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   OLG Köln, 06.12.1999 - 16 U 94/98   

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https://dejure.org/1999,3489
OLG Köln, 06.12.1999 - 16 U 94/98 (https://dejure.org/1999,3489)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.1999 - 16 U 94/98 (https://dejure.org/1999,3489)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Dezember 1999 - 16 U 94/98 (https://dejure.org/1999,3489)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 611; ; BGB § ... 615; ; BGB § 626 Abs. 2; ; BGB § 295; ; BGB § 296; ; GmbHG § 38 I; ; GmbHG § 46 Nr. 5; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 269 Abs. 3; ; ZPO § 308 II; ; ZPO § 92 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 46
    Kündigung des Anstellungsvertrages nach Abberufung des Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2000, 551
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 239/90

    Verwirkung von Gründen zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers - Nachschieben

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 16 U 94/98
    Auf ältere Vorgänge, die mit dem letzten Vorfall in engem Zusammenhang stehen und aus denen allein (wegen Verfristung) ein Kündigungsrecht nicht mehr hergeleitet werden kann, kann zwar unter der Voraussetzung, dass wenigstens ein noch nicht erledigter Vorfall von nicht unerheblichem Gewicht vorhanden ist, bei der erforderlichen Gesamtbeurteilung unterstützend zurückgegriffen werden (vgl. BGH NJW-RR 92, 292).

    Solche Umstände, die im Zeitpunkt der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts bereits bestanden haben, können zwar (im Rechtsstreit) zur Begründung nachgeschoben werden, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Kündigenden im Zeitpunkt seiner Kündigungserklärung bekannt oder unbekannt waren (vgl. BGH NJW-RR 92, 292).

  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 20/71

    Fristlose Entlassung eines Genossenschaftsvorstands

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 16 U 94/98
    Der Beschluss der Gesellschafterversammlung ist nicht in diesem Sinne auszulegen - anders als im Fall des BGH NJW 73, 1122 -, was sich neben den Vergleichsverhandlungen letztlich daraus ergibt, dass die Beklagte - wie auch erforderlich (vgl. BAG NJW 99, 3o69) - einige Zeit später die Kündigung gesondert erklärt hat, und ohne etwa darauf hinzuweisen, dass sie nur vorsorglich nochmals erfolge, nämlich für den Fall, dass diese noch nicht erklärt sei.

    Was für die Abberufung aus der Organstellung gilt, muß entgegen der Ansicht der Beklagten gleichermaßen auch bei der Kündigung gelten (vgl. BGH NJW 73, 1122), für die ebenfalls - wie bereits ausgeführt - die Gesellschafterversammlung zuständig ist.

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 16 U 94/98
    Obwohl § 46 Nr. 5 GmbHG nur von der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers spricht, ist es inzwischen anerkannt, dass bei einer GmbH die Gesellschafter auch darüber zu bestimmen haben, ob neben der Geschäftsführerabberufung die Kündigung seines Anstellungsvertrages erfolgen soll (vgl. z. B. BGHZ 89, 48, 54; BGH NJW 91, 168o; BGH NJW 98, 3274; OLG Schleswig GmbHR 93, 156).

    Für den Fristbeginn ist nach der vorgenannten Vorschrift ausschlaggebend, wann der Kündigungsberechtigte, also hier die Gesellschafterversammlung von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH NJW 98, 3274).

  • BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94

    Annahmeverzug und Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 16 U 94/98
    Dabei entlastet die Beklagte die Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt der Kündigung nicht, denn es bedurfte entgegen der Auffassung der Beklagten keiner Anzeige des Klägers über den Eintritt der Dienstfähigkeit (vgl. z.B. BAG NJW 95, 2653).
  • BGH, 28.10.1996 - II ZR 14/96

    Annahmeverzug der GmbH nach unberechtigter fristloser Kündigung des

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 16 U 94/98
    Der Kläger hat zeitnah durch die im Dezember 1997 erhobene Klage auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer und Zahlung der vereinbarten Vergütung seinen Protest gegen die Kündigung und den Willen zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH NJW-RR 97, 537).
  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 16 U 94/98
    Der erneuten Krankmeldung vom 2.12.97 hatte ersichtlich keine krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit des Klägers verbunden mit einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten zugrunde gelegen (vgl. BAG MDR 99, 1274).
  • BAG, 06.05.1999 - 5 AZB 22/98

    Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 16 U 94/98
    Die Abberufung als Vertretungsorgan alleine führt noch nicht zu einer Umwandlung des Anstellungs- in ein Arbeitsverhältnis (BAG NJW 1999, 3069).
  • BGH, 14.11.1983 - II ZR 33/83

    Mitbestimmte GmbH

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 16 U 94/98
    Obwohl § 46 Nr. 5 GmbHG nur von der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers spricht, ist es inzwischen anerkannt, dass bei einer GmbH die Gesellschafter auch darüber zu bestimmen haben, ob neben der Geschäftsführerabberufung die Kündigung seines Anstellungsvertrages erfolgen soll (vgl. z. B. BGHZ 89, 48, 54; BGH NJW 91, 168o; BGH NJW 98, 3274; OLG Schleswig GmbHR 93, 156).
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 353/98

    Ausführung von Überweisungsaufträgen nach Einleitung des

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 16 U 94/98
    Zulässig ist es allerdings, die Dauer des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers an die Dauer seiner Organstellung zu knüpfen (vgl. BGH NJW 99, 3264).
  • OLG Zweibrücken, 05.06.2003 - 4 U 117/02

    Abberufung eines GmbH-Mitgesellschafters als Geschäftsführer: Dauerhafte

    Die Beschlussfassung über die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers, die rechtlich von derjenigen über dessen Abberufung als Geschäftsführer unterschieden werden muss (vgl. etwa BGH NJW 1995, 1750; OLG Köln OLGR 2000, 198, 199), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
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