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Rechtsprechung
   EuGH, 04.06.2002 - C-367/98, C-483/99, C-503/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,545
EuGH, 04.06.2002 - C-367/98, C-483/99, C-503/99 (https://dejure.org/2002,545)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2002 - C-367/98, C-483/99, C-503/99 (https://dejure.org/2002,545)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - C-367/98, C-483/99, C-503/99 (https://dejure.org/2002,545)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Portugal

    EG-Vertrag, Artikel 222 [jetzt Artikel 295 EG]
    1. Freier Kapitalverkehr Beschränkungen Beeinträchtigungen durch ein System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen Rechtfertigung Eigentumsordnung Kein Rechtfertigungsgrund

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43 (ex 52), 56 Abs. 1 (ex 73b), 226
    Unzulässigkeit staatlicher Sonderaktien (golden shares) bei Privatisierung (Portugal)

  • Wolters Kluwer

    Beteiligung im Sinne einer Direktinvestition durch Erwerb von Aktien oder Wertpapieren; System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen; Unvereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften mit Vertragsbestimmungen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Weitgehendes Aus für »Goldene Aktie«

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 52 (nach Änderung jetzt EG Art. 43); ; EG-Vertrag Art. 73b (jetzt EG Art. 56)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43, Art. 56; EG-Vertrag Art. 52, Art. 73b
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aktienrecht - "Goldene Aktien"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit ab; sie lassen sich nach Ansicht des Gerichtshofes nur rechtfertigen, wenn an dem verfolgten Ziel ein allgemeines oder ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Portugal

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52, 56, 58, 73 ff. und 221 EG-Vertrag (jetzt Artikel 43 EG, 46 EG, 48 EG, 56 ff. EG und 294 EG) sowie Artikel 221 bis 231 der Beitrittsakte von 1985 - Bedingungen für die Privatisierung bestimmter Unternehmen - (Für den Zeitpunkt ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2306 (Ls.)
  • EuZW 2002, 437
  • WM 2002, 1402
  • DVBl 2002, 1106
  • DVBl 2002, 994 (Ls.)
  • BB 2002, 1282
  • BB 2002, 639
  • DB 2002, 1259
  • NZG 2002, 632
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Berlin, 10.03.1992 - V 11/90
    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933) erlassen und beibehalten hat, erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage auf Feststellung erhoben, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664, im Folgenden: Gesetz Nr. 11/90) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 380/93) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 65/94) erlassen und beibehalten hat.

    Artikel 3 des Gesetzes Nr. 11/90 bestimmt: "Die Reprivatisierungen dienen zu folgenden Hauptzwecken: a) die Wirtschaftsbetriebe zu modernisieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen sowie zu Strategien der Umstrukturierung von Branchen oder Unternehmen beizutragen; b) das nationale Unternehmertum zu stärken; c) die Verringerung des wirtschaftlichen Gewichts des Staates zu fördern; d) zur Entwicklung des Kapitalmarkts beizutragen; e) eine weite Beteiligung der portugiesischen Bürger am Kapital der Unternehmen durch eine angemessene Streuung des Kapitals unter besonderer Berücksichtigung der Mitarbeiter der betreffenden Unternehmen und der Kleinaktionäre zu ermöglichen; f) die Vermögensinteressen des Staates zu wahren und die übrigen nationalen Interessen zu begünstigen; g) die Verringerung des wirtschaftlichen Gewichts der Staatsschulden zu fördern.".

    Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90 sieht Folgendes vor: "Die Vorschrift, mit der die Umwandlung vorgenommen wird, kann auch den Betrag der Anteile begrenzen, die insgesamt von ausländischen Unternehmen oder von Unternehmen, deren Kapital mehrheitlich von ausländischen Unternehmen gehalten wird, erworben oder gezeichnet werden können, sowie den Höchstwert ihrer jeweiligen Beteiligung am Gesellschaftskapital und die entsprechende Form der Kontrolle angeben und vorsehen, dass unter festzulegenden Voraussetzungen die diese Grenzen überschreitenden Anteile verkauft werden müssen, dass sie ihr Stimmrecht verlieren oder dass der Erwerb oder die Zeichnung dieser Anteile unwirksam ist.".

    Von der durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90 gebotenen Möglichkeit scheint in einer Vielzahl von Decretos-lei Gebrauch gemacht worden zu sein, die die Privatisierung bestimmter Unternehmen regeln und jeweils die höchstzulässige ausländische Beteiligung angeben.

    Der einzige Artikel des Decreto-lei Nr. 65/94 lautet: "Gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90 vom 5. April 1990 wird die Obergrenze für die Beteiligung ausländischer Unternehmen am Kapital von Gesellschaften, bei denen der Reprivatisierungsvorgang abgeschlossen ist, auf 25 % festgelegt, es sei denn, die Vorschrift, die diesen Vorgang regelte, enthält bereits einen höheren Grenzwert.".

