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   EuGH, 11.02.2021 - C-407/19, C-471/19   

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EuGH, 11.02.2021 - C-407/19, C-471/19 (https://dejure.org/2021,1690)
EuGH, Entscheidung vom 11.02.2021 - C-407/19, C-471/19 (https://dejure.org/2021,1690)
EuGH, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - C-407/19, C-471/19 (https://dejure.org/2021,1690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausführung von Hafenarbeiten - Hafenarbeiter - Zugang zum Beruf und Einstellung - Modalitäten für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn es zum Ziel hat, die Sicherheit in den Hafengebieten und die Verhütung von Arbeitsunfällen zu gewährleisten.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anerkannte Hafenarbeiter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelungen für die Einstellung von Hafenarbeitern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Regulierung für Hafenarbeiter gebilligt

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 456
  • NZA 2021, 496
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH - C-471/19 (anhängig)

    Middlegate Europe

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    In den verbundenen Rechtssachen C-407/19 und C-471/19.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Belgien) (C-407/19) und vom Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) (C-471/19) mit Entscheidungen vom 16. Mai und 6. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai und 20. Juni 2019, in den Verfahren.

    Ministerraad (C-471/19),.

    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen in der Rechtssache C-407/19 die Auslegung der Art. 34, 35, 45, 49, 56, 101, 102 und 106 Abs. 1 AEUV sowie in der Rechtssache C-471/19 die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV, der Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie des Gleichheitsgrundsatzes.

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen, in der Rechtssache C-407/19, der Katoen Natie Bulk Terminals NV und der General Services Antwerp NV auf der einen Seite und dem Belgischen Staat auf der anderen Seite sowie, in der Rechtssache C-471/19, zwischen der Middlegate Europe NV und dem Ministerraad (Ministerrat, Belgien) über die Gültigkeit einiger Bestimmungen des belgischen Rechts in Bezug auf die Organisation der Hafenarbeit und insbesondere über ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.

    Auf Antrag von Middlegate Europe beschloss der Hof van Cassatie (Kassationsgerichtshof), dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-471/19, dem Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien), zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2020 sind die Rechtssachen C-407/19 und C-471/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Es ist festzustellen, dass sowohl in der Rechtssache C-407/19 als auch in der Rechtssache C-471/19 der Rechtsstreit nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.

    Diese Erwägungen scheinen sich vollständig auf den Rechtsstreit übertragen zu lassen, über den der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgericht) in der Rechtssache C-471/19 zu entscheiden hat.

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-471/19 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 49 und 56 AEUV, die Art. 15 und 16 der Charta sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Personen oder Unternehmen, die Hafenarbeiten - einschließlich Tätigkeiten ohne Zusammenhang mit dem Be- und Entladen von Schiffen im strengen Sinne - in einem Hafengebiet ausführen möchten, dazu verpflichtet, dafür nur Hafenarbeiter einzusetzen, die gemäß den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen und Modalitäten als solche anerkannt sind.

    Soweit das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-471/19 in seiner ersten Frage den Grundsatz der Gleichbehandlung erwähnt hat, ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die in dieser Frage angesprochene unterschiedslos sowohl für gebietsansässige als auch für gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gilt, die somit gleichbehandelt werden.

    Wie das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-471/19 sowie der Generalanwalt in den Nrn. 52 und 53 seiner Schlussanträge ausgeführt haben, hindert eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die sich in diesem Mitgliedstaat niederlassen wollen, um dort Hafenarbeiten auszuführen, oder die, ohne sich dort niederzulassen, Hafendienstleistungen erbringen wollen, verpflichtet, nur Hafenarbeiter einzusetzen, die nach dieser Regelung als solche anerkannt sind, ein solches Unternehmen daran, eigenes Personal einzusetzen oder andere nicht anerkannte Arbeitnehmer einzustellen, und ist daher geeignet, die Niederlassung des Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat oder die Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen in diesem Mitgliedstaat zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

    Aus den in Rn. 39 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Angaben des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-471/19, die sich mit den Ausführungen der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen decken, geht hervor, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des Gesetzes über die Hafenarbeit im Wesentlichen darauf abzielen, die Sicherheit in den Hafengebieten zu gewährleisten, Arbeitsunfälle zu verhüten, die Verfügbarkeit von Fachkräften im Hinblick auf die schwankende Nachfrage nach Arbeiten in diesen Gebieten sicherzustellen und die Gleichbehandlung aller Hafenarbeiter in Bezug auf soziale Rechte zu garantieren.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-471/19 zu antworten, dass die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die Personen oder Unternehmen, die Hafenarbeiten - einschließlich Tätigkeiten ohne Zusammenhang mit dem Be- und Entladen von Schiffen im strengen Sinne - in einem Hafengebiet ausführen möchten, dazu verpflichtet, nur Hafenarbeiter einzusetzen, die gemäß den in Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen und Modalitäten als solche anerkannt sind, sofern diese Bedingungen und Modalitäten zum einen auf objektiven, diskriminierungsfreien und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die den Hafenarbeitern aus anderen Mitgliedstaaten den Nachweis ermöglichen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Anforderungen erfüllen, die den für inländische Hafenarbeiter geltenden Anforderungen gleichwertig sind, und zum anderen kein begrenztes Kontingent von Arbeitern festlegen, die anerkannt werden können.

    Die zweite Frage in der Rechtssache C-471/19 betrifft den Fall, dass sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, dass die Art. 49 und 56 AEUV einer nationalen Regelung wie den Art. 1 und 2 des Gesetzes über die Hafenarbeit entgegenstehen.

    Unter diesen Umständen ist die zweite Frage in der Rechtssache C-471/19 nicht zu beantworten.

    Insoweit geht erstens aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-471/19 hervor, dass eine solche Regelung unter die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr fällt, die in Art. 49 bzw. Art. 56 AEUV garantiert sind.

  • EuGH, 11.12.2014 - C-576/13

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430), stelle sich die Frage, ob diese Beschränkung in Anbetracht der besonderen Merkmale und Umstände der nationalen Regelung über die Hafenarbeit gerechtfertigt sei.

    Es handelt sich zum einen um eine Entscheidung der spanischen Wettbewerbsbehörde, die im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430), ergangen ist, und zum anderen um ein Urteil eines niederländischen Gerichts, das in keinem Zusammenhang mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung steht.

    Sie stellt daher eine Beschränkung der durch die Art. 49 und 56 AEUV garantierten Freiheiten dar (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 37 und 38).

    Solche Beschränkungen können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, d. h., wenn es keine weniger einschränkenden Maßnahmen gibt, die es ermöglichen, dieses Ziel ebenso wirksam zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 75, vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 31, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 47 und 53).

    Erstens ist zu dem Ziel, die Gleichbehandlung aller Hafenarbeiter in Bezug auf die sozialen Rechte zu garantieren, darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Arbeitnehmer einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung der Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 77, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 50).

    Gleiches gilt für das spezifischere Ziel, die Sicherheit in den Hafengebieten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 49 bis 52).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Solche Beschränkungen können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, d. h., wenn es keine weniger einschränkenden Maßnahmen gibt, die es ermöglichen, dieses Ziel ebenso wirksam zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 75, vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 31, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 47 und 53).

    Erstens ist zu dem Ziel, die Gleichbehandlung aller Hafenarbeiter in Bezug auf die sozialen Rechte zu garantieren, darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Arbeitnehmer einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung der Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 77, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 50).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass solche Bedingungen und Modalitäten in einem Tarifvertrag geregelt sind, nicht dazu führt, dass sie dem Anwendungsbereich dieser Artikel entzogen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 16.04.2013 - C-202/11

    Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Das Recht der Arbeitnehmer, bei Einstellung und Beschäftigung nicht diskriminiert zu werden, kann nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einzustellen (Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 18).

    Folglich stehen diese Bestimmungen und insbesondere Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung wie die in Rn. 81 des vorliegenden Urteils angeführte kann auch abschreckende Wirkung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus anderen Mitgliedstaaten haben und stellt somit eine Beschränkung der in Art. 45 AEUV verankerten Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar (vgl. entsprechend Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 22).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zum einen Sache des vorlegenden Gerichts ist, dem Gerichtshof anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich macht (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55).

