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   BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20   

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https://dejure.org/2022,18113
BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20 (https://dejure.org/2022,18113)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2022 - VIII ZR 356/20 (https://dejure.org/2022,18113)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - VIII ZR 356/20 (https://dejure.org/2022,18113)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 563a Abs 1 BGB, § 577a Abs 1 BGB, § 577a Abs 2 BGB, § 2 KSchKlV BE 2013
    Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung; Übertragung eines Miteigentumsanteils an einen bisherigen Miteigentümer; Berufung des überlebenden Mitmieters auf die Kündigungssperrfrist

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kündigungsbeschränkung bei einer Umwandlung des vermieteten Wohnraums in Wohnungseigentum im Falle der Eigenbedarskündigung; Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum

  • rewis.io
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 577a Abs. 1, 2, § 563a Abs. 1; KSchKlV BE § 2 a)
    Wirksamkeit der zehnjährigen Kündigungssperrfrist bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnung und Voraussetzungen in der Person des Mieters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigungsbeschränkung bei einer Umwandlung des vermieteten Wohnraums in Wohnungseigentum im Falle der Eigenbedarskündigung; Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berlin: 10 Jahre Kündigungssperre nach Umwandlung in Wohnungseigentum ist wirksam

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    10 Jahre Kündigungssperre nach Umwandlung?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Lange Berliner Kündigungssperrfrist ist wirksam

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung ist wirksam (IMR 2022, 345)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Umwandlung: Keine Sperrfrist bei Übertragung von Miteigentumsanteilen (IMR 2022, 346)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Umwandlung: Berechnung der Sperrfrist bei Wechsel von Untervermietung zu Mieter (IMR 2022, 347)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3631
  • MDR 2022, 1147
  • NZM 2022, 653
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20
    Denn Gerichte können und müssen die für ihre Entscheidung in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und landesrechtliche Vorschriften auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht hin prüfen (vgl. BVerfGE 1, 184, 197; BVerfG, NJW 2015, 3024 Rn. 11 [zur Berliner Mietenbegrenzungsverordnung]; Senatsurteile vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246 Rn. 20 f. [zur Berliner Kappungsgrenzenverordnung]; vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 15 [zur Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung]).

    Sie verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. zur insoweit wortlautgleichen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Kappungsgrenzenverordnung in § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB, Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, aaO Rn. 25 ff.).

    Dies ist jedoch zum einen aufgrund des aus Sicht des Gesetzgebers gebotenen Schutzes des Mieters vor dem unverschuldeten Verlust seiner Wohnung (vgl. BT-Drucks. 11/6374, S. 5 f.; 14/4553, S. 73) geboten und zum anderen verhältnismäßig, da die Vorschrift des § 577a Abs. 1 BGB einen engen Anwendungsbereich hat, der diesen Mieterschutz sowohl gegenständlich - die Kündigungssperrfrist gilt nur für eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung und lediglich nach der erstmaligen Veräußerung zuvor gebildeten Wohnungseigentums - als auch in zeitlicher Hinsicht - maximale Kündigungssperrfrist von zehn Jahren - nur in beschränktem Umfang einräumt (vgl. zu den insoweit zu Grunde zu legenden Maßstäben Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, aaO Rn. 32 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 19; vom 21. März 2018 - VIII ZR 104/17, BGHZ 218, 162 Rn. 48 [zu § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB]).

    Die Vorschrift des § 577a Abs. 2 BGB ist unter anderem aus § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 und 4 BGB aF hervorgegangen (BT-Drucks. 14/4553, S. 72 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246 Rn. 64; vom 21. März 2018 - VIII ZR 104/17, aaO Rn. 24 f.).

    Den Landesregierungen wird somit ein anhand der örtlichen Gegebenheiten auszufüllender wohnungsmarkt- und sozialpolitischer Beurteilungsspielraum sowohl hinsichtlich der Festlegung der relevanten Gebiete nebst der Auswahl der Bezugsebene (gesamte Gemeinde oder Teile hiervon) als auch des zeitlichen Geltungsbereichs der Verordnung zugebilligt (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, aaO Rn. 64, 66 [zur Berliner Kappungsgrenzenverordnung]).

    Sie endet daher dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert, sondern dem Entscheider einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, aaO Rn. 62).

    Sie dürfen insoweit nur prüfen, ob die getroffene Maßnahme den Rahmen der Zweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung überschreitet (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, aaO Rn. 63 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 3054 Rn. 113 ff. [zur Berliner Mietenbegrenzungsverordnung]).

    (2) Einer Prüfung anhand dieses Maßstabs hält die Ausweisung des gesamten Gebiets von Berlin als ein solches, in dem die Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, stand (vgl. zur sich nach den gleichen Kriterien richtenden Berliner Kappungsgrenzenverordnung, Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246 Rn. 88 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 81 f. [zur Berliner Mietenbegrenzungsverordnung]; LG Berlin, WuM 2016, 278; LG Berlin, WuM 2017, 417).

    Wenn der Verordnungsgeber keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür hat, dass sich eine solche Lage auf abgrenzbare Gemeindeteile beschränkt, und er sich in dieser Situation entscheidet, die gesamte Gemeinde als Gebiet im Sinne von § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB auszuweisen, überschreitet er hierdurch nicht den ihm eingeräumten politischen Beurteilungsspielraum (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, aaO Rn. 86).

    Der Berliner Verordnungsgeber ging nicht erst von einer vergleichbaren Gefährdung der Wohnraumversorgung in ganz Berlin bei Erlass der Mietenbegrenzungsverordnung des Senats vom 28. April 2015 (GVBl. S. 101) aus, sondern bereits Jahre zuvor bei Erlass der Kappungsgrenzenverordnung vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 128; vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246 Rn. 92 ff.).

    Die Ausweisung eines Gebiets, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, dient bei der Kappungsgrenzenverordnung und der Kündigungsschutzklauselverordnung ähnlichen Zwecken (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, aaO Rn. 29, 64).

    Insbesondere wahrt die Ausweisung des gesamten Stadtgebiets von Berlin als ein solches, in dem eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und damit nach der Umwandlung einer Wohnung in Wohnungseigentum sowie deren Veräußerung mit einer Eigenbedarfskündigung zehn Jahre zugewartet werden muss, im Hinblick auf den aufgezeigten begrenzten Anwendungsbereich der Kündigungsschutzvorschrift des § 577a Abs. 1 BGB sowie den beabsichtigten Schutz der Mieter vor dem Verlust ihrer Wohnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, aaO Rn. 108 ff.).

  • BGH, 09.07.2003 - VIII ZR 26/03

    Begründung von Wohnungseigentum nach Überlassung an den Mieter

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20
    Ist in der Person eines von mehreren Mietern einer Wohnung der Kündigungsschutz aus § 577a Abs. 1, 2 BGB bereits angelegt, war also diesem Mitmieter die Wohnung zum Zeitpunkt der Bildung des Wohnungseigentums schon überlassen, und wird das Mietverhältnis nach dessen Ableben mit dem überlebenden Mitmieter gemäß § 563a Abs. 1 BGB fortgesetzt, tritt dieser (auch) bezüglich des Kündigungsschutzes an die Stelle des Verstorbenen und kann sich - nach der (erstmaligen) Veräußerung des Wohnungseigentums - gegenüber einer Eigenbedarfs- beziehungsweise Verwertungskündigung des Erwerbers auf die - hier zehnjährige - Kündigungssperrfrist aus § 577a Abs. 1, 2 BGB berufen (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW 2003, 3265 unter II 2 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB aF]).

    Diese Sperrfrist war, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, bei Zugang der Eigenbedarfskündigung der Kläger an die Beklagte (vgl. zum maßgebenden Zeitpunkt Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW 2003, 3265 unter II 3 a) im Jahr 2018 noch nicht abgelaufen.

    Eine Überlassung der Wohnräume im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die Einräumung des Besitzes aufgrund eines Mietvertrags mit dem Bewohner erfolgt, so dass es nicht ausreicht, dass die Räume bei Begründung des Wohnungseigentums aufgrund eines anderen Rechtsverhältnisses genutzt wurden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW 2003, 3265 unter II 1 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB aF]).

    (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass der nach § 569a BGB aF (heute: § 563 Abs. 1, 2 BGB) mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintretende Ehegatte, Lebenspartner beziehungsweise Familienangehörige auch bezüglich der Kündigungssperrfrist, die der Vermieter für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 577a Abs. 1, 2 BGB zu beachten hat, in die Rechtsposition des verstorbenen Mieters eintritt, mithin der durch die Bildung des Wohnungseigentums zu Lebzeiten des verstorbenen Mieters bereits angelegte Kündigungsschutz auf den Eintretenden übergeht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW 2003, 3265 unter II 2 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB aF]).