    Nachdem Kontakte in den Jahren 1992, 1993 und 1994 fruchtlos geblieben waren, richtete die Kommission am 4. Juli 1994 eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung an die portugiesische Regierung, in der sie geltend machte, dass das Gesetz Nr. 11/90 sowie die Decretos-lei Nrn. 380/93 und 65/94 gegen die Artikel 52, 56, 58, 73b ff. und 221 EG-Vertrag und die Artikel 221 bis 231 der Beitrittsakte verstießen.

    In diesem Schreiben verpflichtete sie sich erneut, bei künftigen Privatisierungen von der Möglichkeit, die Beteiligung von Anlegern aus der Gemeinschaft gemäß dem Gesetz Nr. 11/90 zu begrenzen, keinen Gebrauch zu machen.

    Ferner führte sie aus, die im Decreto-lei Nr. 380/93 getroffene Regelung gelte unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Anleger und solle die Verwirklichung der gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 11/90 mit den Reprivatisierungen verfolgten Ziele ermöglichen.

    Erstens komme es dadurch, dass Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß dem Decreto-lei Nr. 65/94 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 11/90 nicht mehr als eine begrenzte Zahl von Anteilen an bestimmten portugiesischen Unternehmen erwerben dürften, zu einer mit den Artikeln 52 und 73b EG-Vertrag unvereinbaren Ungleichbehandlung zwischen portugiesischen Wirtschaftsteilnehmern und den Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten.

    In Bezug darauf, dass Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß dem Decreto-lei Nr. 65/94 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 11/90 nicht mehr als eine begrenzte Zahl von Anteilen an bestimmten portugiesischen Unternehmen erwerben dürfen, räumt sie die gerügte Vertragsverletzung zwar grundsätzlich ein, macht aber geltend, sie habe sich schon 1994 auf politischer Ebene verpflichtet, von den durch diese Bestimmungen verliehenen Befugnissen keinen Gebrauch zu machen.

    Diese Erwägungen gelten auch für die wirtschaftspolitischen Ziele, die in Artikel 3 des Gesetzes Nr. 11/90 zum Ausdruck kommen, sowie für die von der portugiesischen Regierung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angeführten Ziele der Wahl eines strategischen Partners, einer Stärkung der Wettbewerbsstruktur des fraglichen Marktes sowie der Modernisierung und Steigerung der Leistungsfähigkeit der Produktionsmittel.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) verstoßen, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 erlassen und beibehalten hat.

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    Sie ist daher geeignet, den freien Kapitalverkehr illusorisch zu machen (vgl. hierzu Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 25, und vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 44).

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Konle, Randnr. 38) hervorgeht, führt dieser Artikel nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist.

    23 bis 28, und Konle, Randnr. 44, sowie Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 35).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    Sie ist daher geeignet, den freien Kapitalverkehr illusorisch zu machen (vgl. hierzu Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 25, und vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 44).

    Ferner ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne auch Urteil Sanz de Lera u. a., Randnr. 23, und Urteil vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-54/99, Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 18).

    Zu einem System vorheriger behördlicher Genehmigungen, wie es Gegenstand des vorliegenden Falles ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen muss, d. h., dass das gleiche Ziel nicht durch weniger restriktive Maßnahmen, namentlich durch ein System nachträglicher Anmeldungen, erreicht werden kann (in diesem Sinne auch Urteile Sanz de Lera u. a., Randnrn.

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    23 bis 28, und Konle, Randnr. 44, sowie Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 35).

    Ein solches System muss auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind, und jedem, der von einer derartigen einschränkenden Maßnahme betroffen ist, muss der Rechtsweg offen stehen (Urteil Analir u. a., Randnr. 38).

  • EGMR, 28.06.1984 - 7819/77

    CAMPBELL AND FELL v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933) erlassen und beibehalten hat, erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage auf Feststellung erhoben, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664, im Folgenden: Gesetz Nr. 11/90) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 380/93) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 65/94) erlassen und beibehalten hat.

  • EGMR, 26.03.1982 - 8269/78

    Adolf ./. Österreich

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933) erlassen und beibehalten hat, erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage auf Feststellung erhoben, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664, im Folgenden: Gesetz Nr. 11/90) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 380/93) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 65/94) erlassen und beibehalten hat.

  • EGMR, 24.08.1993 - 13924/88

    NORTIER c. PAYS-BAS

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933) erlassen und beibehalten hat, erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage auf Feststellung erhoben, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664, im Folgenden: Gesetz Nr. 11/90) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 380/93) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 65/94) erlassen und beibehalten hat.