    Zum anderen wird dann, wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung von Bestimmungen anruft, die nicht nur für Inländer, sondern auch für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Geltung haben, die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an das Vorabentscheidungsurteil treffen wird, auch in Bezug auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten, was es rechtfertigt, dass der Gerichtshof die ihm im Zusammenhang mit den die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des Vertrags gestellten Fragen trotz des Umstands beantwortet, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Soweit Katoen Natie Bulk Terminals, General Services Antwerp und Middlegate Europe in ihrem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck bringen, dass sie mit bestimmten Bewertungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden seien, ist außerdem zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/12

    Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Art. 49 und 56 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegenstehen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch diese Bestimmungen des Vertrags garantierten Freiheiten der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs durch die Bürger der Europäischen Union zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Beschränkungen können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, d. h., wenn es keine weniger einschränkenden Maßnahmen gibt, die es ermöglichen, dieses Ziel ebenso wirksam zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 75, vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 31, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 47 und 53).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Jedenfalls prüft der Gerichtshof eine nationale Maßnahme, wenn sie sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Warenverkehr beeinträchtigt, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten, wenn sich herausstellt, dass im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 126 bis 128 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist außerdem zweifelhaft, ob die Mitglieder des für die Anerkennung von Hafenarbeitern zuständigen Organs unparteiisch sind und objektiv, transparent und diskriminierungsfrei über die Anerkennungsanträge entscheiden können, wenn sie von bereits auf dem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmern benannt werden, insbesondere von einer Organisation, die bereits anerkannte Hafenarbeiter vertritt, die mit den um die Anerkennung nachsuchenden Arbeitnehmern um freie Arbeitsplätze konkurrieren könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, EU:C:2002:14, Rn. 39, vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 51, und vom 26. September 2013, 0ttica New Line, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 53 und 54).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
    Drittens ist zu dem Umstand, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-407/19 nur ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen des mit der Anerkennung der Hafenarbeiter betrauten Ausschusses vorgesehen ist, festzustellen, dass eine Maßnahme, die eine Grundfreiheit beschränkt, nur dann als in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn sie einer durch Art. 47 der Charta gewährleisteten wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 78 bis 81).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

  • EuGH, 05.02.2015 - C-317/14

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 45 AEUV -

  • EuGH, 16.09.1999 - C-22/98

    Becu u.a.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung

  • EuGH, 17.07.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • EuGH, 21.03.2024 - C-10/22

    LEA

    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 56 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die zwar unterschiedslos anwendbar ist, jedoch geeignet ist, die Ausübung des durch diese Bestimmungen des AEU-Vertrags garantierten freien Dienstleistungsverkehrs zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp, C-407/19 und C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Stuttgart, 14.12.2021 - 2 K 1829/20

    Ausschluss von "Vergnügungsstätten und sonstigen Wettbüros" in einem

    Zwar wirken bauplanungsrechtliche Ausschlüsse für bestimmte bauliche Nutzungen oder Anlagen in Bebauungsplänen nicht diskriminierend, sie können aber als Beschränkung der Dienstleistungserbringung im weitesten Sinne verstanden werden ("die Ausübung des Dienstleistungsverkehrs weniger attraktiv zu machen", so etwa EuGH, Urt. v. 11.02.2021 - C-407/19 - juris Rn. 58; so auch Müller-Graf, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 56 AEUV Rn. 87).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. nur Urt. v. 11.02.2021 - C-407/19 - juris Rn. 61) lassen sich Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit allerdings durch "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" rechtfertigen.

  • EuG, 27.04.2022 - T-710/21

    Roos u.a./ Parlament

    Daher ist zu prüfen, ob die im angefochtenen Beschluss aufgestellte Verpflichtung, über ein gültiges COVID-Zertifikat zu verfügen, eine Maßnahme darstellt, die im Hinblick auf das verfolgte Ziel in dem Sinne verhältnismäßig ist, dass dieses Ziel nicht mit weniger einschneidenden, aber ebenso wirksamen Maßnahmen erreicht werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp, C-407/19 sowie C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Stuttgart, 27.07.2021 - 2 K 3436/20
    Zwar wirken Ausschlüsse für bestimmte bauliche Nutzungen oder Anlagen in Bebauungsplänen nicht diskriminierend, sie können aber als Beschränkung der Dienstleistungserbringung im weitesten Sinne verstanden werden ("die Ausübung des Dienstleistungsverkehrs weniger attraktiv zu machen", so etwa EuGH, Urt. v. 11.02.2021 - C-407/19 - juris Rn. 58; so auch Müller-Graf, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 56 AEUV Rn. 87).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. nur Urt. v. 11.02.2021 - C-407/19 - juris Rn. 61) lassen sich Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit allerdings durch "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" rechtfertigen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

    Vgl. in jüngerer Zeit Urteil vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp (C-407/19 und C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 53).
  • VG Stuttgart, 27.07.2021 - 2 K 3463/20

    Abstandsregelung; additiver Grundrechtseingriff; Berufsfreiheit; besondere

    Zwar wirken Ausschlüsse für bestimmte bauliche Nutzungen oder Anlagen in Bebauungsplänen nicht diskriminierend, sie können aber als Beschränkung der Dienstleistungserbringung im weitesten Sinne verstanden werden ("die Ausübung des Dienstleistungsverkehrs weniger attraktiv zu machen", so etwa EuGH, Urt. v. 11.02.2021 - C-407/19 - juris Rn. 58; so auch Müller-Graf, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 56 AEUV Rn. 87).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. nur Urt. v. 11.02.2021 - C-407/19 - juris Rn. 61) lassen sich Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit allerdings durch "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" rechtfertigen.

  • EGMR, 10.06.2021 - 45487/17

    NORWEGIAN CONFEDERATION OF TRADE UNIONS (LO) AND NORWEGIAN TRANSPORT WORKERS'

    The compatibility of a national dock work organisation system - which included a requirement to rely on recognised dockers to perform dock work - with several provisions of EU law, including once again those on the freedom of establishment and freedom to provide services - was also recently examined by the CJEU in Katoen Natie Bulk Terminals NV and General Services Antwerp NV v. Belgische Staat and Middlegate Europe NV v. Ministerraad (Joined cases C-407/19 and C-471/19, EU:C:2021:107, 11 February 2021).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

    Urteil vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp (C-407/19 und C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 59 und 60).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-132/22

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca (Classements spéciaux)

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass unter Art. 45 AEUV die Einstellungsbedingungen fallen, die insbesondere für andere als die in Abs. 4 dieser Bestimmung genannte Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 1982, Kommission/Belgien, 149/79, EU:C:1982:195, Rn. 11, und vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp, C-407/19 und C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 82).
  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 9 ZB 20.3076

    Stellplätze für ein Wettbüro

    Die Behauptung der Klägerin einer intransparenten und Wettbüros diskriminierenden Handhabung der Genehmigungspraxis der Beklagten zeigt in Bezug auf die Frage der Ablösung von Stellplätzen weder auf, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für Einschränkungen nicht erfüllt wären (vgl. z.B. EuGH, U.v. 11.2.2021 - C-407/19 und C-471/19 - juris Rn. 58, 61; BVerwG, U.v. 7.7.2021 - 8 C 28/20 - juris Rn. 21; U.v. 20.6.2013 - 8 C 42/12 - juris Rn. 22 m.w.N.), noch, dass (bau-) rechtlich gleich gelagerte, aber ungleich behandelte Sachverhalte bestehen.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19, C-471/19   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.09.2020 - C-407/19, C-471/19 (https://dejure.org/2020,26015)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. September 2020 - C-407/19, C-471/19 (https://dejure.org/2020,26015)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Ausübung von Hafentätigkeiten - Hafenarbeiter (Stauer) - Zugang zum Beruf und Einstellung - Erfordernisse für die Anerkennung von Stauern - In ein Kontingent (Pool) aufgenommene Hafenarbeiter - Direkte ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (43)

  • EuGH, 11.12.2014 - C-576/13

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
    Aus dem Urteil Kommission/Spanien geht eindeutig hervor, dass derartige Maßnahmen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen(32).

