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   BVerfG, 16.01.2001 - 2 BvR 902/00   

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BVerfG, 16.01.2001 - 2 BvR 902/00 (https://dejure.org/2001,6744)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.2001 - 2 BvR 902/00 (https://dejure.org/2001,6744)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 2001 - 2 BvR 902/00 (https://dejure.org/2001,6744)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Beigeladene im Asylrechtsprozess mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch

  • Wolters Kluwer

    Versagung von Prozeßkostenhilfe - Albaner - Ausländische Flüchtlinge - Gruppenverfolgung - Kosovo - Verfassungsbeschwerde - Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung - Zeitpunkt der Prozeßkostenhilfeentscheidung - Rechtsschutzgleichheit

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; AuslG § 51 Abs. 1; ; ZPO § 114; ; ZPO § 114; ; VwGO § 166; ; VwGO § 154 Abs. 3; ; AsylVfG § 83b Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 114

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2001 - 2 BvR 902/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Bedeutung der Prozesskostenhilfe und die grundgesetzlichen Maßgaben für die Bewilligungspraxis der Fachgerichte bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 81, 347 m.w.N.).

    Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuches gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, lassen die Beschwerdeführer den Spielraum außer Acht, der den Fachgerichten bei der Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO (hier in Verbindung mit § 166 VwGO) zusteht (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    aa) Die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Verfassungsrecht verletzen die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO aber erst dann, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieser Gewährleistung beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Diese kann je nach der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des Verfahrens in den verschiedenen Zweigen und Instanzen der Gerichtsbarkeit in verschiedener Weise erfüllt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 9, 124 ).

    Gleiches kommt mit Blick auf eine später (nach Antragstellung) eintretende Änderung der Sach- oder Rechtslage mit negativen Folgen für die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in Betracht, wenn sich die Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes im Ergebnis so auswirkt, dass die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz in der Hauptsache verdrängt (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2001 - 2 BvR 902/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Bedeutung der Prozesskostenhilfe und die grundgesetzlichen Maßgaben für die Bewilligungspraxis der Fachgerichte bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 81, 347 m.w.N.).

    Diese kann je nach der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des Verfahrens in den verschiedenen Zweigen und Instanzen der Gerichtsbarkeit in verschiedener Weise erfüllt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 9, 124 ).

    Der Umstand, dass die Prozessparteien von Volljuristen vertreten waren, macht es jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer Umstände verfassungsrechtlich nicht erforderlich, ihnen als Beigeladenen einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BVerfGE 9, 124 ).

    Das gilt im Asylprozess schon aufgrund der dort geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime und des auf eine umfassende Vorklärung angelegten Verwaltungsverfahrens vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (vgl. BVerfGE 9, 124 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2001 - 2 BvR 902/00
    Soweit die Beschwerdeführer - unsubstantiiert - behaupten, die Verfassungsbeschwerde betreffe "eine Vielzahl ähnlich negativer Prozesskostenhilfe-Entscheidungen aus den Fachgerichten" und "damit auch nicht nur einen Einzelfall", folgt hieraus keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Sache (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Sie hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 19.01.1994 - 2 BvR 2003/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2001 - 2 BvR 902/00
    Im grundsätzlich gebühren- und kostenfreien Asylrechtsprozess (§ 83b Abs. 1 AsylVfG), in dem die Beschwerdeführer als Beigeladene ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO in zumutbarer Weise vermeiden konnten, indem sie auf die Stellung von Anträgen bzw. die Einlegung von Rechtsmitteln verzichteten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1994 - 2 BvR 2003/93 -, NVwZ-Beilage Nr. 3/94, S. 17 ), kann die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Zugang zu den Gerichten für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht behindern.

    Zu beachten sind etwa der Umfang und die Schwierigkeit der Sache sowie die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1994 - 2 BvR 2003/93 -, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.1990 - 2 E 12010/90

    Prozeßkostenhilfeantrag; Beschleunigungsgebot; Beweisaufnahme zur Hauptsache;

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2001 - 2 BvR 902/00
    Dementsprechend erkennen die Fachgerichte und das Schrifttum überwiegend Fälle an, in denen Prozesskostenhilfe trotz einer für den Antragsteller nachteiligen Veränderung der Sach- oder Rechtslage unter Zugrundelegung der Erfolgsaussichten in einem früheren Zeitpunkt rückwirkend zu bewilligen ist, obwohl das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt keinen Erfolg mehr verspricht (vgl. Bayerischer VGH, NVwZ-RR 1997, S. 501 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, NWVBl 1992, S. 72 ; VGH Baden-Württemberg, FamRZ 1988, S. 857 f.; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1991, S. 595 m.w.N.; aus dem Schrifttum: Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1998, § 166 Rn. 40; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, § 166 Rn. 14a).

    Insbesondere dann, wenn das Gericht aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, über einen entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag nicht befunden hat, soll der Antragsteller vor Nachteilen aufgrund zwischenzeitlicher Veränderungen bewahrt werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, NVwZ-RR 1996, S. 621 ; Hessischer VGH, NVwZ-RR 1992, S. 220 ; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1991, S. 595 f.; Hamburgisches OVG, FamRZ 1987, S. 178 f.).

  • VGH Hessen, 28.06.1991 - 6 TP 1065/91

    Rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei zwischenzeitlicher Erledigung

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2001 - 2 BvR 902/00
    Gleiches kommt bei einer Erledigung der Hauptsache vor der Entscheidung über das Gesuch in Betracht (vgl. Hessischer VGH, NVwZ-RR 1992, S. 220 ; OVG Berlin, NVwZ 1998, S. 650; OVG der Freien Hansestadt Bremen, NVwZ-RR 1989, S. 585 f.).