  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich wirtschaftliche Gründe keine Beeinträchtigungen rechtfertigen, die gemäß dem EG-Vertrag verboten sind (vgl. zum freien Warenverkehr Urteil vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 62, und zum freien Dienstleistungsverkehr Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    Ferner ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne auch Urteil Sanz de Lera u. a., Randnr. 23, und Urteil vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-54/99, Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 18).
  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    Der EG-Vertrag enthält zwar keine Definition der Begriffe des Kapital- und des Zahlungsverkehrs, doch hat die Richtlinie 88/361 zusammen mit der Nomenklatur in ihrem Anhang unstreitig Hinweischarakter für die Definition des Begriffes des Kapitalverkehrs (vgl. Urteil vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97, Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnrn.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

  • EuGH, 09.03.2000 - C-358/98

    Kommission / Italien

  • EuGH, 26.10.1995 - C-151/94

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).
  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, sie teile die Erwägungen, die der Gerichtshof im Rahmen von Urteilen angestellt habe, die in ähnlichen Rechtssachen nach der Klageerhebung ergangen seien, und zwar der Urteile vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-367/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731), C-483/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781) und C-503/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809).

    Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer habe in den Schlussanträgen in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Kommission/Portugal, Kommission/Frankreich und Kommission/Belgien geführt hätten, die zutreffende Auffassung vertreten, dass vergleichbare Regelungen in Portugal, Frankreich und Belgien nach Artikel 295 EG als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar anzusehen seien.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 47, Kommission/Frankreich, Randnr. 43, und Kommission/Belgien, Randnr. 43), sind die Bedenken nicht von der Hand zu weisen, die es je nach den Umständen rechtfertigen können, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluss auf ursprünglich öffentliche und später privatisierte Unternehmen behalten, wenn diese Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von strategischer Bedeutung erbringen.

    Ferner ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, und Kommission/Belgien, Randnr. 45).

    23 bis 28, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 35, sowie Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 50, und Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

    Ein solches System muss auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind, und jedem, der von einer derartigen einschränkenden Maßnahme betroffen ist, muss der Rechtsweg offen stehen (Urteile Analir u. a., Randnr. 38, Kommission/Portugal, Randnr. 50, und Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Vgl. beispielsweise auch Urteil vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal (C-367/98, EU:C:2002:326, Rn. 48).
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Rechtsprechung
   EuGH, 23.04.2002 - C-143/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,466
EuGH, 23.04.2002 - C-143/00 (https://dejure.org/2002,466)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2002 - C-143/00 (https://dejure.org/2002,466)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2002 - C-143/00 (https://dejure.org/2002,466)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 2 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Arzneimittel - Paralleleinfuhr - Umpacken der mit der Marke versehenen Ware

  • Europäischer Gerichtshof

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 2
    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Paralleleinfuhr von Arzneimitteln nach Umpacken und Wiederanbringen der Marke - Widerspruch des Rechtsinhabers - Zulässigkeit - Voraussetzung - Keine künstliche Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten - ...

  • EU-Kommission

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; Berufen eines Inhaber einer Marke auf seine Rechte aus der Marke, um einen Parallelimporteur am Umpacken von Arzneimitteln zu ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 2 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Arzneimittel - Paralleleinfuhr - Umpacken der mit der Marke versehenen Ware

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) - Benutzung einer Marke durch den Parallelimporteur eines Arzneimittels - Änderung der Verpackung - Inhaber der Marke, der seine Rechte dazu benutzt, die Vermarktung des Erzeugnisses auch dann zu ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 879
  • GRUR Int. 2002, 739
  • EuZW 2002, 407
  • DVBl 2002, 994 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-143/00
    Sodann hat der Gerichtshof im Anschluss an das Urteil Hoffmann-La Roche in mehreren Entscheidungen, insbesondere in den Urteilen vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457) und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97 (Upjohn, Slg. 1999, I-6927), näher erläutert, wann eine künstliche Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten vorliegen kann.

    Nach dem Erlass der Richtlinie, in deren Artikel 7 die Frage der Erschöpfung des Markenrechts für Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wurden, abschließend geregelt wird, hat der Gerichtshof entschieden, dass die nationalen Regelungen in diesem Bereich nach dieser Bestimmung zu beurteilen sind (vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 26).

    Daher ist zur Klärung der Frage, ob sich ein Markeninhaber gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie dem Vertrieb von Waren widersetzen kann, die umgepackt wurden und auf denen die Marke wieder angebracht wurde, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 36 EWG-Vertrag (später Artikel 36 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) zurückzugreifen (vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnrn.

    Das Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. sei insoweit nicht völlig eindeutig.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Markeninhaber somit die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbundene Veränderung - die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft - verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind überdies gewahrt (in diesem Sinne auch Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 57).

