Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
| Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99) |
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.
klausel § 94Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern § 95Veräußerung der versicherten Sache § 96Kündigung nach Veräußerung § 97Anzeige der Veräußerung § 98Schutz des Erwerbers § 99Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
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Rechtsprechung zu § 88 VVG
56 Entscheidungen zu § 88 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 22.10.2020 - 1 U 427/19
Versicherungsort in der Hausratversicherung
- BGH, 13.10.2016 - IX ZR 214/15
Feuerversicherung: Berücksichtigung der Architektengebühren und sonstiger ...
- OLG Köln, 16.08.2019 - 6 U 42/19
Leasinggeberanspruch auf Auszahlung des "Übererlöses" bei Regulierung ...
- AG Hannover, 18.06.2026 - 544 C 4318/25
- OLG Rostock, 22.11.2022 - 4 U 40/22
Kfz-Kaskoversicherung: Wirksamkeit der formularmäßigen Höchstentschädigung bei ...
- OLG Dresden, 19.09.2017 - 4 U 448/17
Anforderungen an die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts eines entwendeten Pkw
- LG Arnsberg, 12.04.2017 - 3 S 110/16
Diebstahl eines jahrelang genutzten Navis: Kein Anspruch auf den Neupreis
Zum selben Verfahren:
- AG Soest, 18.05.2016 - 13 C 23/16
Anspruch eines Versicherungsnehmers gegen die Kfz-Versicherung auf Erstattung der ...
- AG Soest, 18.05.2016 - 13 C 23/16
- AG Baden-Baden, 02.03.2020 - 7 C 381/19