    Insbesondere dann, wenn das Gericht aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, über einen entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag nicht befunden hat, soll der Antragsteller vor Nachteilen aufgrund zwischenzeitlicher Veränderungen bewahrt werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, NVwZ-RR 1996, S. 621 ; Hessischer VGH, NVwZ-RR 1992, S. 220 ; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1991, S. 595 f.; Hamburgisches OVG, FamRZ 1987, S. 178 f.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1995 - 3 O 5/95

    Prozeßkostenhilfe; Hinreichende Erfolgsaussichten; Beweisaufnahme;

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2001 - 2 BvR 902/00
    Insbesondere dann, wenn das Gericht aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, über einen entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag nicht befunden hat, soll der Antragsteller vor Nachteilen aufgrund zwischenzeitlicher Veränderungen bewahrt werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, NVwZ-RR 1996, S. 621 ; Hessischer VGH, NVwZ-RR 1992, S. 220 ; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1991, S. 595 f.; Hamburgisches OVG, FamRZ 1987, S. 178 f.).
  • OVG Berlin, 05.03.1998 - 8 M 9.98

    Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung; Gründe des Verwaltungsgerichts;

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2001 - 2 BvR 902/00
    Gleiches kommt bei einer Erledigung der Hauptsache vor der Entscheidung über das Gesuch in Betracht (vgl. Hessischer VGH, NVwZ-RR 1992, S. 220 ; OVG Berlin, NVwZ 1998, S. 650; OVG der Freien Hansestadt Bremen, NVwZ-RR 1989, S. 585 f.).
  • VGH Bayern, 06.08.1996 - 7 C 96.1262
    Auszug aus BVerfG, 16.01.2001 - 2 BvR 902/00
    Dementsprechend erkennen die Fachgerichte und das Schrifttum überwiegend Fälle an, in denen Prozesskostenhilfe trotz einer für den Antragsteller nachteiligen Veränderung der Sach- oder Rechtslage unter Zugrundelegung der Erfolgsaussichten in einem früheren Zeitpunkt rückwirkend zu bewilligen ist, obwohl das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt keinen Erfolg mehr verspricht (vgl. Bayerischer VGH, NVwZ-RR 1997, S. 501 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, NWVBl 1992, S. 72 ; VGH Baden-Württemberg, FamRZ 1988, S. 857 f.; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1991, S. 595 m.w.N.; aus dem Schrifttum: Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1998, § 166 Rn. 40; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, § 166 Rn. 14a).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1991 - 16 E 781/91

    Prozeßkostenhilfe; Erfolgsaussichten der Hauptsache; Maßgeblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2001 - 2 BvR 902/00
    Dementsprechend erkennen die Fachgerichte und das Schrifttum überwiegend Fälle an, in denen Prozesskostenhilfe trotz einer für den Antragsteller nachteiligen Veränderung der Sach- oder Rechtslage unter Zugrundelegung der Erfolgsaussichten in einem früheren Zeitpunkt rückwirkend zu bewilligen ist, obwohl das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt keinen Erfolg mehr verspricht (vgl. Bayerischer VGH, NVwZ-RR 1997, S. 501 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, NWVBl 1992, S. 72 ; VGH Baden-Württemberg, FamRZ 1988, S. 857 f.; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1991, S. 595 m.w.N.; aus dem Schrifttum: Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1998, § 166 Rn. 40; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, § 166 Rn. 14a).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1988 - 6 S 866/88

    Prozeßkostenhilfe - maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Erfolgsaussichten

  • OVG Bremen, 13.09.1988 - 1 B 39/88
  • OVG Hamburg, 25.08.1986 - Bs I 77/86
  • SG Berlin, 16.10.2017 - S 173 AS 16394/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - prozessualer Kostenerstattungsanspruch gem §§

    Bei einer Bewilligungsentscheidung des Gerichts hätte grundsätzlich auf den Zeitpunkt abgestellt werden müssen, ab dem der unbemittelte Beteiligte auf anwaltlichen Beistand unabweisbar angewiesen war (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2001 - 2 BvR 902/00).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2011 - 2 O 108/11

    Grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe nach übereinstimmenden

    Sie kann ausnahmsweise in Fällen geboten sein, in denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich in Folge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag gekommen ist (vgl. BVerfG; Beschl. v. 16.01.2001 - 2 BvR 902/00 -, AuAS 2001, 106; OVG LSA, Beschl. v. 24.08.2011 - 1 O 128/11 -, Juris).
  • OVG Sachsen, 25.08.2006 - NC 2 E 27/06

    Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen und die damit zusammenhängenden

    Voraussetzung hierfür ist aber, wie sich auch aus den von ihr insoweit zitierten Entscheidungen u.a. des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 16.1.2001 - 2 BvR 902/00 -) ergibt, stets, dass es das Gericht aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, rechtzeitig über einen entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.10.2008 - 8 Ta 72/08

    Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im

    Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist - auch zur Verwirklichung der grundrechtlich gebotenen Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG, vgl. BVerfG v. 16.1.2001 - 2 BvR 902/00) - eine Rückwirkung der Bewilligung auf diesen Zeitpunkt geboten, wenn der Antragsteller die Kosten auslösende Rechtsverfolgung bzw. Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands nicht länger hinausschieben kann, zugleich alles den Umständen nach Zumutbare zur Herbeiführung der Bewilligung unternommen hat sowie dennoch fehlende Mitwirkungshandlungen unverzüglich nachholt.
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