
          Art. 27 (Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern)
        Verhaltensregeln und Zertifizierung
          Art. 40 (Verhaltensregeln)
          Art. 42 (Zertifizierung)
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