    Die Union ist nicht Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 137, und der Gerichtshof hat sich im Urteil Kommission/Spanien(44) zu dessen Auswirkungen auf das Unionsrecht nicht geäußert, obwohl das Königreich Spanien sich zur Rechtfertigung seiner nationalen Regelung über die Einstellung von Stauern, die letztlich als mit Art. 49 AEUV unvereinbar angesehen wurde, darauf berufen hatte.

    Im Urteil Kommission/Spanien(52) hat der Gerichtshof festgestellt, dass es für die Niederlassungsfreiheit weniger einschneidende Alternativen gab als die nationale Regelung(53), die u. a. eine Verpflichtung vorsah, vorrangig Arbeitnehmer einzustellen, die von einer bestimmten Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellt wurden.

    Außerdem war im Anschluss an das Urteil Kommission/Spanien die Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 49 AEUV mehr als zweifelhaft.

    Gleichermaßen sind die Ausführungen im Urteil Kommission/Spanien anwendbar, soweit es sich dabei um Maßnahmen handelt, die "ausländische Stauereien dazu [zwingen], eine Anpassung vorzunehmen, die finanzielle Folgen haben und Störungen ihrer Arbeitsweise hervorrufen kann, was so weit gehen kann, dass Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten davon abgehalten werden, sich in Häfen ... von allgemeinem Interesse niederzulassen"(78).

    3 Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-576/13, EU:C:2014:2430, im Folgenden: Urteil Kommission/Spanien).

    29 Urteile Kommission/Spanien, Rn. 36, vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 48), vom 8. Mai 2019, PI (C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 59), und vom 19. Dezember 2019, Comune di Bernareggio (C-465/18, EU:C:2019:1125, Rn. 39).

    33 Urteil Kommission/Spanien, Rn. 47.

    35 "Die Gewährleistung der Sicherheit in den Hafengewässern stellt ebenfalls einen solchen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar": Urteile Kommission/Spanien, Rn. 51, und vom 17. März 2011, Naftiliaki Etaireia Thasou und Amaltheia I Naftiki Etaireia (C-128/10 und C-129/10, EU:C:2011:163, Rn. 45).

    40 Urteile Kommission/Spanien, Rn. 50, und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union (C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 Urteil vom 19. Dezember 2019, Comune di Bernareggio (C-465/18, EU:C:2019:1125, Rn. 47), und Urteil Kommission/Spanien, Rn. 53.

    52 Van Hooydonk kommentiert die Auswirkungen dieses Urteils auf andere Mitgliedstaaten wie folgt: "The Spanish dock ruling of the Court of Justice brings an end to the era of "old style" port work, in which the occupation of dock worker was regarded being something special, indeed mythologized, while the resulting organization of work in ports was often something of a bottleneck and gave workers in this category privileges compared to workers in similar sectors", in [Van] Hooydonk, E., "The Spanish Dock Labour Ruling (C-576/13): Mortal Blow for the Docker's Pools", European Transport Law , 2015, S. 581.

    54 Urteil Kommission/Spanien, Rn. 55. Die Durchführung dieses Urteils in Spanien gestaltete sich schwierig, und es bedurfte einer Geldstrafe (Urteil vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien, C-388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548), bis die entsprechenden Gesetzesreformen in Gestalt des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2017 vom 12. Mai, ersetzt durch das Königliche Gesetzesdekret 9/2019 vom 29. März, auf den Weg gebracht wurden.

    78 Urteil Kommission/Spanien, Rn. 37.

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
    29 Urteile Kommission/Spanien, Rn. 36, vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 48), vom 8. Mai 2019, PI (C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 59), und vom 19. Dezember 2019, Comune di Bernareggio (C-465/18, EU:C:2019:1125, Rn. 39).

    30 Vgl. entsprechend Urteile vom 5. November 2014, Somova (C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 41 bis 45), und vom 8. Mai 2019, PI (C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 60).

    63 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 22), und vom 8. Mai 2019, PI (C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 52 bis 55).

