Rechtsprechung
   BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6737
BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04 (https://dejure.org/2007,6737)
BVerfG, Entscheidung vom 01.02.2007 - 2 BvR 126/04 (https://dejure.org/2007,6737)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - 2 BvR 126/04 (https://dejure.org/2007,6737)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,6737) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Befriedung von Grundstücken im jagdrechtlichen Sinn kraft Gesetzes und als Ermessensentscheidung der Behörde; Ausübung des Jagdrechts auf befriedeten Grundstücken; Vorraussetzungen der automatischen Mitgliedschaft in einer örtlichen Jagdgenossenschaft; Berücksichtigung ...

  • Judicialis

    GG Art. 1; ; GG Art. 3; ; GG Art. ... 4; ; GG Art. 5; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 9; ; GG Art. 14; ; GG Art. 19; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20; ; GG Art. 25; ; GG Art. 101; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103; ; BVerfGG § 90 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BJagdG § 9 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2
    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft und die Ablehnung der Befriedung eines in einem Jagdbezirk gelegenen Grundstücks wegen materieller Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 234
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04
    Sowohl die Bindung der Fachgerichte an die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch die Voraussetzungen der verfassungsunmittelbaren Pflicht zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 74, 358 ff.; 111, 307 ff.).

    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ).

    Sie ist daher nicht nur Auslegungshilfe für die Grundrechte (BVerfGE 74, 358 ) und das einfache Bundesrecht (zur konventionsgemäßen Auslegung von Bundesgesetzen vgl. BVerfGE 111, 307 ), sondern zugleich unmittelbarer Prüfungsmaßstab für das Landesrecht.

    Der Auslegung der Konvention durch den Gerichtshof ist jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative Leitfunktion beizumessen, an der sich die Vertragsparteien zu orientieren haben (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerwGE 110, 203 ).

    So sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die rechtliche Würdigung, namentlich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung, einzubeziehen, und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, S. 852 ; BVerfGE 111, 307 ; zur Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall "Chassagnou" vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 - 3 C 31/04 -, NVwZ 2006, S. 92 ).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04
    Sowohl die Bindung der Fachgerichte an die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch die Voraussetzungen der verfassungsunmittelbaren Pflicht zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 74, 358 ff.; 111, 307 ff.).

    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ).

    Sie ist daher nicht nur Auslegungshilfe für die Grundrechte (BVerfGE 74, 358 ) und das einfache Bundesrecht (zur konventionsgemäßen Auslegung von Bundesgesetzen vgl. BVerfGE 111, 307 ), sondern zugleich unmittelbarer Prüfungsmaßstab für das Landesrecht.

    Hinsichtlich des Nichtzulassungsbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts hat sich die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin weder mit den vom Gericht angeführten Gründen befasst, noch sich auch nur ansatzweise mit der im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde existierenden Judikatur zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die deutschen Fachgerichte (vgl. etwa BVerfGE 74, 358 ff.; BVerwGE 110, 203 ff.; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2001 - 4 BN 41/01 -, NVwZ 2002, S. 87 ff.) sowie der insoweit einschlägigen Fachliteratur (vgl. Ress, in: Maier , Europäischer Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227 ff.) auseinandergesetzt.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04
    Gleiches gilt für die verfassungsrechtlichen Grenzen der Nichtzulassung der Berufung (vgl. BVerfGE 110, 77 ).

    Bei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile der Verwaltungsgerichte, in denen die Berufung nicht zugelassen wurde, muss ein Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags auf Zulassung der Berufung deshalb das ihm Zumutbare tun und namentlich die Zulassungsgründe gemäß §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO darlegen, etwa indem er hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufzeigt (vgl. BVerfGE 110, 77 ).

    Hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dargelegt, wenn in der Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 ).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Berufung sei nur dann gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn dem Berufungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt werde, dass das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden sei, den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. März 2004 (BVerfGE 110, 77 ) konkretisiert hat.

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04
    Es hat von diesem Grundsatz jedoch ausdrücklich den Fall ausgenommen, dass das einfache Verfahrensrecht - wie bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels - rechtliche Darlegungen verlangt (vgl. BVerfGE 112, 50 ).