    Ebenso wie der Familienangehörige (§ 563 BGB) grundsätzlich in vollem Umfang in die Rechtsstellung des bisherigen Mieters eintritt und das Mietverhältnis unverändert fortsetzt (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, aaO unter II 2 a), liegt auch im Fall des § 563a Abs. 1 BGB eine gesetzliche Sonderrechtsnachfolge in den "Anteil" des Verstorbenen vor (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 62; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2021, § 563a Rn. 1; MünchKommBGB/Häublein, 8. Aufl., § 563a Rn. 10) und setzt der überlebende Mitmieter das Mietverhältnis insoweit zu denselben Bedingungen und mit demselben Inhalt fort, wie sie zuvor zwischen dem Verstorbenen und dem Vermieter gegolten haben (vgl. BeckOGK-BGB/Wendtland, Stand: 1. April 2022, § 563a Rn. 5).

    Beide dienen entsprechend den Zielen des sozialen Mietrechts dem Bestandsschutz von Mietverhältnissen über Wohnraum (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, aaO unter II 2 c aa; Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 13. Januar 1993 - VIII ARZ 6/92, BGHZ 121, 116, 119; jeweils zu § 569a Abs. 2 BGB aF).

    Es ist - ebenso wie im Fall des § 563 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW 2003, 3265 unter II 2 c aa) - kein Grund dafür ersichtlich, warum der "zufällige Umstand" des Todes eines der beiden Mitmieter dem Vermieter nunmehr den Vorteil einer Eigenbedarfskündigung ohne Beachtung der Wartefrist verschaffen sollte.

  • BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94

    Eigenbedarf des Erwerbers von Mit- bzw. Sondereigentum

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20
    Eine die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1, 2 BGB auslösende Veräußerung des Wohnungseigentums an einen Erwerber liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Miteigentumsanteil an einen bisherigen (vermietenden) Miteigentümer übertragen wird (Fortführung des Senatsbeschlusses [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 364).

    Der Mieter soll vor "willkürlichen Kündigungen" geschützt werden, die regelmäßige Folge eines durch die Veräußerung erst geschaffenen Eigenbedarfs sind (vgl. BT-Drucks. 11/6374, S. 5; Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 364 f. [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB aF]).

    bb) Die anschließende Begründung des Wohnungseigentums nach § 8 WEG durch die damaligen Miteigentümer - mit der Folge, dass an jeder Eigentumswohnung zunächst Herr A.    zu 4/5 und Herr B.       zu 1/5 Miteigentümer waren - führte ebenfalls zu keinem Rechtsträgerwechsel im Sinne des § 577a Abs. 1 BGB, da eine Veränderung auf Vermieterseite aufgrund der Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft am Wohnungseigentum nicht erfolgte (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 364).

    Denn auch ein Miteigentümer kann sich ohne Rücksicht auf seine quotielle Beteiligung am Grundstück auf Eigenbedarf gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen, da dieser nicht bei allen Mitgliedern einer vermietenden Bruchteilsgemeinschaft vorliegen muss, sondern es vielmehr genügt, wenn er bei einem Miteigentümer gegeben ist (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 366; Senatsurteile vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11, NJW-RR 2012, 237 Rn. 23; vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 43; vom 2. September 2020 - VIII ZR 35/19, NJW 2021, 620 Rn. 12).

  • BGH, 16.07.2009 - VIII ZR 231/08

    Eigenbedarfskündigung einer BGB-Gesellschaft für einen Gesellschafter bei

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20
    Dies ist jedoch zum einen aufgrund des aus Sicht des Gesetzgebers gebotenen Schutzes des Mieters vor dem unverschuldeten Verlust seiner Wohnung (vgl. BT-Drucks. 11/6374, S. 5 f.; 14/4553, S. 73) geboten und zum anderen verhältnismäßig, da die Vorschrift des § 577a Abs. 1 BGB einen engen Anwendungsbereich hat, der diesen Mieterschutz sowohl gegenständlich - die Kündigungssperrfrist gilt nur für eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung und lediglich nach der erstmaligen Veräußerung zuvor gebildeten Wohnungseigentums - als auch in zeitlicher Hinsicht - maximale Kündigungssperrfrist von zehn Jahren - nur in beschränktem Umfang einräumt (vgl. zu den insoweit zu Grunde zu legenden Maßstäben Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, aaO Rn. 32 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 19; vom 21. März 2018 - VIII ZR 104/17, BGHZ 218, 162 Rn. 48 [zu § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB]).

