Weitere Entscheidung unten: BFH, 01.10.1998

Rechtsprechung
   BFH, 27.10.1998 - VII B 101/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2445
BFH, 27.10.1998 - VII B 101/98 (https://dejure.org/1998,2445)
BFH, Entscheidung vom 27.10.1998 - VII B 101/98 (https://dejure.org/1998,2445)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - VII B 101/98 (https://dejure.org/1998,2445)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2445) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 738
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85

    Kein Nachweis des Zugangs durch Anscheinsbeweis; es gelten die allgemeinen

    Auszug aus BFH, 27.10.1998 - VII B 101/98
    Hierfür gelten die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534, und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1994 X R 27/92, BFH/NV 1994, 768, 769).
  • BFH, 03.03.1993 - II R 11/90

    Beweis des Zugangs eines Verwaltungsaktes (§ 122 AO )

    Auszug aus BFH, 27.10.1998 - VII B 101/98
    Das FG konnte aus der nach Aktenlage erfolgten Absendung des Umsatzsteuerbescheides an die zutreffende Anschrift des Antragstellers und seinem das Bestehen der Forderung nicht anzweifelnden Verhalten während all der Jahre, in denen gegen ihn jeweils unter Angabe der Umsatzsteuerforderung für 1987 Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet worden sind, den mit großer Wahrscheinlichkeit zutreffenden Schluß ziehen, daß dem Antragsteller der Inhalt des Umsatzsteuerbescheides 1987 bekannt gewesen ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 3. März 1993 II R 11/90, BFH/NV 1994, 141).
  • BFH, 26.09.1995 - VII B 117/95

    Aufrechnung gegen Einkommensteuererstattungsanspruch bei Anwendung des § 32 d

    Auszug aus BFH, 27.10.1998 - VII B 101/98
    Zutreffend vertreten FA und FG den Rechtsstandpunkt, daß der Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers wegen überzahlter Einkommensteuer (Lohnsteuer) nicht Bestandteil des Arbeitseinkommens im Sinne der Pfändungsschutzbestimmungen des § 319 AO 1977 i.V.m. §§ 850 ff. ZPO ist und somit weder ein Pfändungsverbot nach § 850c ZPO noch ein Aufrechnungsverbot besteht (Senatsbeschluß vom 26. September 1995 VII B 117/95, BFH/NV 1996, 281, m.w.N.).
  • BFH, 23.02.1994 - X R 27/92
    Auszug aus BFH, 27.10.1998 - VII B 101/98
    Hierfür gelten die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534, und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1994 X R 27/92, BFH/NV 1994, 768, 769).
  • BFH, 15.12.1993 - II R 44/89
    Auszug aus BFH, 27.10.1998 - VII B 101/98
    Hierfür gelten die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534, und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1994 X R 27/92, BFH/NV 1994, 768, 769).
  • BFH, 21.11.2006 - VII R 1/06

    Aufrechnung gegen Einkommensteuererstattung in der Wohlverhaltensphase

    Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlange, auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallende Einkommen erhöhe, nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht (vgl. dazu statt aller BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1998 VII B 101/98, BFH/NV 1999, 738).
  • BFH, 29.01.2010 - VII B 188/09

    Lohnsteuererstattungsansprüche als Teil der Insolvenzmasse - Grundsätzliche

    Im Übrigen hat auch der beschließende Senat --wie die Beschwerde selbst vorträgt-- in der Entscheidung vom 26. September 1995 VII B 117/95 (BFH/NV 1996, 281) entschieden und diese Ansicht in dem Beschluss vom 27. Oktober 1998 VII B 101/98 (BFH/NV 1999, 738) bekräftigt, dass der Erstattungsanspruch eines Arbeitnehmers wegen überzahlter Einkommensteuer (Lohnsteuer) nicht als Teil des Arbeitseinkommens zu werten sei mit der Folge, dass er nicht unter die Pfändungsschutzbestimmungen des § 319 AO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO fällt und kein Pfändungs- und Aufrechnungsverbot nach § 850c ZPO, § 226 AO i.V.m. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, auch wenn das Arbeitseinkommen unter den Pfändungsgrenzen gelegen haben sollte.
  • BFH, 29.01.2010 - VII B 192/09

    Keine Verrechnung von während des Insolvenzverfahrens erworbenen Ansprüchen auf

    Im Übrigen hat auch der beschließende Senat --wie die Beschwerde selbst vorträgt-- in der Entscheidung vom 26. September 1995 VII B 117/95 (BFH/NV 1996, 281) entschieden und diese Ansicht in dem Beschluss vom 27. Oktober 1998 VII B 101/98 (BFH/NV 1999, 738) bekräftigt, dass der Erstattungsanspruch eines Arbeitnehmers wegen überzahlter Einkommensteuer (Lohnsteuer) nicht als Teil des Arbeitseinkommens zu werten sei mit der Folge, dass er nicht unter die Pfändungsschutzbestimmungen des § 319 AO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO fällt und kein Pfändungs- und Aufrechnungsverbot nach § 850c ZPO, § 226 AO i.V.m. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, auch wenn das Arbeitseinkommen unter den Pfändungsgrenzen gelegen haben sollte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5935
BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98 (https://dejure.org/1998,5935)
BFH, Entscheidung vom 01.10.1998 - VII B 1/98 (https://dejure.org/1998,5935)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 1998 - VII B 1/98 (https://dejure.org/1998,5935)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,5935) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bäckermeister - Selbsändige Tätigkeit - Zwangsvollstreckung - Ablauf der Aufbewahrungsfrist - Verwertung der Betriebseinrichtung - Abrechnungsbescheid - Anrechnung von Tilgungen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 155; ; FGO § 103; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 119 Nr. 1; ; FGO § 81 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 444; ; AO 1977 § 119

  • rechtsportal.de

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 738
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 01.08.1979 - VII R 115/76

    Zuständigkeitsänderung des FA - Beteiligte am Verfahren - Anforderungen an

    Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
    Das Urteil des FG weicht nicht von der Entscheidung des BFH vom 1. August 1979 VII R 115/76 (BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714) und von den vom Kläger zusätzlich benannten Entscheidungen vom 5. Juli 1988 VII R 142/84 (BFH/NV 1990, 69) und vom 4. Februar 1997 VII R 50/96 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479) ab.

    Soweit zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen in der BFH-Rechtsprechung noch ausgeführt wird, zur hinreichenden Bestimmtheit des Abrechnungsbescheids gehöre --neben der Angabe von Erlöschensgründen-- auch die Bezeichnung des, bzw. der Steueransprüche aufgegliedert nach Steuerart, Zeitraum (Steuerjahr) und Betrag (vgl. Senatsurteile in BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, und in BFH/NV 1990, 69, 70), beziehen sich diese Anforderungen auf die mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalte, daß der Eintritt der Festsetzungsverjährung von Umsatzsteuerforderungen aus einem bestimmten Veranlagungszeitraum streitig geworden war.

  • BFH, 05.07.1988 - VII R 142/84

    Voraussetzungen des Erlöschens von Zahlungsansprüchen aus

    Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
    Das Urteil des FG weicht nicht von der Entscheidung des BFH vom 1. August 1979 VII R 115/76 (BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714) und von den vom Kläger zusätzlich benannten Entscheidungen vom 5. Juli 1988 VII R 142/84 (BFH/NV 1990, 69) und vom 4. Februar 1997 VII R 50/96 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479) ab.

    Soweit zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen in der BFH-Rechtsprechung noch ausgeführt wird, zur hinreichenden Bestimmtheit des Abrechnungsbescheids gehöre --neben der Angabe von Erlöschensgründen-- auch die Bezeichnung des, bzw. der Steueransprüche aufgegliedert nach Steuerart, Zeitraum (Steuerjahr) und Betrag (vgl. Senatsurteile in BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, und in BFH/NV 1990, 69, 70), beziehen sich diese Anforderungen auf die mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalte, daß der Eintritt der Festsetzungsverjährung von Umsatzsteuerforderungen aus einem bestimmten Veranlagungszeitraum streitig geworden war.

  • BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90

    Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

    Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
    Im Kern richten sich die Einwendungen des Klägers vielmehr gegen die durch das Gericht vorgenommene Beweislastverteilung und Beweiswürdigung und damit gegen die Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall (vgl. BFH-Entscheidung vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671).
  • BFH, 11.12.1992 - III B 28/91

    Anforderungen an die inhaltlichen Angaben einer Rüge der Verletzung der

    Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
    Mit vom BFH aufgestellten weitergehenden Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids bei mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalten kann eine Divergenz nicht begründet werden (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
    Danach hat der Kläger in der Beschwerdeschrift schlüssig darzulegen, daß die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage in einem anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist und daß die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
  • BFH, 18.03.1997 - X B 74/95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung zu welchen

    Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
    Liegt zu einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage bereits Rechtsprechung des BFH vor, so muß die Beschwerde unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtsprechung darlegen, weshalb die konkrete Rechtssache Fragen aufwirft, die sich anhand der bisherigen Rechtsprechung nicht beantworten lassen (vgl. BFH-Beschluß vom 18. März 1997 X B 74/95, BFH/NV 1997, 598).
  • BFH, 19.03.1997 - VII B 238/96

    Beschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
    Liegt zu einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage bereits Rechtsprechung des BFH vor, so muß die Beschwerde unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtsprechung darlegen, weshalb die konkrete Rechtssache Fragen aufwirft, die sich anhand der bisherigen Rechtsprechung nicht beantworten lassen (vgl. BFH-Beschluß vom 18. März 1997 X B 74/95, BFH/NV 1997, 598).
  • BFH, 19.06.1985 - I R 109/82

    Regeln über die Verteilung der Feststellungslast für den Steuerprozess als

    Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
    Von dem Grundsatz, daß im Regelfall die Finanzbehörde die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen trägt, die den Steueranspruch begründen oder erhöhen, und daß für die den Steueranspruch mindernden oder vernichtenden Tatsachen der Steuerpflichtige beweispflichtig ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Rz. 23), hat der BFH in Einzelfällen zahlreiche Ausnahmen anerkannt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 15. Juli 1986 VII R 145/85, BFHE 147, 208, BStBl II 1986, 857) und immer wieder betont, daß es für den Steuerprozeß keine feststehende gesetzliche Regel über die Verteilung der Feststellungslast gibt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 1985 I R 109/82, BFH/NV 1986, 249, und die Rechtsprechungsnachweise bei Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 154 ff.) Auch zu dem Fall, daß die Sachverhaltsaufklärung daran scheitert, daß Beweismittel nicht oder nicht mehr greifbar sind, hat der BFH bereits ausführlich Stellung genommen und dargelegt, daß das Verhalten des "Beweisverderbers" im Rahmen der Beweiswürdigung zu nachteiligen Schlüssen für diesen führen kann (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 444 der Zivilprozeßordnung sowie BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).
  • BFH, 26.03.1991 - VII R 72/90

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Rechtsfolgen eines

    Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
    Soweit mit der Rüge zugleich bemängelt wird, das FG habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, weil es die Beweisaufnahme in der mit anderen ehrenamtlichen Richtern als im vorhergehenden Termin durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 18. September 1997 nicht wiederholt habe, bleibt ihr der Erfolg schon deshalb versagt, weil der Kläger --bzw. sein Prozeßvertreter-- diesen verzichtbaren Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, sondern laut Sitzungsprotokoll vom 18. September 1997 zur Sache verhandelt und Anträge gestellt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1991 VII R 72/90, BFH/NV 1992, 115).
  • BFH, 04.02.1997 - VII R 50/96

