Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 4 U 185/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zahlung des restlichen Architektenhonorars; Prüffähige Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung; Beginn der Verjährungsfrist bei einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützte Forderung; Eintritt der Bindungswirkung einer ersten oder ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
DÜG § 1; ; HOAI § 4 Abs. 2; ; HOAI § ... 7; ; HOAI § 8; ; HOAI § 10; ; HOAI § 10 Abs. 2; ; HOAI § 10 Abs. 4; ; HOAI § 10 Abs. 5; ; HOAI § 15 Abs. 2; ; HOAI § 16; ; HOAI § 22; ; HOAI § 103 Abs. 1; ; HOAI § 103 Abs. 5; ; HOAI § 103 Abs. 6; ; BGB § 188; ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7; ; BGB § 201 a.F.; ; BGB § 284 Abs. 3; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 649 S. 1; ; BGB § 649 S. 2; ; BGB § 649 S. 2, 1. HS; ; BGB § 649 S. 2, 2. HS; ; ZPO § 296 a; ; EGBGB Art. 229 § 1; ; EGBGB Art. 229 § 1 S. 3; ; EGBGB Art. 229 § 5; ; EGBGB Art. 229 § 7 Abs. 1 Ziff. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 649 S. 2
Zum Werklohnanspruch eines Architekten bei Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Architekt gewinnt im Streit um fristlose Kündigung - "Umfassend unfähig ..."
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 20.09.2000 - 2 O 186/00
- OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 4 U 185/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 28.10.1999 - VII ZR 326/98
Anrechnung ersparter Aufwendungen nach Kündigung des Architekten- bzw. …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 4 U 185/00
Zwar ist auch für den Anspruch eines Architekten gem. § 649 S. 2 BGB eine prüffähige Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung (BGH BauR 2000, 430 ff) und lag eine solche in Gestalt der Schlussrechnung vom 15.06.1999 (noch) nicht vor, auf die die ursprüngliche Klageforderung gestützt wurde.Ersparte Aufwendungen sind solche, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind (BGH NJW 2000, 653), d.h. Aufwendungen personeller und sächlicher Art, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die infolge der Kündigung nicht anfallen.
- BGH, 27.11.2003 - VII ZR 288/02
Voraussetzungen der Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten oder Ingenieurs; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 4 U 185/00
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an, gemäß der die Verjährungsfrist bei einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützten Forderung spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung beginnt, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraumes substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat (BGH BauR 2004, 316 (320)); BGH NJW-RR-2006, 455 f). - BGH, 05.11.1992 - VII ZR 52/91
Treuwidriges Verhalten bei Nachforderung zur Schlußrechnung eines Architekten
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 4 U 185/00
Eine solche tritt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1993, 659 (666)), der sich Senat anschließt, nur noch in solchen Ausnahmefällen ein, in denen der Auftraggeber darauf vertrauen konnte, dass es bei dem ursprünglichen Betrag verbleiben werde.
- BGH, 02.05.2002 - III ZR 135/01
Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilklage
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 4 U 185/00
Wenngleich es sich in Anbetracht der späteren Klageerweiterung bei der zunächst geltend gemachten Forderung um eine bezifferte verdeckte Teilklage handelte und der Rechtsstreit am 11.02.2000 daher nur hinsichtlich der Ursprungsforderung unterbrochen wurde - spätere Mehrforderungen sind in verjährungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen (BGH NJW 2002, 2167, 2168) - , ist hinsichtlich der klageerweiternden Beträge ebenfalls keine Verjährung eingetreten. - BGH, 22.05.1997 - VII ZR 290/95
HOAI kann auch für eine Architektenleistungen erbringende GmbH gelten
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 4 U 185/00
Zwar sind Konstellationen denkbar, in denen sich bei Vereinbarung eines die Mindestsätze unterschreitenden Honorars die spätere Abrechnung nach Mindestsätzen als widersprüchlich und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, weil der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH BauR 1997, 677 ff). - LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 6 U 420/00
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 4 U 185/00
Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des OLG Nürnberg vom 18.05.2005 (6 U 420/00, Anl. BB 1 = Bl. 819 ff), in der Treuwidrigkeit angenommen wurde (Bl. 830 ff), betrifft eine Fallkonstellation, die mit der hier zur Entscheidung anstehenden nicht vergleichbar ist.