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Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung
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§ 80
Prozessvollmacht

1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. 2Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840), in Kraft getreten am 01.07.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts12.12.2007BGBl. I S. 2840

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Rechtsprechung zu § 80 ZPO

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§ 80 ZPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 80 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 752a (Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung)
          § 753a (Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 80 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 130a (Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung)
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 172 (Zustellung an Prozessbevollmächtigte) (zu §§ 80 ff)
     
      Mahnverfahren
        § 703 (Kein Nachweis der Vollmacht)
Was ist das?

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