    Dabei reicht esaus, wenn das Hindernis für eine der vom Markeninhaber im Einfuhrmitgliedstaat verwendeten Packungen besteht (vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist ferner festgestellt worden, dass sich der Markeninhaber dem Umpacken in eine neue Verpackung widersetzen kann, wenn es dem Parallelimporteur möglich ist, die Originalpackung für den Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat zu verwenden, indem er auf dieser Packung Etiketten anbringt (vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 55).

    Zudem erleichtert dieses Erfordernis es dem Markeninhaber, sich vor den Aktivitäten von Fälschern zu schützen (vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 78).

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-143/00
    Zunächst ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnrn. 6 und 7), Folgendes: - Artikel 30 EG lässt Ausnahmen von dem elementaren Grundsatz des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nur zu, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand des betroffenen gewerblichen Eigentums ausmachen.

    Das Recht des Markeninhabers, jede Benutzung der Marke zu verhindern, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, gehört somit zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts, und folglich ist der Inhaber einer Marke nach Artikel 30 Satz 1 EG berechtigt, den Importeur eines Markenerzeugnisses daran zu hindern, nach dessen Umpacken die Marke ohne Zustimmung ihres Inhabers auf der neuen Verpackung anzubringen (Urteil Hoffmann-La Roche, Randnrn. 7 und 8).

    Sodann hat der Gerichtshof im Anschluss an das Urteil Hoffmann-La Roche in mehreren Entscheidungen, insbesondere in den Urteilen vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457) und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97 (Upjohn, Slg. 1999, I-6927), näher erläutert, wann eine künstliche Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten vorliegen kann.

    Wenn der Gerichtshof das Wesen der im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellten Liste von Voraussetzungen hätte ändern und einige von ihnen als Alternativen hätte ausgestalten wollen, so hätte er dies jedoch ohne weiteres tun können.

    Es müsse gemäß den im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellten und vom Gerichtshof ständig angewandten Grundsätzen durchgesetzt werden.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss der Parallelimporteur, der ein mit einer Marke versehenes Arzneimittel umpackt, den Markeninhaber vorab vom Inverkehrbringen der umgepackten Ware unterrichten (vgl. Urteil Hoffmann-La Roche, Randnr. 12).

  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-143/00
    Sodann hat der Gerichtshof im Anschluss an das Urteil Hoffmann-La Roche in mehreren Entscheidungen, insbesondere in den Urteilen vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457) und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97 (Upjohn, Slg. 1999, I-6927), näher erläutert, wann eine künstliche Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten vorliegen kann.

    Der Widerstand des Markeninhabers gegen das Umpacken ist nicht gerechtfertigt, wenn er den tatsächlichen Zugang des eingeführten Erzeugnisses zum Markt dieses Staates behindert (in diesem Sinne auch Urteil Upjohn, Randnr. 43).

    Der Markeninhaber kann sich aber gegen das Umpacken wehren, wenn es seinen Grund ausschließlich darin hat, dass der Parallelimporteur einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen möchte (in diesem Sinne auch Urteil Upjohn, Randnr. 44).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-642/16

    Junek Europ-Vertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Es bezieht sich insbesondere auf die Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), wonach der Gerichtshof entschieden habe, dass das Umpacken von Arzneimitteln durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen könne und auch eine Neuetikettierung der Verpackung unter den Begriff des Umpackens falle.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entspricht, festgestellt, dass nach dieser Bestimmung der Widerspruch des Markeninhabers gegen das Umpacken, der eine Abweichung vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, nicht zulässig ist, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., C-143/00, EU:C:2002:246, Rn. 18, und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Sachverhalt, der den Urteilen vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), die den Fall betrafen, dass ein zusätzlicher Aufkleber auf der Verpackung der betreffenden Arzneimittel angebracht wurde, zugrunde lag, unterscheidet sich jedoch von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt.

    Aus Rn. 7 des Urteils vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und Rn. 24 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), ergibt sich nämlich, dass in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen in einigen Fällen ein Etikett mit einigen wichtigen Informationen wie dem Namen des Parallelimporteurs und seiner Lizenznummer für den Parallelimport aufgeklebt worden war, in anderen Fällen das betreffende Erzeugnis in vom Parallelimporteur gestaltete Schachteln umgepackt worden war, auf denen die Marke wiedergegeben worden war, und in manchen Fällen dieses Erzeugnis auch in Schachteln umgepackt worden war, die vom Parallelimporteur gestaltet worden waren und nicht die Marke, sondern den Gattungsnamen des Erzeugnisses trugen.

    Da die Verpackung des betreffenden Medizinprodukts nicht verändert wurde und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt wurde als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers, der die Marke nicht verdeckt und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Anbringen eines solchen Aufklebers um ein Umpacken im Sinne der Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), handelt.