    88 Urteil vom 8. Mai 2019, PI (C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 81).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
    Auch wenn die Argumente des Gerichtshofs im Urteil AGET Iraklis(76) (über die öffentliche Intervention im Rahmen von Massenentlassungen durch Unternehmen des Hafensektors) in einem anderen Zusammenhang stehen, können sie mutatis mutandis auf die Maßnahmen des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2016 übertragen werden.

    76 Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-201/15, EU:C:2016:972).

    82 Nach ständiger Rechtsprechung können rein wirtschaftliche Gründe wie die Förderung der nationalen Wirtschaft oder deren ordnungsgemäßes Funktionieren nicht als Rechtfertigung dafür dienen, eine der durch die Verträge garantierten Grundfreiheiten zu beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 2. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a., C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 70, und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 72).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
    64 Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 33).

    65 Urteile vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), und vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 43).

    66 Urteile vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 43), und vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 179 bis 181).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-651/16

    DW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
    79 Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla (C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 22), und vom 7. März 2018, DW (C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    81 Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla (C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 24), vom 7. März 2018, DW (C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 29 bis 31), und vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 25 und 26).

    87 Urteil vom 7. März 2018, DW (C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
    79 Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla (C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 22), und vom 7. März 2018, DW (C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    80 Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla (C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 23), vom 16. Februar 2006, Rockler (C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 18), und vom 16. Februar 2006, Öberg (C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 15).

    81 Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla (C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 24), vom 7. März 2018, DW (C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 29 bis 31), und vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 25 und 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2010 - C-409/06

    Winner Wetten - Glücksspiele - Sportwetten - Nicht gerechtfertigte Beschränkung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
    67 Urteil vom 8. September 2010 (C-409/06, EU:C:2010:503).

    68 Gegen diese Möglichkeit hat sich Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen vom 26. Januar 2010 in der Rechtssache Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:38, Nrn. 96 bis 99) ausgesprochen.

    69 In Rn. 67 des Urteils vom 8. September 2010, Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503), heißt es: "[Es] genügt ... der Hinweis, dass - selbst wenn man davon ausgeht, dass ähnliche Erwägungen wie die, die der angeführten, für Maßnahmen der Union entwickelten Rechtsprechung zugrunde liegen, in analoger Anwendung ausnahmsweise zu einer vorübergehenden Aussetzung der Verdrängungswirkung führen können, die eine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift der Union gegenüber ihr entgegenstehendem nationalem Recht ausübt - eine solche Aussetzung, über deren Voraussetzungen nur der Gerichtshof entscheiden könnte, im vorliegenden Fall von vornherein auszuschließen ist, da keine zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit vorliegen, die sie rechtfertigen könnten".

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
    40 Urteile Kommission/Spanien, Rn. 50, und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union (C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    100 Urteil vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union (C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 33, 34 und 50 bis 58).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
    67 Urteil vom 8. September 2010 (C-409/06, EU:C:2010:503).

    69 In Rn. 67 des Urteils vom 8. September 2010, Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503), heißt es: "[Es] genügt ... der Hinweis, dass - selbst wenn man davon ausgeht, dass ähnliche Erwägungen wie die, die der angeführten, für Maßnahmen der Union entwickelten Rechtsprechung zugrunde liegen, in analoger Anwendung ausnahmsweise zu einer vorübergehenden Aussetzung der Verdrängungswirkung führen können, die eine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift der Union gegenüber ihr entgegenstehendem nationalem Recht ausübt - eine solche Aussetzung, über deren Voraussetzungen nur der Gerichtshof entscheiden könnte, im vorliegenden Fall von vornherein auszuschließen ist, da keine zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit vorliegen, die sie rechtfertigen könnten".

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
    83 Urteil vom 19. Juli 2012, Garkalns (C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 42): "[E]in System der Genehmigung [muss] ... auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ausübung des Ermessens durch die Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern".

