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Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   
Gliederung
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Art. 97

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) 1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. 2Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. 3Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

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Rechtsprechung zu Art. 97 GG

2.035 Entscheidungen zu Art. 97 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 97 GG:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        I. Die Grundlagen des Staates
          Art. 25 III 2
        V. Die Rechtspflege
Was ist das?

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