Grundgesetz
| IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104) |
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) 1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. 2Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. 3Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
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Rechtsprechung zu Art. 97 GG
2.035 Entscheidungen zu Art. 97 GG in unserer Datenbank:
- BSG, 03.09.2026 - B 12 BA 15/26 B
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2026 - 4 E 352/26
- SG Speyer, 16.02.2018 - S 13 KR 286/16
Krankenversicherung - Verjährungsfrist von drei Jahren im ...
- Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22
Hinweis auf Mündliche Verhandlung des Dienstgerichts für Richter und Richterinnen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.10.2023 - RiZ(R) 1/23
BGH - Dienstgericht des Bundes - bestätigt die Zulässigkeit der Versetzung eines ...
- BGH, 05.10.2023 - RiZ(R) 1/23
- BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10
Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2026 - 10 RN 2.26
Anhörungsrügeverfahren; Verletzung rechtlichen Gehörs; Ablehnungsgesuch; ...
- BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15
Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes führt zur ...
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 - 11 EK 12/25
(Teil-)Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 97 GG:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
- § 105 (Konzessionen) (zu Art. 97 I)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 1