  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 56/09

    Besonderer Mechanismus

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arzneimittel als solches den spezifischen Gegenstand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren, und kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2002  C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879 Rn. 29  Boehringer Ingelheim; Urteil vom 26. April 2007  C-348/04, GRUR 2007, 586 Rn. 15, 30  Boehringer/Swingward II).

    Der Markeninhaber kann sich allerdings dem weiteren Vertrieb der Ware nicht widersetzen, wenn die Ausübung seines Rechts eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. des Art. 36 Satz 2 AEUV (früher: Art. 30 Satz 2 EG) darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2002, 879 Rn. 18, 31  Boehringer Ingelheim; GRUR 2007, 586 Rn. 16  Boehringer/Swingward II).

    Mit der in erster Linie dem Schutz der berechtigten Interessen des Markeninhabers dienenden Vorabunterrichtung wird, da der Markeninhaber innerhalb einer angemessenen Frist auf die Unterrichtung durch den Importeur zu reagieren hat, auch dem Interesse des Importeurs an einer möglichst schnellen Vermarktung des importierten Arzneimittels im Inland Rechnung getragen (vgl. EuGH, GRUR 2002, 879 Rn. 62, 66  Boehringer Ingelheim).

    Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass das System der Unterrichtung nur dann angemessen funktionieren kann, wenn sich alle Beteiligten in redlicher Weise bemühen, die berechtigten Interessen des anderen zu achten (GRUR 2002, 879 Rn. 62  Boehringer Ingelheim u.a.).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04

    Aspirin II

    Denn ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 Tz. 29 = GRUR 2002, 879 - Boehringer Ingelheim u.a.; Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, Tz. 15, 30 = GRUR 2007, 586 = WRP 2007, 627 - Boehringer/Swingward II).

    Der Markeninhaber kann sich allerdings nach Art. 7 Abs. 2 MarkenRL (§ 24 Abs. 2 MarkenG) dem weiteren Vertrieb der Ware nicht widersetzen, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. des Art. 30 Satz 2 EG darstellt (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 18, 31 - Boehringer Ingelheim u.a.; GRUR 2007, 586 Tz. 16 - Boehringer/Swingward II).

    Denn dann wird mit dem Umpacken der Arzneimittel nicht ausschließlich ein wirtschaftlicher Vorteil angestrebt, sondern es dient der Erlangung des tatsächlichen Zugangs zum Markt (EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 51/52 - Boehringer Ingelheim u.a.; BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 219/99, GRUR 2002, 1059, 1062 - Zantac/Zantic, m.w.N.).

    Mit der Vorabunterrichtung wird aber, da der Markeninhaber innerhalb einer angemessenen Frist auf die Unterrichtung durch den Parallelimporteur zu reagieren hat, auch dem Interesse des Parallelimporteurs an einer möglichst schnellen Vermarktung des importierten Arzneimittels im Inland Rechnung getragen (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 62, 66 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Der Gerichtshof hat in der ersten Boehringer-Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass das System der Unterrichtung nur dann angemessen funktionieren kann, wenn alle Beteiligten sich in redlicher Weise bemühen, die berechtigten Interessen des anderen zu achten (GRUR 2002, 879 Tz. 62 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das System der Vorabunterrichtung die Beteiligten verpflichtet, sich in redlicher Weise zu bemühen, die berechtigten Interessen des anderen zu achten (EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 62 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Die Konkretisierung der sich daraus ergebenden Pflichten, etwa hinsichtlich der Frage, in welcher Frist der Markeninhaber unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls auf die Vorabunterrichtung durch den Parallelimporteur zu reagieren hat, ist schon in der ersten Boehringer-Entscheidung vom Gerichtshof den nationalen Gerichten überlassen worden (EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 67 - Boehringer Ingelheim u.a).

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02, NC 9 S 26/02, NC 9 S 31/02, NC 9 S 32/02, NC 9 S 33/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,686
VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02, NC 9 S 26/02, NC 9 S 31/02, NC 9 S 32/02, NC 9 S 33/02 (https://dejure.org/2002,686)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02, NC 9 S 26/02, NC 9 S 31/02, NC 9 S 32/02, NC 9 S 33/02 (https://dejure.org/2002,686)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Januar 2002 - NC 9 S 24/02, NC 9 S 26/02, NC 9 S 31/02, NC 9 S 32/02, NC 9 S 33/02 (https://dejure.org/2002,686)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur bei Vollstudienplätzen bzw Teilstudienplätzen; Zulassung nach einstweiliger Anordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besetzung der Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ; Stellendispositionsermessen der Verwaltung; Kapazitätsgünstigere Alternative; Rechtlicher Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots; Anforderungen an rechtmäßige Abwägung; Umsetzung einer ...