    Etwas Anderes kann jedoch dann gelten, wenn bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden (BVerfGE 112, 50 ).

    Das ist insbesondere der Fall, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (BVerfGE 112, 50 ; vgl. auch BVerfGE 71, 305 ; 74, 69 ; 74, 102 ).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04
    Hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dargelegt, wenn in der Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 ).

    Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Zulassungsantrags weder den tragenden Rechtssatz des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt noch auch nur ansatzweise verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken geltend gemacht hat, hätte der Zulassungsantrag auch bei Anwendung eines verfassungskonformen Maßstabs zurückgewiesen werden müssen (vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 ).

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04
    Der Auslegung der Konvention durch den Gerichtshof ist jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative Leitfunktion beizumessen, an der sich die Vertragsparteien zu orientieren haben (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerwGE 110, 203 ).

    Hinsichtlich des Nichtzulassungsbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts hat sich die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin weder mit den vom Gericht angeführten Gründen befasst, noch sich auch nur ansatzweise mit der im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde existierenden Judikatur zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die deutschen Fachgerichte (vgl. etwa BVerfGE 74, 358 ff.; BVerwGE 110, 203 ff.; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2001 - 4 BN 41/01 -, NVwZ 2002, S. 87 ff.) sowie der insoweit einschlägigen Fachliteratur (vgl. Ress, in: Maier , Europäischer Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227 ff.) auseinandergesetzt.

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04
    Das ist insbesondere der Fall, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (BVerfGE 112, 50 ; vgl. auch BVerfGE 71, 305 ; 74, 69 ; 74, 102 ).

    Eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass sie wegen Nichtigkeit des § 9 Abs. 1 BJagdG nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft sei, hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben, obwohl dies zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerfGE 74, 69 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04
    Das ist insbesondere der Fall, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (BVerfGE 112, 50 ; vgl. auch BVerfGE 71, 305 ; 74, 69 ; 74, 102 ).
  • BVerwG, 14.04.2005 - 3 C 31.04

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft; ethischer Tierschutz; Rechtsprechung

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04
    So sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die rechtliche Würdigung, namentlich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung, einzubeziehen, und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, S. 852 ; BVerfGE 111, 307 ; zur Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall "Chassagnou" vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 - 3 C 31/04 -, NVwZ 2006, S. 92 ).
  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerfG, 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung der Berufungszulassung in

  • BVerwG, 30.07.2001 - 4 BN 41.01

    Normenkontrollverfahren; verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren;

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 397/87

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvR 1957/98

    Wegen ungenügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

  • BVerfG, 14.09.2001 - 2 BvR 1275/01

    NPD erneut erfolglos in Sachen Kontenkündigung

  • BVerfG, 18.06.1998 - 1 BvR 1114/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Vereins "Universelles Leben"

  • BVerfG, 23.12.1996 - 2 BvR 673/96

    Mißbrauchsgebühr für Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld

  • BVerfG, 29.01.1997 - 2 BvR 8/97

    Verfassungsmäßigkeit der Aktenversendungspauschale - Mißbrauchsgebühr

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • EGMR, 29.04.1999 - 25088/94

    CHASSAGNOU ET AUTRES c. FRANCE

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2003 - 20 A 3536/03
  • VG Düsseldorf, 06.06.2003 - 15 K 2245/00

    Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs des Eigentümers eines an eine

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Sie findet deshalb über Art. 31 GG Eingang in den Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfGK 10, 234 ).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    b) Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 20, 234 ).

    Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 10, 66 ; 10, 234 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Soweit verfassungsrechtlich entsprechende Auslegungsspielräume eröffnet sind, versucht das Bundesverfassungsgericht wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, Konventionsverstöße zu vermeiden (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ; 12, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2002 - 1 BvR 1965/02 -, NJW 2003, S. 344 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, NJW 2008, S. 2978 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, NJW 2009, S. 1133 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 -, EuGRZ 2010, S. 145 ).

    Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. zur Orientierungswirkung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 10, 66 ; 10, 234 ; jeweils m.w.N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht