Weitere Entscheidung unten: FG Baden-Württemberg, 25.09.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 05.07.2007 - C-321/05   

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https://dejure.org/2007,2996
EuGH, 05.07.2007 - C-321/05 (https://dejure.org/2007,2996)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2007 - C-321/05 (https://dejure.org/2007,2996)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - C-321/05 (https://dejure.org/2007,2996)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - Nationale Entscheidung, mit der ein Anteilstausch besteuert wird - Anteilstausch - Kurz danach erfolgende Gewinnausschüttung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kofoed

    Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - Nationale Entscheidung, mit der ein Anteilstausch besteuert wird - Anteilstausch - Kurz danach erfolgende Gewinnausschüttung ...

  • EU-Kommission PDF

    Kofoed

    Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - Nationale Entscheidung, mit der ein Anteilstausch besteuert wird - Anteilstausch - Kurz danach erfolgende Gewinnausschüttung ...

  • EU-Kommission

    Kofoed

    Abgaben , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Art. 2 Buchst. d, 8 und 11 der RL 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen; Vorlagefrage im Rahmen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 90/434/EWG Art. 2 Buchst. d; ; Richtlinie 90/434/EWG Art. 8; ; Richtlinie 90/434/EWG Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht: Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - Nationale Entscheidung, mit der ein Anteilstausch besteuert wird - Anteilstausch - Kurz danach erfolgende ...

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kofoed

    Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - Nationale Entscheidung, mit der ein Anteilstausch besteuert wird - Anteilstausch - Kurz danach erfolgende Gewinnausschüttung ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Östre Landsret vom 3. August 2004 in dem Rechtsstreit Hans Markus Kofoed gegen Skatteministeriet

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 434/90, Richtlinie 90/434/EWG
    Anteil; Austausch; Fusion; Gewinnausschüttung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret - Auslegung von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 641
  • DStRE 2008, 419
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach den Art. 10 EG und 249 EG jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, Kommission/Deutschland, C-531/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 50).

    Dennoch ist erstens zu betonen, dass die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut von Art. 249 Abs. 3 EG für die Umsetzung der Richtlinien die Form und die Mittel wählen können, mit denen sich das mit den Richtlinien angestrebte Ergebnis am besten gewährleisten lässt (vgl. in diesem Sinne Kommission/Italien, Randnr. 51).

    Außerdem kann der Umsetzung einer Richtlinie, wie die Generalanwältin in Nr. 62 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in bestimmten Fällen (je nach ihrem Inhalt) bereits durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan sein, so dass eine förmliche, ausdrückliche Übernahme von Richtlinienbestimmungen in spezifische nationale Rechtsvorschriften nicht erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 51, und vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, Slg. 2006, I-3325, Randnr. 99).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Einzelnen gegenüber kann sich ein Mitgliedstaat deshalb nicht auf Richtlinien als solche berufen (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juni 1987, Pretore di Salò/X, 14/86, Slg. 1987, 2545, Randnrn. 19 und 20, vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen, 80/86, Slg. 1987, 3969, Randnrn. 9 und 13, vom 26. September 1996, Arcaro, C-168/95, Slg. 1996, I-4705, Randnrn.

    Auch wenn dieses Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung nicht so weit reichen kann, dass eine Richtlinie selbst und unabhängig von einem nationalen Umsetzungsakt Einzelnen Verpflichtungen auferlegt oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit der ihren Bestimmungen Zuwiderhandelnden bestimmt oder verschärft, so ist doch anerkannt, dass der Staat grundsätzlich Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kolpinghuis Nijmegen, Randnrn. 12 bis 14, und Arcaro, Randnrn.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass Art. 2 Buchst. d sowie der allgemeinen Systematik der Richtlinie 90/434 zu entnehmen ist, dass das darin vorgesehene gemeinsame Steuersystem, das verschiedene steuerliche Vorteile umfasst, gleichermaßen auf alle Fusionen, Spaltungen, Einbringungen von Unternehmensteilen und Austausche von Anteilen anzuwenden ist, ungeachtet ihrer Gründe (seien diese finanzieller, wirtschaftlicher oder rein steuerlicher Art) (vgl. Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 36).

    In der gleichen Vorschrift wird außerdem klargestellt, dass die Tatsache, dass der Vorgang nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen wie etwa der Umstrukturierung oder der Rationalisierung der beteiligten Gesellschaften beruht, eine Vermutung dafür begründen kann, dass mit diesem Vorgang ein derartiges Ziel verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Leur-Bloem, Randnrn.

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Im Ausgangsverfahren ist es daher, wie die Generalanwältin in Nr. 63 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das dänische Recht eine Bestimmung oder einen allgemeinen Grundsatz kennt, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, oder andere Vorschriften über Steuerhinterziehung oder -umgehung, die im Einklang mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 ausgelegt werden könnten und somit die Besteuerung des fraglichen Anteilstauschs rechtfertigen könnten (vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, Slg. 1982, 53, Randnr. 34).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-428/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Außerdem kann der Umsetzung einer Richtlinie, wie die Generalanwältin in Nr. 62 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in bestimmten Fällen (je nach ihrem Inhalt) bereits durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan sein, so dass eine förmliche, ausdrückliche Übernahme von Richtlinienbestimmungen in spezifische nationale Rechtsvorschriften nicht erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 51, und vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, Slg. 2006, I-3325, Randnr. 99).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    19 und 20, sowie vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 35).
  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass missbräuchliche Praktiken, d. h. Vorgänge geschützt werden, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs, sondern nur zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass missbräuchliche Praktiken, d. h. Vorgänge geschützt werden, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs, sondern nur zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnrn.
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    36 und 37, sowie vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnrn.
  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-321/05
    Einzelnen gegenüber kann sich ein Mitgliedstaat deshalb nicht auf Richtlinien als solche berufen (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juni 1987, Pretore di Salò/X, 14/86, Slg. 1987, 2545, Randnrn. 19 und 20, vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen, 80/86, Slg. 1987, 3969, Randnrn. 9 und 13, vom 26. September 1996, Arcaro, C-168/95, Slg. 1996, I-4705, Randnrn.
  • EuGH, 11.06.1987 - 14/86

    Pretore di Salò / X

  • EuGH, 06.04.2006 - C-456/04

    Agip Petroli - Seekabotage - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Auf die Besatzung von

  • EuGH, 10.03.2005 - C-531/03

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 15.09.2011 - C-53/10

    Franz Mücksch - Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei

    Zwar stehen sich im Ausgangsrechtsstreit eine Behörde und ein Einzelner gegenüber, doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich den Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann (Urteile vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen, 80/86, Slg. 1987, 3969, Randnrn. 12 bis 14, und vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 45).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen, was erfordert, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 111, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 45, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).

    Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das niederländische Recht, wie von der niederländischen Regierung behauptet, Rechtsregeln - sei es eine Vorschrift oder einen allgemeinen Grundsatz -, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, oder andere Vorschriften über Steuerhinterziehung oder -umgehung enthält, die im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ausgelegt werden könnten, auf die in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kofoed, EU:C:2007:408, Rn. 46, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 38, vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99).

    Unter Berufung auf das Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408), in dem es um eine Befreiung gemäß der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. 1990, L 225, S. 1), ging, machen die Beklagten der Ausgangsverfahren geltend, dass der betreffende Mitgliedstaat die in der Richtlinie 90/435 vorgesehenen Vorteile wegen deren Art. 1 Abs. 2 nur dann verwehren dürfe, wenn es hierfür in der nationalen Rechtsordnung eine gesonderte, spezifische Rechtsgrundlage gebe.

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408), festgestellt, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet, dass Richtlinien selbst Verpflichtungen für Einzelne begründen können und dass sich ein Mitgliedstaat Einzelnen gegenüber auf sie als solche berufen kann.

    Der Gerichtshof hat aber klargestellt, dass dies nichts daran ändert, dass sämtliche Stellen eines Mitgliedstaats bei der Anwendung des nationalen Rechts dazu angehalten sind, dieses so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der Richtlinien auszulegen, um das mit diesen verfolgte Ziel zu erreichen, und dass der Staat deshalb grundsätzlich Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor diesem Hintergrund stellte der Gerichtshof dem betreffenden vorlegenden Gericht anheim, zu prüfen, ob das dänische Recht eine Bestimmung oder einen allgemeinen Grundsatz kennt, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, oder andere Vorschriften über Steuerhinterziehung oder -umgehung, die im Einklang mit der Bestimmung der Richtlinie 90/434, nach der ein Mitgliedstaat das in der Richtlinie vorgesehene Recht auf Anrechnung bei einer Transaktion, die als hauptsächlichen Beweggrund eine solche Steuerhinterziehung oder -umgehung hat, versagen kann, ausgelegt werden könnten, und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser innerstaatlichen Rechtsvorschriften in dem betreffenden Ausgangsverfahren erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 46 und 47).

    Sollte sich jedoch herausstellen, dass das nationale Recht in den Ausgangsverfahren keine solchen konform mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 auslegbaren Regeln enthält, könnte daraus trotz der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408), nicht der Schluss gezogen werden, dass die nationalen Behörden und Gerichte daran gehindert wären, im Fall einer Steuerhinterziehung oder eines Rechtsmissbrauchs den Vorteil aus dem Recht auf Befreiung gemäß Art. 5 der Richtlinie zu versagen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 54).

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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 25.09.2007 - 11 K 571/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10334
FG Baden-Württemberg, 25.09.2007 - 11 K 571/04 (https://dejure.org/2007,10334)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.2007 - 11 K 571/04 (https://dejure.org/2007,10334)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 2007 - 11 K 571/04 (https://dejure.org/2007,10334)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,10334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Grenzgängereigenschaft i.S. des DBA-Schweiz bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel - Beachtung einer Verständigungsvereinbarung der Verwaltungen durch das Gericht

  • Judicialis

    DBA/Schweiz Art. 15a Abs. 2 S. 2; ; EStG § 32b

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Grenzgänger und Arbeitgeberwechsel bei DBA-Schweiz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grenzgänger und Arbeitgeberwechsel bei DBA-Schweiz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 189
  • DStRE 2008, 419
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.09.2004 - I R 67/03

    Verbleib am Beschäftigungsort als berufsbedingter Nichtrückkehrtag i.S. des Art.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2007 - 11 K 571/04
    Diese Bestimmung enthält eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA/Schweiz (so für die Ziffer II.1 des Verhandlungsprotokolls: BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03 BFH/NV 2005, 267;vom 16. Mai 2001 I R 100/00 BStBl II 2001, 633).
  • BFH, 16.05.2001 - I R 100/00

    Grenzgängerregelung Deutschland - Schweiz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2007 - 11 K 571/04
    Diese Bestimmung enthält eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA/Schweiz (so für die Ziffer II.1 des Verhandlungsprotokolls: BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03 BFH/NV 2005, 267;vom 16. Mai 2001 I R 100/00 BStBl II 2001, 633).
  • FG Baden-Württemberg, 15.10.2015 - 3 K 2913/13

    Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - Unwirksamkeit von

    Ob die ununterbrochene Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres bei verschiedenen Arbeitgebern oder nur bei einem Arbeitgeber ausgeübt wurde, spielt nach dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 (i.V.m. II.3. des Verhandlungsprotokolls) keine Rolle ( gl.A.: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 25. September 2007 11 K 571/04, rechtskräftig [das unterlegene FA hatte auf Anweisung seiner vorgesetzten Behörden trotz Zulassung der Revision diese nicht eingelegt] EFG 2008, 189; ab dem Veranlagungszeitraum 2015: BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2014 IV B 2 - S 1301 CHE/07//10015-02, BStBl I 2015, 22, das auf einer Verständigungsvereinbarung nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 beruht; Verfügung der OFD Karlsruhe vom 12. Februar 2015 S 130.1/845-St 217, juris; Verfügung der ESTV vom 16. August 2004, Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland Band 8, B 15 a.2 Nr. 24).
  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 66/05

    Grenzgänger und Nichtrückkehrtage nach Art. 15a DBA Schweiz - Übernachtungen im

    Wird die Anzahl von 60 Tagen im Jahr in der Person des Arbeitnehmers überschritten, so greift das Arbeitsortsprinzip ein mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht dem Staat des Arbeitsortes zusteht (Urteil des Senats vom 25. September 2007 11 K 571/04 Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 189).
  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06

    Abgrenzung des Art. 15 DBA-Schweiz und Art. 15a DBA-Schweiz - Untersuchungshaft

    Der Senat hat diese Auffassung nicht gebilligt, sondern im Einklang mit der Auffassung der eidgenössischen Steuerverwaltung entschieden, dass dann nach dem klaren Wortlaut des Art. 15 a Abs. 2 DBA-Schweiz ein Wechsel des Besteuerungsrechtes für das gesamte Jahr erfolgt (Urteil des FG Baden- Württemberg vom 25. September 2007 11 K 571/04 EFG 2008, 189; so auch zu Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich: Hartmann in: Die Information 2006, 705 ff, 707).
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