    89 Im Urteil vom 19. Juli 2012, Garkalns (C-470/11, EU:C:2012:505), heißt es in Rn. 43: "Um eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Genehmigungsverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind, ist es im Übrigen erforderlich, dass die zuständigen Behörden jede ihrer Entscheidungen auf eine öffentlich zugängliche Argumentation stützen, in der genau angegeben wird, aus welchen Gründen eine Genehmigung gegebenenfalls versagt wurde.".

  • EuGH, 10.07.2019 - C-210/18

    WESTbahn Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Einheitlicher

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

  • EuGH, 19.12.2019 - C-465/18

    Comune di Bernareggio

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

  • EuGH, 06.06.2000 - C-281/98

    EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 14.11.2018 - C-342/17

    Die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

  • EuGH, 03.10.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • EuGH, 13.02.2014 - C-367/12

    Die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen

  • EuGH, 27.02.2019 - C-563/17

    Die von der portugiesischen Regierung im Rahmen der Reprivatisierung von TAP

  • EuGH, 05.02.2015 - C-317/14

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 45 AEUV -

  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 26.05.2005 - C-20/03

    Burmanjer u.a. - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung

  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-82/12

    Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt

  • EuGH, 16.09.1999 - C-22/98

    Becu u.a.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung

  • EuGH, 19.04.2018 - C-65/17

    Oftalma Hospital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • EuGH, 17.12.2015 - C-25/14

    UNIS

  • EuGH, 16.02.2006 - C-137/04

    Rockler - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • EuGH, 13.12.2007 - C-465/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 21.03.2002 - C-298/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 13.07.2017 - C-388/16

    Da Spanien den Sektor der Ladungsumschlagsdienste in Häfen zu spät liberalisiert

  • EuGH, 17.03.2011 - C-128/10

    Naftiliaki Etaireia Thasou - Vorabentscheidungsersuchen - Freier

  • EuGH, 05.11.2014 - C-103/13

    Somova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

  • EuGH, 16.09.2020 - C-462/19

    Anesco e.a

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Rechtsprechung
   EuGH - C-471/19   

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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 11.02.2021 - C-407/19

    Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem

    In den verbundenen Rechtssachen C-407/19 und C-471/19.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Belgien) (C-407/19) und vom Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) (C-471/19) mit Entscheidungen vom 16. Mai und 6. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai und 20. Juni 2019, in den Verfahren.

    Ministerraad (C-471/19),.

    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen in der Rechtssache C-407/19 die Auslegung der Art. 34, 35, 45, 49, 56, 101, 102 und 106 Abs. 1 AEUV sowie in der Rechtssache C-471/19 die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV, der Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie des Gleichheitsgrundsatzes.

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen, in der Rechtssache C-407/19, der Katoen Natie Bulk Terminals NV und der General Services Antwerp NV auf der einen Seite und dem Belgischen Staat auf der anderen Seite sowie, in der Rechtssache C-471/19, zwischen der Middlegate Europe NV und dem Ministerraad (Ministerrat, Belgien) über die Gültigkeit einiger Bestimmungen des belgischen Rechts in Bezug auf die Organisation der Hafenarbeit und insbesondere über ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.

    Auf Antrag von Middlegate Europe beschloss der Hof van Cassatie (Kassationsgerichtshof), dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-471/19, dem Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien), zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2020 sind die Rechtssachen C-407/19 und C-471/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Es ist festzustellen, dass sowohl in der Rechtssache C-407/19 als auch in der Rechtssache C-471/19 der Rechtsstreit nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.

    Diese Erwägungen scheinen sich vollständig auf den Rechtsstreit übertragen zu lassen, über den der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgericht) in der Rechtssache C-471/19 zu entscheiden hat.

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-471/19 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 49 und 56 AEUV, die Art. 15 und 16 der Charta sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Personen oder Unternehmen, die Hafenarbeiten - einschließlich Tätigkeiten ohne Zusammenhang mit dem Be- und Entladen von Schiffen im strengen Sinne - in einem Hafengebiet ausführen möchten, dazu verpflichtet, dafür nur Hafenarbeiter einzusetzen, die gemäß den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen und Modalitäten als solche anerkannt sind.

    Soweit das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-471/19 in seiner ersten Frage den Grundsatz der Gleichbehandlung erwähnt hat, ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die in dieser Frage angesprochene unterschiedslos sowohl für gebietsansässige als auch für gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gilt, die somit gleichbehandelt werden.

