Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
abbruch § 218aStraflosigkeit des Schwangerschafts-
abbruchs § 218bSchwangerschafts-
abbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung § 218cÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschafts-
abbruch § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage § 219a(weggefallen) § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft § 220(weggefallen) § 220a(weggefallen) § 221Aussetzung § 222Fahrlässige Tötung
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Rechtsprechung zu § 213 StGB
1.775 Entscheidungen zu § 213 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17
Mord (niedrige Beweggründe: Tötung des sich vom Täter abwendenden Intimpartners; ...
- BGH, 31.05.2021 - 1 StR 123/21
Minder schwerer Fall des Totschlags (Begriff der Misshandlung: kein ...
- BGH, 28.08.2024 - 2 StR 69/24
Minder schwerer Fall des Totschlags (Misshandlung; provokationsbedingte Erregung: ...
- BGH, 16.01.2019 - 4 StR 580/18
Minder schwerer Fall des Totschlags (eigene Schuld: Maßstab, Proportionalität)
- BGH, 09.03.2022 - 1 StR 21/22
Minder schwerer Fall des Totschlags
- BGH, 21.11.2024 - 2 StR 503/24
Notwehr (Erforderlichkeit: konkrete Kampflage, Einsatz eines Messers, vorherige ...
- BGH, 22.01.2019 - 1 StR 585/18
Minderschwerer Fall des Totschlags (Reizung zur Tat ohne eigene Schuld: ...
- BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
Tötungsvorsatz (Vorliegen von Eventualvorsatz: erforderliche umfassende ...
- BGH, 29.07.2025 - 2 StR 397/25
Gefährliche Körperverletzung (Strafzumessung: minder schwerer Fall in ...
- OLG Celle, 04.07.2025 - 3 Ws 52/25
Beschwerde gegen einen Haftfortdauerbeschluss wegen des Haftgrundes der ...
Querverweise
Auf § 213 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 171b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)
Redaktionelle Querverweise zu § 213 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 1 (Personen- und Sachbegriffe)