    Gerade die erhöhte Gefahr einer Eigenbedarfs- beziehungsweise Verwertungskündigung nach Umwandlung des vermieteten Wohnraums in eine Eigentumswohnung und Veräußerung an einen neuen Eigentümer stellt nach der Auffassung des Gesetzgebers auch die Rechtfertigung für die mit der (verlängerten) Kündigungssperrfrist verbundene Beschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerbefugnisse (Art. 14 Abs. 1 GG) sowohl des Veräußerers als auch des Erwerbers dar (vgl. BT-Drucks. 11/6374, S. 5 f.; Senatsurteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 127/08, NJW 2009, 1808 Rn. 14; vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 19; vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 325/09, NZM 2010, 821 Rn. 16).

    Die Wartefristregelung aus § 577a Abs. 1, 2 BGB für eine Eigenbedarfskündigung greift dabei nicht schon bei der Begründung von Wohnungseigentum ein, sondern erst nach Veräußerung der Eigentumswohnung (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, aaO).

    Angesichts des Schutzzwecks des § 577a Abs. 1 BGB setzt eine Veräußerung an einen Erwerber einen tatsächlichen Wechsel in der Person des Wohnungseigentümers voraus und zwar dergestalt, dass mit einem solchen Wechsel des Rechtsträgers neu in Betracht kommender, bis zu diesem Zeitpunkt für den Mieter nicht zu befürchtender Eigen- beziehungsweise Verwertungsbedarf geschaffen wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, aaO Rn. 21; vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11, NJW-RR 2012, 237 Rn. 19).

  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 74/11

    Wohnraummiete: Mietvertragseintritt nach Erwerb eines Mehrparteienhauses durch

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20
    Angesichts des Schutzzwecks des § 577a Abs. 1 BGB setzt eine Veräußerung an einen Erwerber einen tatsächlichen Wechsel in der Person des Wohnungseigentümers voraus und zwar dergestalt, dass mit einem solchen Wechsel des Rechtsträgers neu in Betracht kommender, bis zu diesem Zeitpunkt für den Mieter nicht zu befürchtender Eigen- beziehungsweise Verwertungsbedarf geschaffen wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, aaO Rn. 21; vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11, NJW-RR 2012, 237 Rn. 19).

    Denn auch wenn lediglich ein Miteigentumsanteil veräußert wird, tritt der Erwerber - selbst dann, wenn er nicht bereits Miteigentümer war - gemäß § 566 Abs. 1 BGB neben den verbleibenden Miteigentümern in den Vertrag auf Vermieterseite ein (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11, NJW-RR 2012, 237 Rn. 23; vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 35).

    Denn auch ein Miteigentümer kann sich ohne Rücksicht auf seine quotielle Beteiligung am Grundstück auf Eigenbedarf gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen, da dieser nicht bei allen Mitgliedern einer vermietenden Bruchteilsgemeinschaft vorliegen muss, sondern es vielmehr genügt, wenn er bei einem Miteigentümer gegeben ist (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 366; Senatsurteile vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11, NJW-RR 2012, 237 Rn. 23; vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 43; vom 2. September 2020 - VIII ZR 35/19, NJW 2021, 620 Rn. 12).

  • BGH, 16.10.1990 - XI ZR 330/89

    Zustandekommen eines Vertrages zu Gunsten eines ausländischen Studenten

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20
    bb) Ob der Beklagten ein eigenes Forderungsrecht gegenüber den Klägern zusteht (§ 328 Abs. 1 BGB), in deren Folge sie sich auf die Beachtung der zehnjährigen Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1, 2 BGB berufen könnte, ist nach dem erkennbaren Willen der ursprünglich - im Jahr 1985 - Vertragsschließenden zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1990 - XI ZR 330/89, NJW 1991, 2209 unter I 2 a).

    Ferner sind die Interessenlage der Parteien sowie die sonstigen Begleitumstände zu beachten, welche den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1990 - XI ZR 330/89, aaO unter I 2 b; vom 14. November 2018 - VIII ZR 109/18, WuM 2019, 19 Rn. 19).

    Dabei liegt die Annahme, dass der Dritte einen selbständigen Anspruch erwerben soll, insbesondere dann nahe, wenn die Versprechensempfänger - hier die Hauptmieter - die Leistung lediglich im Interesse des Dritten - hier der Beklagten - verabredet haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1990 - XI ZR 330/89, aaO).

  • BayObLG, 24.11.1981 - Allg. Reg. 64/81

    Teilung eines mehreren Miteigentümer gehörenden Mietgrundstücks in

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20
    Entgegen der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1982, 451) sei in einem solchen Fall der Übertragung von Eigentumsanteilen von einem auf den anderen Miteigentümer letzterer jedoch nicht "Erwerber" des Wohnungseigentums im Sinne des § 577a Abs. 1 BGB.

    Allein diese geänderte Eigentumsposition führt jedoch entgegen der Ansicht der Revision (abstellend auf Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 1982, 451 unter II 3 b [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB aF]; ebenso Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2021, § 577a Rn. 17; Erman/Lützenkirchen, BGB, 16. Aufl., § 577a Rn. 6) nicht dazu, dass der Miteigentümer als "Erwerber" im Sinne des § 577a Abs. 1 BGB anzusehen wäre.

    Hiernach muss die Veräußerung an einen Dritten erfolgen, das heißt, der veräußernde Eigentümer und der Erwerber müssen personenverschieden sein, der Erwerber darf bis zum Erwerb nicht Vermieter gewesen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2019 - VIII ZB 26/17, NJW-RR 2019, 332 Rn. 10 mwN; aA Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 1982, 451 unter II 3 b).

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 104/17

    Kündigungsbeschränkung gemäß § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert keine

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20
    Dies ist jedoch zum einen aufgrund des aus Sicht des Gesetzgebers gebotenen Schutzes des Mieters vor dem unverschuldeten Verlust seiner Wohnung (vgl. BT-Drucks. 11/6374, S. 5 f.; 14/4553, S. 73) geboten und zum anderen verhältnismäßig, da die Vorschrift des § 577a Abs. 1 BGB einen engen Anwendungsbereich hat, der diesen Mieterschutz sowohl gegenständlich - die Kündigungssperrfrist gilt nur für eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung und lediglich nach der erstmaligen Veräußerung zuvor gebildeten Wohnungseigentums - als auch in zeitlicher Hinsicht - maximale Kündigungssperrfrist von zehn Jahren - nur in beschränktem Umfang einräumt (vgl. zu den insoweit zu Grunde zu legenden Maßstäben Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, aaO Rn. 32 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 19; vom 21. März 2018 - VIII ZR 104/17, BGHZ 218, 162 Rn. 48 [zu § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB]).

    Die Vorschrift des § 577a Abs. 2 BGB ist unter anderem aus § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 und 4 BGB aF hervorgegangen (BT-Drucks. 14/4553, S. 72 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246 Rn. 64; vom 21. März 2018 - VIII ZR 104/17, aaO Rn. 24 f.).

    Eine unter § 577a Abs. 1 BGB fallende Veräußerung erfolgte vielmehr erst mit dem Eigentumserwerb seitens der von M.        O.              GmbH durch deren - für den Fristbeginn maßgebliche (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 104/17, BGHZ 218, 162 Rn. 21) - Eintragung im Grundbuch am 17. Juni 2015, da diese zwar keinen Eigenbedarf hätte geltend machen, das Mietverhältnis aber gestützt auf eine Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) hätte beenden können.

  • BGH, 30.04.2020 - I ZB 61/19

    Grenzen der Zuständigkeit des vollbesetzten Spruchkörpers nach sofortige

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20
    Auch im Fall des § 563a Abs. 1 BGB soll der dem verstorbenen Mieter im Sinne des § 563 Abs. 1, 2 BGB nahe stehenden Person die Wohnung unabhängig davon, ob sie Erbe des Verstorbenen (§ 564, § 1922 Abs. 1 BGB) ist oder nicht, allein erhalten bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 29; Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 3; MünchKommBGB/Häublein, aaO Rn. 1).

    Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 563a Abs. 1 BGB, wonach "mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter" gewesen sein müssen, und aus § 563 BGB, der ausdrücklich "einen gemeinsamen Hausstand" zwischen dem Verstorbenen und dem Eintretenden verlangt (vgl. MünchKommBGB/Häublein, 8. Aufl., § 563a Rn. 9; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 15. Aufl., § 563a BGB Rn. 2; BeckOK-Mietrecht/Theesfeld, Stand: 1. Mai 2022, § 563a Rn. 3; BeckOGK-BGB/Wendtland, Stand: 1. April 2022, § 563a Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 29).

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20
    Sie dürfen insoweit nur prüfen, ob die getroffene Maßnahme den Rahmen der Zweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung überschreitet (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, aaO Rn. 63 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 3054 Rn. 113 ff. [zur Berliner Mietenbegrenzungsverordnung]).

    Ausweislich der Verordnungsbegründung (abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-106.pdf) hat der Senat von Berlin unter Zugrundelegung von neun Indikatoren - unter anderem der Mietwohnungsversorgungsentwicklung in den Jahren 2006 bis 2011 und des Indexes Angebotsmieten/Bestandsmieten (2012/2006) - eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der gesamten Bevölkerung in Berlin mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen angenommen (S. 8 der Verordnungsbegründung; vgl. zur diesbezüglichen Prüfungspflicht des Verordnungsgebers BVerfG, NJW 2019, 3054 Rn. 116).

  • BGH, 09.01.2019 - VIII ZB 26/17

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages durch einen

  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 105/17

    Außerordentliche Kündigung bei "gefährdet erscheinender" finanzieller

  • BGH, 16.03.2005 - VIII ZR 14/04

    Kündigung des Mietvertrages gegenüber dem verbliebenen Mitmieter

  • BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 25/14

    Wohnraummiete: Kündigung gegenüber den Erben des Mieters

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei

  • BGH, 14.11.2018 - VIII ZR 109/18

    Kündigungsschutzklausel eines kommunalen Wohnungsträgers bei

  • BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 325/09

    Wohnraummiete in einem "Reihenhausblock": Realteilung eines mit

  • BGH, 25.04.2018 - VIII ZR 176/17

    Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer

  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 127/08

    Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung nur für Eigenbedarfs- und

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14

    BGH präzisiert Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum

  • BGH, 06.11.2012 - VI ZR 174/11

    Geschäftsherrn-/Verrichtungsgehilfenverhältnis zwischen konzernangehörigen

  • BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99

    Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung

  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 47/77

    Untermieter - § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • BGH, 28.04.2022 - V ZB 4/21

    Vertretung des Kindes durch die Eltern bei Übereignung eines Grundstücks

  • BGH, 02.09.2020 - VIII ZR 35/19

    Eigenbedarf gilt auch für getrennt lebende Ehegatten

  • BGH, 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81

    Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter

  • BGH, 13.01.1993 - VIII ARZ 6/92

    Eintrittsrecht des überlebenden Partners nach Tod des Mieters bei eheähnlicher

  • BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99

    Streitgenössische Nebenintervention des Untermieters

  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 92/57

    Kündigungsrecht des Vermieters nach § 19 KO

  • BGH, 20.03.1991 - VIII ARZ 6/90

    Rechte des Untermieters bei Kündigung des Hauptmietvertrages

  • BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 101/76

    Konkurrenzschutz für Facharzt als Mieter

  • LG Frankfurt/Main, 26.08.1997 - 11 S 111/97
  • BGH, 20.12.1978 - VIII ZR 69/78

    Vertrag zugunsten Dritter - Einbeziehung eines Untermieters in den Schutzbereich

  • BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 130/18

    Vereinbarkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung mit gesetzlicher

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 1360/15

    Verfassungsbeschwerde gegen "Mietpreisbremse" in Berlin unzulässig

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2023 - 2 U 110/22

    Patentkauf- und Patentlizenzvertrag

    Ferner sind die Interessenlage sowie die sonstigen Begleitumstände zu beachten, welche den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, NJW 2022, 3631 Rn. 51).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18

    Zur Erhebung von Baugebühren für Werbeanlagen in Brandenburg

    Da es sich um eine Rechtsverordnung handelt, kommt dem Verwaltungsgericht insoweit eine eigene Verwerfungskompetenz zu (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VIII ZR 356/20 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
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