Rechtsprechung
OLG Köln, 31.03.2000 - 6 U 183/99 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,11443) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassungsverpflichtungserklärung; Zuwiderhandlung; Vertragsstrafe ; Heilmittelwerbung; Einstweiliges Verfügungsverfahren; Ordnungsgeld; Verbot der Doppelbestrafung
Verfahrensgang
- LG Aachen, 10.09.1999 - 42 O 27/99
- OLG Köln, 31.03.2000 - 6 U 183/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.02.1998 - III ZR 103/97
Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten …
Auszug aus OLG Köln, 31.03.2000 - 6 U 183/99
Vielmehr entspricht es entgegen der Darstellung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO die Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen derselben Handlung nicht hindert (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 1138, 1139 sowie Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage 1997, Kapitel 20 Rdn. 22 sowie Fußnoten 42 bis 44).Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes) liegt hierin nicht, da es hier nicht um die Bestrafung derselben Tat "aufgrund der allgemeinen Strafgesetze" geht (so ausdrücklich BGH NJW 1998, 1138, 1139).
- OLG Köln, 19.08.1999 - 6 W 33/99
Heilmittelwerbung
Auszug aus OLG Köln, 31.03.2000 - 6 U 183/99
Soweit demgegenüber das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, der schuldhafte Verstoß gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung habe eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gleichwohl nicht zur Folge, weil der Senat in der Werbeanzeige vom 01.12.1998 einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot in Ziffer I. des in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 6 W 88/95 Oberlandesgericht Köln ergangenen Beschlusses des Senats vom 29.09.1995 gesehen und der Beklagten deshalb durch Beschluss vom 19.08.1999 (6 W 33/99) ein Ordnungsgeld von 10.000,00 DM auferlegt hat, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.