    Aufrechnung und Abrechnungsbescheid sind wirksam, auch wenn das Finanzamt die

    Auszug aus BFH, 01.10.1998 - VII B 1/98
    Das Urteil des FG weicht nicht von der Entscheidung des BFH vom 1. August 1979 VII R 115/76 (BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714) und von den vom Kläger zusätzlich benannten Entscheidungen vom 5. Juli 1988 VII R 142/84 (BFH/NV 1990, 69) und vom 4. Februar 1997 VII R 50/96 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479) ab.
  • BFH, 15.07.1986 - VII R 145/85

    Feststellungslast - In die BRD verbrachte Waren - Ursprung von Waren - Ursprung

  • BFH, 21.01.1994 - VIII B 100/93

    Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Vorliegen

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

  • BFH, 18.01.1993 - X R 5/92

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

  • BFH, 01.10.1998 - VII R 1/98

    Heranziehung ehrenamtlicher Richter

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 70/93
  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 3048/17

    Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig

    Bei einem Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 Satz 1 AO sind die Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit danach auszurichten, dass die Klärung der im Einzelfall zwischen den Beteiligten bestehenden Streitigkeiten über die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 erreicht werden kann (BFH, Beschlüsse vom 1.10.1998 VII B 1/98, BFH/NV 1999, 738 Rn 13 und vom 18.3.2015 VI B 87/14, BFH/NV 2015, 954 Rn. 5).
  • BFH, 18.03.2015 - VI B 87/14

    Abgrenzung Rückforderungs- und Abrechnungsbescheid - Anforderungen an die

    Die Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 AO) sind deshalb danach auszurichten, dass die Klärung der im Einzelfall zwischen den Beteiligten bestehenden Streitigkeit erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1998 VII B 1/98, nicht veröffentlicht --n.v.--, BFH/NV 1999, 738 --Leitsatz--).

    Dies gilt auch für eine Sachverhaltskonstellation der hier vorliegenden Art (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1998 VII B 1/98, n.v., BFH/NV 1999, 738 --Leitsatz--).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2005 - 9 A 1150/03

    Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot durch eine unzureichende Adressierung eines

    Dies sowie der allgemeine Zweck eines Abrechnungsbescheides, die Klärung der im Einzelfall gegebenen Streitigkeiten in inhaltlich hinreichend bestimmter Weise zu erreichen, vgl. BFH, Beschluss vom 1.10.1998 - VII B 1/98 -, mögen auch dafür sprechen, dass der betreffende Bescheid bei einer, im relevanten Zeitraum Veränderungen unterliegenden, Personenmehrheit von Schuldnern die Haftung der einzelnen Schuldner für die festgesetzten Säumniszuschläge regeln muss.
  • FG Düsseldorf, 03.05.2000 - 5 K 5963/92

    Warenbezüge aus der DDR; Umsatzsteuerkürzung; Begünstigungsrücknahme;

    Der BFH hat die Grundsätze dieser Entscheidung vom 15.7.1986 bis in die neuere Zeit als fortgeltend bestätigt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.11.89 VII R 3/88, BFH/NV 1990, 650; vom 12.12.91 IV R 65-67/89, BFH/NV 1993, 238; von 26.1.93 VII R 62/92, BFH/NV 1993, 691; vom 20.1.98 VII R 57/97, BFH/NV 1998, 893 ; Beschluß vom 1.10.98 VII B 1/98; BFH/NV 1999, 738 ).
  • FG Sachsen, 02.06.2014 - 6 K 1308/13

    Keine Beweislastumkehr betreffend den streitigen Eingang eines

    Scheitert eine Sachverhaltsaufklärung daran, dass Beweismittel nicht oder nicht mehr greifbar sind, kann das Verhalten des "Beweisverderbers" im Rahmen der Beweiswürdigung zu nachteiligen Schlüssen für diesen führen (vgl. Beschluss des BFH vom 1. Oktober 1998, VII B 1/98, BFH/NV 1999, 738 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht