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   EuGH, 16.09.2004 - C-329/02 P   

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https://dejure.org/2004,152
EuGH, 16.09.2004 - C-329/02 P (https://dejure.org/2004,152)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2004 - C-329/02 P (https://dejure.org/2004,152)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2004 - C-329/02 P (https://dejure.org/2004,152)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • EU-Kommission PDF

    SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Wortzusammenstellung 'SAT.2'

  • EU-Kommission

    SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • aufrecht.de

    SAT.2" ist eintragungsfähige Gemeinschaftsmarke

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen das klageabweisende Urteil in der Rechtssache T-323/00 bezüglich der Zurückweisung der Eintragung der Wortzusammenstellung "SAT.2" als Gemeinschaftsmarke ; Bedeutung des Prüfungskriteriums des Freihaltebedürfnisses im Rahmen des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmark... e Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 12; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 38 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinschaftsmarke - BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT HABEN, KÖNNEN IM FALL IHRER KOMBINATION UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG SEIN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SAT.1 / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Wortzusammenstellung "SAT.2"

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    SAT.1 / HABM

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    "Sat.2" ist unterscheidungskräftige Marke

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.9.2004)

    "Sat.2" kann Dienstleistungsmarke sein // Erfolg für Sat.1 vor Europäischem Gerichtshof

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-323/00, soweit das Gericht die Klage gegen die Entscheidung, mit der die Eintragung der Wortmarke "SAT.2" für Dienstleistungen der Klassen 38 und 41, die unmittelbar mit dem Vertrieb von Fernsehprogrammen zusammenhängen, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 943
  • GRUR Int. 2005, 44
  • EuZW 2004, 632
 
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Wird zitiert von ... (1876)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 02.07.2002 - T-323/00

    SAT.1 / OHMI (SAT.2)

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache T-323/00 (SAT.1/HABM [SAT.2], Slg. 2002, II-2839) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin insoweit abgewiesen hat, als es entschieden hat, dass die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) weder gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) (im Folgenden: Verordnung) noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstieß, als sie mit ihrer Entscheidung vom 2. August 2000 (Beschwerdesache R 312/1999-2) (im Folgenden: streitige Entscheidung) die Eintragung der Wortzusammenstellung "SAT.2" als Gemeinschaftsmarke in Bezug auf die Dienstleistungen zurückgewiesen hat, die in der Anmeldung im Zusammenhang mit der Verbreitung über Satellit stehen.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache T-323/00 (SAT.1/HABM [SAT.2], Slg. 2002, II-2839) wird aufgehoben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke verstieß, als sie mit ihrer Entscheidung vom 2. August 2000 (Beschwerdesache R 312/1999-2) die Anmeldung der Wortzusammenstellung "SAT.2" als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen, die in der Anmeldung im Zusammenhang mit der Verbreitung über Satellit stehen, d. h. für die in Randnummer 3 des angefochtenen Urteils erwähnten Dienstleistungskategorien, die das Gericht in Randnummer 42 dieses Urteils nicht aufgeführt hat, zurückwies.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
    Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. analog Urteile vom 12. Februar 2004 in den Rechtssachen C-265/00, Campina Melkunie, Slg. 2004, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
    Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-456/01 P und C-457/01 P, Henkel/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
    23 Erstens ist zu bemerken, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
    23 Erstens ist zu bemerken, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
    Sind die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, für alle Verbraucher bestimmt, so ist davon auszugehen, dass das maßgebliche Publikum die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sind (vgl. Urteile vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 46).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
    Sind die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, für alle Verbraucher bestimmt, so ist davon auszugehen, dass das maßgebliche Publikum die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sind (vgl. Urteile vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 46).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    31 und 32; vgl. auch Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 41).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 Tz. 24 = GRUR Int. 2005, 44 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Wenn die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, wie hier für alle Verbraucher bestimmt sind, ist davon auszugehen, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um ein im Bereich dieser Waren und Dienstleistungen erfahrenes, normal informiertes und angemessen aufmerksames und verständiges Publikum handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Tz. 24 - SAT.1, m.w.N.; Urt. v. 15.9.2005 - C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975 = GRUR 2006, 229 Tz. 68 - BioID).

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die gewöhnliche Verwendung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr nur beim Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL, Art. 7 Abs. 1 lit. c GMV (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ein Beurteilungskriterium, nicht jedoch im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL, Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Tz. 36 - SAT.1; EuGH GRUR 2006, 229 Tz. 62 - BioID).

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