  • Judicialis

    VwGO § 123; ; KapVO VI § 5; ; KapVO VI § 14 Abs. 3; ; KapVO VI § 16

  • rechtsportal.de

    Hochschulrecht - Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot; Kapazitätsabbau; Stellenneubesetzung; Nachwuchs, wissenschaftlicher; Personalstruktur; Deputatsermäßigung; Beauftragte; Schwund; Hamburger Modell; Teilstudienplatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 994 (Ls.)
  • DÖV 2002, 533
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02
    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02
    Zwar hätte das Verwaltungsgericht die von ihm ermittelten zusätzlichen Studienplätze nicht selbst unter den Antragstellern verlosen dürfen, sondern hätte dies der Antragsgegnerin überlassen müssen (BVerwG, Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 17.89 -, Buchholz 421.21 Nr. 43; Senat, Beschluss vom 10.12.2001 - NC 9 S 7/01 - m.w.N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02
    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).
  • BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88

    Zweitsturium und Aufnahmekapazitäten - Ermittlung des für die Aufnahmekapazität

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02
    Dann aber ist davon auszugehen, dass den beiden - befristet angestellten - Mitarbeitern die gleichen Dienstpflichten obliegen wie einem wissenschaftlicher Assistent, so dass auch für sie eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden anzunehmen ist (§ 1 Ziff. 8 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 6 Abs. 2); der dort eingeräumte Spielraum ("bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden") wird durch § 72 Abs. 1 Satz 2 UG für den Bereich der Medizin wieder beseitigt, weil nämlich wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die Ausschöpfung der Lehrkapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 1991, 78 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 49).
  • VGH Hessen, 18.01.2001 - 8 GM 3131/00

    Vergabeverfahren, Nachrücken, Kapazitätserschöfpung, Hochschulzugang

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02
    Die ZVS hatte bereits über die 16 festgesetzten hinaus einen zusätzlichen Teilstudienplatz vergeben (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.SO.T -, ESVGH 51, 106 m.w.N.), so dass weitere 28 Teilstudienplätze zu besetzen sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1996 - NC 9 S 36/95

    Kapazitätsermittlung: Lehrdeputatsermäßigung; Fachhochschulassistenten gehören

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02
    b) Der mithin gebotene Schwundausgleich für die Teilstudienplätze kann grundsätzlich nach dem sogenannten "Hamburger Modell" vorgenommen werden, dessen Anwendung das Wissenschaftsministerium den Hochschulen in Baden-Württemberg empfohlen hat (zu I - 635.33/94/SV; vgl. Senat, Beschluss vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1992 - NC 9 S 26/92

    Zur Ermittlung der Aufnahmekapazität und Festsetzung der Zulassungszahlen im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02
    Dies setzt jedoch - in formeller Hinsicht - eine Entscheidung des Wissenschaftsministeriums voraus, die grundsätzlich spätestens zum Beginn des Berechnungszeitraums - also zum 01.10.2001 - vorliegen muss (vgl. § 5 KapVO VI; Senat, Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 u.a. -).
  • OVG Sachsen, 18.06.2001 - NC 2 C 32/00
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02
    Es ist daran zu erinnern, dass die Antragsgegnerin zur Auffüllung auch frei werdender Teilstudienplätze nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO 2001/2002 verpflichtet ist, wobei sich die Auffüllgrenze (§ 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZZVO 2001/2002) unter Einschluss der vom Senat feststellten zusätzlichen Teilstudienplätze errechnet (ebenso Sächs. OVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -).
  • OVG Sachsen, 26.07.1999 - NC 2 S 44/99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02
    Dabei müsste berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Beauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Beauftragten geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02
    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).
  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 37/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86

    Hochschulzulassung; kapazitätsmindernde Stellenveränderungen

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

    Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).

    "Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII).

    Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist.

    Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 - Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145).

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 - Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 45/02

    Studienplatzvergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität - Vergabe im

    Ebenfalls hat sie schon in ihrem Schreiben vom 02.07.2002 an die ZVS - in Reaktion auf den Beschluss des Senats vom 29.01.2002 (NC 9 S 24/02, KMK-HSchR NF 41 C Nr. 31) - auf zwei der vier Deputatsreduktionen im Umfang von zusammen 4 SWS verzichtet.

    Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes der (stellvertretenden) Frauenbeauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (Senat, Beschluss vom 29.01.2002 a.a.O.).

    Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (Senat, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR, NF 41 C Nr. 31).

    Das hat er im Beschluss vom 29.01.2002 (a.a.O.) ausführlich dargelegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.

    Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 49/02

    Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Deputatsermäßigung, Schwund,

    Ebenfalls hat sie schon in ihrem Schreiben vom 02.07.2002 an die ZVS - in Reaktion auf den Beschluss des Senats vom 29.01.2002 (NC 9 S 24/02, KMK-HSchR NF 41 C Nr. 31) - auf zwei der vier Deputatsreduktionen im Umfang von zusammen 4 SWS verzichtet.

    Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes der (stellvertretenden) Frauenbeauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (Senat, Beschluss vom 29.01.2002 a.a.O.).

    Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (Senat, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR, NF 41 C Nr. 31).

    Das hat er im Beschluss vom 29.01.2002 (a.a.O.) ausführlich dargelegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 48/02

    Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Deputatsermäßigung, Schwund,

    Ebenfalls hat sie schon in ihrem Schreiben vom 02.07.2002 an die ZVS - in Reaktion auf den Beschluss des Senats vom 29.01.2002 (NC 9 S 24/02, KMK-HSchR NF 41 C Nr. 31) - auf zwei der vier Deputatsreduktionen im Umfang von zusammen 4 SWS verzichtet.

    Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes der (stellvertretenden) Frauenbeauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (Senat, Beschluss vom 29.01.2002 a.a.O.).

    Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (Senat, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR, NF 41 C Nr. 31).

    Das hat er im Beschluss vom 29.01.2002 (a.a.O.) ausführlich dargelegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 47/02

    Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Deputatsermäßigung, Schwund,

    Ebenfalls hat sie schon in ihrem Schreiben vom 02.07.2002 an die ZVS - in Reaktion auf den Beschluss des Senats vom 29.01.2002 (NC 9 S 24/02, KMK-HSchR NF 41 C Nr. 31) - auf zwei der vier Deputatsreduktionen im Umfang von zusammen 4 SWS verzichtet.

    Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes der (stellvertretenden) Frauenbeauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (Senat, Beschluss vom 29.01.2002 a.a.O.).

    Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (Senat, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR, NF 41 C Nr. 31).

    Das hat er im Beschluss vom 29.01.2002 (a.a.O.) ausführlich dargelegt.

  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum

    Dies ist - wie dargelegt - unerheblich, da § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO an die vorherige positive Evaluation anknüpft (zu einer Veränderung des Lehrangebots mit Wirkung zum Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10. vgl. im Übrigen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).

    Sie kann für den hier streitigen Berechnungszeitraum bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie nach dessen Beginn am 01.10.2006 getroffen wurde (vgl. § 5 KapVO VII und dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).

    Die hier zu beurteilende Situation ist aber aufgrund ihrer Zweistufigkeit (hochschulrechtliche und nachfolgende kapazitätsrechtliche Zuordnung) eher mit der Fallgestaltung etwa der Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. - vergleichbar (wirksame Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten / anschließende Lehrverpflichtungsermäßigung durch das MWK).

    Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08

    Vorläufige Zuweisung von Studienplätzen im Studiengang Medizin -

    "Fixpunkt" für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -).

    Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -).

    b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine "wesentliche Änderung der Daten" im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 50/02

    Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Deputatsermäßigung, Schwund,

    Ebenfalls hat sie schon in ihrem Schreiben vom 02.07.2002 an die ZVS - in Reaktion auf den Beschluss des Senats vom 29.01.2002 (NC 9 S 24/02, KMK-HSchR NF 41 C Nr. 31) - auf zwei der vier Deputatsreduktionen im Umfang von zusammen 4 SWS verzichtet.

    Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes der (stellvertretenden) Frauenbeauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (Senat, Beschluss vom 29.01.2002 a.a.O.).

    Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (Senat, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR, NF 41 C Nr. 31).

    Das hat er im Beschluss vom 29.01.2002 (a.a.O.) ausführlich dargelegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 46/02

    Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Deputatsermäßigung, Schwund,

    Ebenfalls hat sie schon in ihrem Schreiben vom 02.07.2002 an die ZVS - in Reaktion auf den Beschluss des Senats vom 29.01.2002 (NC 9 S 24/02, KMK-HSchR NF 41 C Nr. 31) - auf zwei der vier Deputatsreduktionen im Umfang von zusammen 4 SWS verzichtet.

    Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes der (stellvertretenden) Frauenbeauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (Senat, Beschluss vom 29.01.2002 a.a.O.).

    Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (Senat, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR, NF 41 C Nr. 31).

    Das hat er im Beschluss vom 29.01.2002 (a.a.O.) ausführlich dargelegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 51/02

    Zulassung zum Studium, Kapazitätserschöpfungsgebot, Deputatsermäßigung, Schwund,

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

  • VG Freiburg, 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07

    Berechnung der Kapazität von Studienplätzen; Kapazitätsrechtliche Erfassung von

  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019 an

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10

    Studienzulassung Humanmedizin; Kapazitätsberechnung

  • VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 75/05

    Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin darf nicht zu Lasten

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10

    Studienzulassung; Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter;

  • OVG Bremen, 17.03.2010 - 2 B 409/09

    Einstellung eines aus Hochschulpaktmitteln finanzierten Lehrangebots bei

  • VG Sigmaringen, 02.11.2004 - NC 6 K 241/04

    Kapazitätsberechnung - Lehrverpflichtung eines Juniorprofessors

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 37/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