    Wie das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-471/19 sowie der Generalanwalt in den Nrn. 52 und 53 seiner Schlussanträge ausgeführt haben, hindert eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die sich in diesem Mitgliedstaat niederlassen wollen, um dort Hafenarbeiten auszuführen, oder die, ohne sich dort niederzulassen, Hafendienstleistungen erbringen wollen, verpflichtet, nur Hafenarbeiter einzusetzen, die nach dieser Regelung als solche anerkannt sind, ein solches Unternehmen daran, eigenes Personal einzusetzen oder andere nicht anerkannte Arbeitnehmer einzustellen, und ist daher geeignet, die Niederlassung des Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat oder die Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen in diesem Mitgliedstaat zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

    Aus den in Rn. 39 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Angaben des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-471/19, die sich mit den Ausführungen der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen decken, geht hervor, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des Gesetzes über die Hafenarbeit im Wesentlichen darauf abzielen, die Sicherheit in den Hafengebieten zu gewährleisten, Arbeitsunfälle zu verhüten, die Verfügbarkeit von Fachkräften im Hinblick auf die schwankende Nachfrage nach Arbeiten in diesen Gebieten sicherzustellen und die Gleichbehandlung aller Hafenarbeiter in Bezug auf soziale Rechte zu garantieren.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-471/19 zu antworten, dass die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die Personen oder Unternehmen, die Hafenarbeiten - einschließlich Tätigkeiten ohne Zusammenhang mit dem Be- und Entladen von Schiffen im strengen Sinne - in einem Hafengebiet ausführen möchten, dazu verpflichtet, nur Hafenarbeiter einzusetzen, die gemäß den in Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen und Modalitäten als solche anerkannt sind, sofern diese Bedingungen und Modalitäten zum einen auf objektiven, diskriminierungsfreien und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die den Hafenarbeitern aus anderen Mitgliedstaaten den Nachweis ermöglichen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Anforderungen erfüllen, die den für inländische Hafenarbeiter geltenden Anforderungen gleichwertig sind, und zum anderen kein begrenztes Kontingent von Arbeitern festlegen, die anerkannt werden können.

    Die zweite Frage in der Rechtssache C-471/19 betrifft den Fall, dass sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, dass die Art. 49 und 56 AEUV einer nationalen Regelung wie den Art. 1 und 2 des Gesetzes über die Hafenarbeit entgegenstehen.

    Unter diesen Umständen ist die zweite Frage in der Rechtssache C-471/19 nicht zu beantworten.

    Insoweit geht erstens aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-471/19 hervor, dass eine solche Regelung unter die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr fällt, die in Art. 49 bzw. Art. 56 AEUV garantiert sind.

  • EuGH, 21.03.2024 - C-10/22

    LEA

    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 56 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die zwar unterschiedslos anwendbar ist, jedoch geeignet ist, die Ausübung des durch diese Bestimmungen des AEU-Vertrags garantierten freien Dienstleistungsverkehrs zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp, C-407/19 und C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.04.2022 - T-710/21

    Roos u.a./ Parlament

    Daher ist zu prüfen, ob die im angefochtenen Beschluss aufgestellte Verpflichtung, über ein gültiges COVID-Zertifikat zu verfügen, eine Maßnahme darstellt, die im Hinblick auf das verfolgte Ziel in dem Sinne verhältnismäßig ist, dass dieses Ziel nicht mit weniger einschneidenden, aber ebenso wirksamen Maßnahmen erreicht werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp, C-407/19 sowie C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

    Vgl. in jüngerer Zeit Urteil vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp (C-407/19 und C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 53).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-132/22

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca (Classements spéciaux)

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass unter Art. 45 AEUV die Einstellungsbedingungen fallen, die insbesondere für andere als die in Abs. 4 dieser Bestimmung genannte Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 1982, Kommission/Belgien, 149/79, EU:C:1982:195, Rn. 11, und vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp, C-407/19 und C-471/19, EU:C:2021:107, Rn. 82).
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