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   EuGH, 19.05.2009 - C-531/06   

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EuGH, 19.05.2009 - C-531/06 (https://dejure.org/2009,519)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.2009 - C-531/06 (https://dejure.org/2009,519)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - C-531/06 (https://dejure.org/2009,519)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG - Gesundheit der Bevölkerung - Apotheken - Vorschriften, die Apothekern das Recht vorbehalten, eine Apotheke zu betreiben - Rechtfertigung - Sichere und qualitativ ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG - Gesundheit der Bevölkerung - Apotheken - Vorschriften, die Apothekern das Recht vorbehalten, eine Apotheke zu betreiben - Rechtfertigung - Sichere und qualitativ ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG - Gesundheit der Bevölkerung - Apotheken - Vorschriften, die Apothekern das Recht vorbehalten, eine Apotheke zu betreiben - Rechtfertigung - Sichere und qualitativ ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG - Gesundheit der Bevölkerung - Apotheken - Vorschriften, die Apothekern das Recht vorbehalten, eine Apotheke zu betreiben - Rechtfertigung - Sichere und qualitativ ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Regelung des Apothekervorbehalts für den Betrieb von kommunalen Apotheken; [Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik]

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Regelung des Apothekervorbehalts für den Betrieb von kommunalen Apotheken - [Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik]

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss von Nichtapothekern vom Betrieb einer Apotheke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Mitgliedsstaaten dürfen den Besitz und Betrieb einer Apotheke Apothekern vorbehalten - Doc Morris

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG - Gesundheit der Bevölkerung - Apotheken - Vorschriften, die Apothekern das Recht vorbehalten, eine Apotheke zu betreiben - Rechtfertigung - Sichere und qualitativ ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH billigt Ausschluss von Nichtapothekern vom Betrieb einer Apotheke

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Besitz von Apotheken nur durch Apotheker

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • info-medizinrecht.de PDF (Sitzungsbericht)

    Kapitalgesellschaften als Apothekenbetreiber?

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 43 und 56 EG - Regelung des Eigentums an Apotheken

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2803
  • EuZW 2009, 415
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
    92 und 146, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 29).

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 103, vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 51, und Hartlauer, Randnr. 30).

    Eine derartige Regelung hält Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten davon ab, im Aufnahmemitgliedstaat ihren Tätigkeiten mittels einer Betriebsstätte nachzugehen, oder hindert sie sogar daran (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer, Randnrn.

    Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar sind, können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 26, und Hartlauer, Randnr. 44).

    Zweitens gehört der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten wie der Niederlassungsfreiheit (vgl. u. a. Urteil Hartlauer, Randnr. 46) und des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen können.

    39 und 40, und Hartlauer, Randnr. 55).

  • EuGH, 21.04.2005 - C-140/03

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43

    Auszug aus EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
    Dieses Ergebnis wird durch das Urteil vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03, Slg. 2005, I-3177), auf das sich die Kommission beruft, nicht in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 48 EG verstoßen hat, dass sie nationale Bestimmungen erlassen und aufrechterhalten hat, die die Möglichkeit, dass eine juristische Person ein Optikergeschäft eröffnet, u. a. von der Voraussetzung abhängig machen, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Geschäfts auf den Namen eines anerkannten Optikers als natürlicher Person ausgestellt wird und dass die Person, die die Erlaubnis für den Betrieb des Geschäfts besitzt, mit mindestens 50 % am Gesellschaftskapital sowie an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt ist.

    In Anbetracht des besonderen Charakters der Arzneimittel und ihres Marktes und beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts lassen sich die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Griechenland nicht auf den Bereich des Einzelhandelsvertriebs von Arzneimitteln übertragen.

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 103, vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 51, und Hartlauer, Randnr. 30).

    Im Einzelnen lassen sich Beschränkungen der genannten Verkehrsfreiheiten mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutscher Apothekerverband, Randnr. 106, und vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, Randnr. 47).

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
    Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnrn.

    Eine übermäßige Einnahme oder falsche Verwendung von Arzneimitteln führt außerdem zu einer Verschwendung finanzieller Mittel, die umso schädlicher ist, als der Pharmabereich erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen entsprechen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitspflege bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind (vgl. entsprechend für die Krankenhausversorgung Urteile vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 80, sowie Watts, Randnr. 109).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

    Auszug aus EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 103, vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 51, und Hartlauer, Randnr. 30).

    Im Einzelnen lassen sich Beschränkungen der genannten Verkehrsfreiheiten mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutscher Apothekerverband, Randnr. 106, und vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, Randnr. 47).

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
    Eine übermäßige Einnahme oder falsche Verwendung von Arzneimitteln führt außerdem zu einer Verschwendung finanzieller Mittel, die umso schädlicher ist, als der Pharmabereich erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen entsprechen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitspflege bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind (vgl. entsprechend für die Krankenhausversorgung Urteile vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 80, sowie Watts, Randnr. 109).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. Urteile vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnrn.
  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

    Auszug aus EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
    Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, wozu im Einzelnen eine Gefahr für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gehört, weitestmöglich verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, Slg. 2007, I-4071, Randnr. 49).
  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
    Was zunächst das aus dem Erlass des Dekrets Bersani abgeleitete Vorbringen der Italienischen Republik betrifft, ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C-103/00, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 15).
  • EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Auszug aus EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
    Was zunächst das aus dem Erlass des Dekrets Bersani abgeleitete Vorbringen der Italienischen Republik betrifft, ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C-103/00, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 15).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

  • EuGH, 21.03.1991 - 369/88

    Strafverfahren gegen Delattre

  • EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

    RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE ZU EINEM VERBOT VON WERBUNG FÜR MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE

  • EuGH, 31.03.1992 - C-255/90

    Burban / Parlament

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

  • EuGH, 06.12.2007 - C-463/04

    Federconsumatori u.a. - Art. 56 EG - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen -

  • EuGH, 08.12.2005 - C-33/04

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 14.10.2004 - C-299/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43

  • EuGH, 16.12.2010 - C-89/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Da das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, befand, und später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigt werden können (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, Slg. 2009, I-4103, Randnr. 98, und vom 25. März 2010, Kommission/Spanien, C-392/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26), werden diese Änderungen im vorliegenden Urteil nicht berücksichtigt.

    In ihrer Erwiderung führt die Kommission aus, dass die Entscheidung des Gerichtshofs in den nach Eingang der Klageschrift und der Klagebeantwortung in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteilen, in denen es um Beschränkungen in Bezug auf die Inhaberschaft an Apotheken gegangen sei (Urteile Kommission/Italien, C-531/06, und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171), nicht auf Labore für biomedizinische Analysen übertragen werden könne.

    In Anbetracht der Besonderheiten der medizinischen Biologie sowie der Organisation dieser Tätigkeit in Frankreich seien vielmehr die vom Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Italien (C-531/06) und Apothekerkammer des Saarlandes u. a. in Bezug auf den Apothekensektor aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

    Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 29, Kommission/Italien, C-531/06, Randnr. 35, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 18, sowie vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 43 EG jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsbürger zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Randnr. 15, Kommission/Griechenland, C-140/03, Randnr. 27, und Kommission/Italien, C-531/06, Randnr. 43).

    Erstens gehört, wie der Gerichtshof festgestellt hat, der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten wie der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Hartlauer, Randnr. 46, und vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 51).

    Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung weitestmöglich verringern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, Slg. 2007, I-4071, Randnr. 49, vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, Randnr. 54, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 74).

    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 59, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 35).

    Demnach ist festzustellen, dass sie nicht die gleichen Garantien wie Biologen bieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 62, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 38).

    53 und 58, Hartlauer, Randnr. 55, und vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 66).

    Jedoch kann in Anbetracht des den Mitgliedstaaten überlassenen Wertungsspielraums, auf den in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, ein Mitgliedstaat der Ansicht sein, dass die Gefahr besteht, dass in der Praxis gegen die Rechtsvorschriften zur Sicherstellung der beruflichen Unabhängigkeit der Biologen verstoßen wird, weil das Interesse eines Nichtbiologen an der Erzielung von Gewinnen nicht entsprechend dem der selbständigen Biologen gemäßigt würde und die Unterstellung von Biologen als Angestellte unter eine mehrheitlich im Besitz von Nichtbiologen stehende SELARL, die Labore für biomedizinische Analysen betreibt, es für sie schwierig machen könnte, sich den von diesen Nichtbiologen erteilten Anweisungen zu widersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, Randnr. 84, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15

    Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV -

    59 - Vgl. Urteil vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien (C-531/06, EU:C:2009:315).

    61 - Vgl. Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien (C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 54), und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 30).

    62 - Vgl. Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien (C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 55), und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 31).

    63 - Vgl. Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien (C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 56), und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 32).

    64 - Vgl. Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien (C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 57), und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 33).

    65 - Vgl. Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien (C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 58), und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-89/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Mit ihrer Klagebeantwortung vom 22. Mai 2009, in der sie erstmals auf die Schlussanträge von Generalanwalt Bot vom 16. Dezember 2008 in der damals beim Gerichtshof anhängigen, inzwischen mit Urteil vom 19. Mai 2009 entschiedenen Rechtssache C-531/06 (Kommission/Italien)(5) hingewiesen hat, hat die Beklagte Abweisung der Klage bezüglich des ersten Aspekts beantragt, sie hat hingegen nicht die Rechtswidrigkeit des Verbots von Beteiligungen einer Person mit der erforderlichen Berufsqualifikation am Kapital von mehr als zwei Gesellschaften bestritten.

    Hierzu hat sie in ihrer Klagebeantwortung auf die Schlussanträge vom 16. Dezember 2008 in der damals beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-531/06 (Kommission/Italienische Republik) hingewiesen, in denen Generalanwalt Bot für den Arzneimittelbereich die Auffassung vertreten habe (Nr. 106), dass die Unterscheidung zwischen internen und externen Aspekten der Tätigkeit gekünstelt sei.

    4 - Vgl. zuletzt Urteile vom 25. März 2010, Kommission/Spanien (C-392/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26), vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien (C-531/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 98), vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 15), vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland (C-456/05, Slg. 2007, I-10517, Randnr. 15), und vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland (C-103/00, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23).

    17 - Vgl. Urteile Kommission/Italien und Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (in Fn. 5 angeführt).

    28 - Vgl. Urteil Kommission/Italien (in Fn. 5 angeführt).

    30 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (Randnrn. 55 und 56) sowie Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (Randnrn. 31 und 32), beide in Fn. 5 angeführt.

    31 - Urteile Kommission/Italien (Randnr. 57) sowie Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (Randnr. 33), beide in Fn. 5 angeführt.

    35 - Vgl. die Schlussanträge vom 16. Dezember 2008, Kommission/Italien (C-531/06, in Fn. 5 angeführt, Nr. 87), aber auch die gleichlautenden Schlussanträge vom gleichen Tag in der Rechtssache Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (in Fn. 5 angeführt, Nr. 49).

  • VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17

    Untersagung des Verkaufs von Arzneimitteln mittels pharmazeutischer Videoberatung

    Das Ziel der Gewährleistung einer flächendeckenden sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung fällt grundsätzlich unter Art. 36 AEUV, doch lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-531/06 -, juris, Rn. 36 und Urteil vom 19.10.2016 - C-148/15 -, juris, Rn. 34).

    Personen wie der Klägerin, die über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügen, darf der Besitz und der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verwehrt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 19.05.2009 - C-531/06, C-171/07, C-172/07, C-171/07 und C-172/07 -, alle juris).

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten beachten; diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer, Randnr. 29, vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 35, und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 18).

    Im Einzelnen lassen sich Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 52, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Der Gerichtshof zog daraus den Schluss, dass "die fehlerhafte oder unsachgemäße Durchführung von biomedizinischen Analysen eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung dar[stellt], die der Gefahr vergleichbar ist, die sich aus der unsachgemäßen Aushändigung von Arzneimitteln ergibt, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien [C-531/06, EU:C:2009:315], sowie Apothekerkammer des Saarlandes u. a. [C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316] geprüft hat.

    Nach Ansicht des Gerichtshofs "erscheinen angesichts zum einen der Ähnlichkeiten, die unter dem Gesichtspunkt der Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung zwischen dem Apothekensektor und dem der biomedizinischen Analysen bestehen, und zum anderen der Tatsache, dass diese beiden Sektoren entgegen der Ansicht der Kommission weder im Hinblick auf die Feststellungen zu den ärztlichen Verschreibungen noch auf den Finanzbedarf voneinander unterschieden werden können, die in den Urteilen vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien [C-531/06, EU:C:2009:315], sowie Apothekerkammer des Saarlandes u. a. [C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316], aufgestellten Grundsätze in Bezug auf die Beschränkungen der Beteiligung am Kapital von Apotheken voll und ganz übertragbar auf die vorliegende Rechtssache"(40).

    22 Vgl. Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien (C-531/06, EU:C:2009:315), sowie Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316).

    46 Vgl. Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien (C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 33).

    47 Vgl. Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien (C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 57), sowie Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 33).

    48 Vgl. Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien (C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 34).

  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

    Zwar hat der Gerichtshof gewisse Ausnahmen von im Namen des Gesundheitsschutzes erlassenen Regelungen zugelassen, doch blieben diese zeitlich und ihrem Umfang nach begrenzt (vgl. Urteil vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-328/20

    Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die

    Ausnahmevorschriften, die einen besonders engen Anwendungsbereich hätten, vermöchten keinen Schluss auf eine bestehende Inkohärenz zu begründen (Urteil vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 69 und 73).
  • EuGH, 05.10.2010 - C-512/08

    Die französische Regelung in Bezug auf die Kostenerstattung für geplante

    Eine solche Verschwendung wäre umso schädlicher, als die Bedingungen für die Aufstellung, die Funktion und die Benutzung der in Art. R. 6122-26 des Code de la santé publique abschließend aufgezählten medizinischen Großgeräte besonders hohe Kosten verursachen, während die Haushaltsmittel, die die Mitgliedstaaten für eine Spitzenversorgung und insbesondere die Subventionierung solcher Geräte bereitstellen können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind (vgl. entsprechend, in Bezug auf Arzneimittel, Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, Slg. 2009, I-4103, Randnr. 57, sowie Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Randnr. 33).

    Die Möglichkeit für die Rechtsbürger, sich vor den innerstaatlichen Behörden auf diese Bestimmung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof zu berufen, stellt jedoch nur eine Mindestgarantie dar und reicht nicht aus, um für sich allein die uneingeschränkte Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1986, Kommission/Niederlande, 72/85, Slg. 1986, 1219, Randnr. 20, vom 15. Oktober 1986, Kommission/Italien, Randnr. 11, sowie vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 20).

    Die Rechtsordnung des fraglichen Mitgliedstaats darf nämlich außerdem keine unklare Situation entstehen lassen, die die betroffenen Normadressaten bezüglich der ihnen eröffneten Möglichkeiten, sich auf diese mit unmittelbarer Wirkung versehene Bestimmung des Unionsrechts zu berufen, in einem Zustand der Ungewissheit lassen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 1986, Kommission/Italien, Randnr. 11, sowie Urteile vom 26. Februar 1991, Kommission/Italien, C-120/88, Slg. 1991, I-621, Randnr. 9, und Kommission/Spanien, C-119/89, Slg. 1991, I-641, Randnr. 8).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2010 - L 21 KR 69/09

    Hilfsmittelverträge dürfen ohne Vergabeverfahren abgeschlossen werden!

    Dass der Versorgungsauftrag der Krankenkassen und die Leistungsansprüche der Versicherten maßgeblich zu berücksichtigten sind, entspricht im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des EuGH, wonach das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere für den Erlass von Regelungen zur Organisation von Diensten im Gesundheitswesen unberührt lässt (vgl. EuGH, Urteil v. 19.05.2009 - C 171/07 und C 172/07 - "Doc Morris", GewArch 2009, 298 Rdn. 18 m.w.N.; Urteil v. 19.05.2009 - C 531/06, EuZW 2009, 415, 417 Rdn. 35 - Kommission./.Italien; Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Gemeinsam für die Gesundheit, KOM (2007) 630).

    Dabei versteht es sich von selbst, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Verkehrsfreiheiten zu beachten haben (vgl. EuGH, Urteile v. 19.05.2009 a.a.O.; Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Gemeinsam für die Gesundheit, KOM (2007) 630).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 123/19

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtfertigung eines Eingriffs in die

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13

    Abcur - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Humanarzneimittel -

  • EuGH, 09.06.2011 - C-383/09

    Frankreich hat bis 2008 keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz des Feldhamsters

  • EuGH, 01.03.2018 - C-297/16

    CMVRO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen

  • EuGH, 26.05.2011 - C-306/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12

    Venturini - Niederlassungsfreiheit - Zulässigkeit - Ausgangsverfahren, dessen

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 122/19

    Rechtfertigung eines Eingriffs in die Warenverkehrsfreiheit bei Gefährdung der

  • EuGH, 21.06.2012 - C-84/11

    Susisalo u.a. - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-297/16

    CMVRO

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-639/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der

  • EuGH, 28.06.2012 - C-7/11

    Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht auch zur Ausübung einer Tätigkeit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08

    Zum Sportwettenmonopol in Sachsen-Anhalt

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-61/12

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-570/07

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO VERSTOSSEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN

  • EuGH, 19.12.2019 - C-465/18

    Comune di Bernareggio

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2010 - L 21 SF 260/10

    Bieter kann Rechtsverletzungen Dritter nicht rügen!

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-203/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 155/19

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtfertigung eines Eingriffs in die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2009 - L 21 KR 55/09

    Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.2010 - C-400/08

    Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen für die Schaffung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

  • FG München, 13.12.2010 - 7 K 2662/09

    Auslegung des Einspruchs - Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2010 - C-393/08

    Sbarigia - Regionale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Verbot, auf die

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2019 - C-465/18

    Comune di Bernareggio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • VG Wiesbaden, 04.12.2012 - 5 K 1267/09

    50-Cent-Gewinnspiele

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-12/14

    Kommission / Malta

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-18/14

    CO Sociedad de Gestión y Participación u.a. - Aufsichtsrechtliche Beurteilung des

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