  • VG Mainz, 17.11.2015 - 12 K 1469/14

    Hochschulzulassungsrecht - Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14

    Rechnerische Methode bei der Kapazitätsermittlung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 32/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 35/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 26/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 33/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 31/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum WS 2005/2006 - Kapazitätsermittlung

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14

    Vergabe außerkapazitärer Studienplätze; verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09

    Anfangsbestand als Ausgangspunkt der Schwundberechnung; Schwundberechnung nach

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - 9 S 45/02
  • VG Leipzig, 28.01.2015 - 2 K 455/13

    Anspruch auf Zulassung auf einen Studienplatzes außerhalb der festgesetzten

  • VGH Bayern, 09.04.2003 - 7 CE 02.10256

    Zahnmedizin Universität Erlangen-Nürnberg; Wintersemester 2002/2003;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 34/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2008 - 9 S 2343/07

    Zulassung zum binationalen Studiengang

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2004 - 2 NB 729/04

    Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Versäumung einer vollständigen Begründung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 (1.

  • VGH Bayern, 09.04.2003 - 7 CE 02.10259

    Zahnmedizin Universität Erlangen-Nürnberg; Wintersemester 2002/2003;

  • VGH Bayern, 09.04.2003 - 7 CE 02.10257

    Zahnmedizin Universität Erlangen-Nürnberg; Wintersemester 2002/2003;

  • VGH Bayern, 09.04.2003 - 7 CE 02.10258

    Zahnmedizin Universität Erlangen-Nürnberg; Wintersemester 2002/2003;

  • OVG Bremen, 23.02.2011 - 2 B 356/10

    Einbeziehung eines aus Hochschulpaktmitteln finanzierten Lehrangebots in die

  • VG Leipzig, 23.08.2017 - 2 K 634/16
  • OVG Sachsen, 01.07.2013 - NC 2 B 145/13

    DAVOHS 2011, Drittmittelanforderung, Zielvereinbarung

  • VG Sigmaringen, 20.11.2012 - NC 6 K 2062/12

    Lehrverpflichtungsbandbreiten; Lehrverpflichtung befristet; beschäftigter

  • VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Quantifizierte Studienordnung;

  • VGH Bayern, 12.02.2014 - 7 ZB 13.10357

    Universität Würzburg; Humanmedizin; Sommersemester 2010; wissenschaftliche

  • VG Leipzig, 05.12.2012 - NC 2 L 285/12

    Festlegung des Ausgangspunkts für die gerichtliche Kontrolle des Lehrangebots für

  • VG Leipzig, 01.02.2016 - 2 L 769/15
  • VG Sigmaringen, 12.12.2011 - NC 6 K 2468/11

    Lehrverpflichtungsbandbreiten

  • OVG Sachsen, 20.06.2013 - NC 2 B 248/13

    Stellen- und Strukturkonzept, Teilstudienplätze, Schwundberechnung

  • VG Leipzig, 11.12.2014 - NC 2 L 586/14

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Entsprechen des Stellen- und

  • VG Sigmaringen, 08.11.2005 - NC 6 K 278/05

    Zulassung zum Studiengang der Humanmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

  • VG Sigmaringen, 08.11.2010 - NC 6 K 2176/10

    Hochschulzulassungsstreit - Anordnungsanspruch nach Ablehnung eines

  • VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 CE 10.10160

    Humanmedizin Universität Würzburg (Wintersemester 2009/2010)

  • VG Sigmaringen, 06.11.2008 - NC 6 K 1500/08

    Aufnahmekapazität Studiengang Humanmedizin; Anteilquotenbildung; Inhalt der

  • OVG Sachsen, 20.06.2013 - NC 2 B 243/13

    Stellen- und Strukturkonzept, frühere Stellenreduzierung, Transparenz von

  • OVG Sachsen, 20.06.2013 - NC 2 B 505/12

    Stellenschlüssel, Drittmittelberechnung, Deputatsminderung wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2007 - NC 9 S 4/07

    Anforderungen an die Kapazitätsberechnung zur Ermittlung der Studienanfängerzahl;

  • OVG Sachsen, 20.06.2013 - NC 2 B 281/13

    Auffüllgrenze, Sonderprogramme für Universitäten, Regellehrverpflichtung nach

  • VG Sigmaringen, 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10

    Zulassung zum Studium und Überprüfung der Kapazitätsberechnung im einstweiligen

  • VG Sigmaringen, 03.11.2004 - NC 6 K 260/04

    Kapazitätsberechnung der Studierendenzahl im Studiengang Psychologie

  • VG Sigmaringen, 03.11.2004 - NC 6 K 532/04

    Pflicht zur Durchführung eines Losverfahrens und Nachrückverfahrens; Zulassung

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