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   BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03   

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https://dejure.org/2006,155
BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03 (https://dejure.org/2006,155)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03 (https://dejure.org/2006,155)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03 (https://dejure.org/2006,155)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB a.F. §§ 123, 276, 358 Abs. 3
    Voraussetzung für institutionalisiertes Zusammenwirken und damit für widerlegbare Vermutung der Kenntnis der Bank von Täuschung des Vertreibers eines finanzierten Objekts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf von Darlehensverträgen nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG); Rückzahlung erbrachter Zinsleistungen und Tilgungsleistungen; Finanzierung des Kaufs einer Immobilie; Anwendungsbereich des § 9 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG); Derogation des Bereicherungsrechts; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Darlehensverträge - Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz und Vermittler

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kreditwiderruf bei Schrottimmobilien; kein Einwendungsdurchgriff bei Realkredit

  • Judicialis

    BGB a.F. § 123; ; BGB a.F. § 276 (Fb)

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    "Schrottimmobilien": Kein Einwendungsdurchgriff bei Haustürgeschäften nach HWiG, Haftung für Aufklärungspflichtverletzung bei institutionalisiertem Zusammenwirken zwischen kreditgebender Bank und Vertreiber; Haftung bei unterbliebener Widerrufsbelehrung

  • wgk.eu

    Rechtsposition des Anlegers nach widerrufenem Realkreditvertrag zur Immobilienfinanzierung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB (a.F.) § 123 § 276
    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erwerb einer kreditfinanzierten Eigentumswohnung im Rahmen eines Steuersparmodells ? Widerruf des Darlehensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz ? Anspruch der Bank auf Erstattung des Nettokreditbetrags zzgl. der marktüblichen Verzinsung ? Keine Schadensersatzpflicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 123, 276 a. F.; HWiG § 2 Abs. 1
    Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Banken haften bei Finanzierung von "Steuersparmodellen" nur ausnahmsweise für eigene Aufklärungsfehler

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Voraussetzungen für ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Bank und Objektveräußerer oder Vertreiber

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 5 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schadensersatzhaftung wegen Aufklärungspflichtverletzung bei realkreditfinanzierten Immobilien(fonds)geschäften

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    "Schrottimmobilien": Kein Einwendungsdurchgriff bei Haustürgeschäften nach HWiG, Haftung für Aufklärungspflichtverletzung bei institutionalisiertem Zusammenwirken zwischen kreditgebender Bank und Vertreiber; Haftung bei unterbliebener Widerrufsbelehrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 361
  • NJW-RR 2007, 349 (Ls.)
  • ZIP 2006, 2258
  • MDR 2007, 286
  • MDR 2007, 388
  • NZM 2007, 57
  • WM 2006, 2347
  • BB 2006, 2776
  • DB 2007, 162
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03
    Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194).

    bb) Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im Einzelnen begründet hat (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 f. Tz. 28 ff., für BGHZ vorgesehen), steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können.

    (1) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehensvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürgeschäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 Tz. 29 f., für BGHZ vorgesehen).

    (2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 31 f., für BGHZ vorgesehen).

    (3) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke (WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Untergang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszugehen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 33, für BGHZ vorgesehen).

    (4) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Verbraucher in Fällen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung auch nicht der Entreicherungseinwand aus § 818 Abs. 3 BGB zu (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO S. 1198 Tz. 34, für BGHZ vorgesehen; a.A. Tonner/Tonner WM 2006, 505, 510 ff. zur Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobilienerwerb verbundenen Risiko).

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden hat (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 Tz. 38, für BGHZ vorgesehen), ist ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung nämlich mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken ausgeschlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - vor Abschluss des Darlehensvertrags bereits an den Kaufvertrag gebunden ist.

    bb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt das hier kein anderes Ergebnis.

    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 53 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03
    c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank).

    (2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 31 f., für BGHZ vorgesehen).

    Ein derartiger - von der Revision ausdrücklich nicht befürworteter - Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 - Schulte und WM 2005, 2086 - Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    bb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt das hier kein anderes Ergebnis.

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03
    c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank).

    Ein derartiger - von der Revision ausdrücklich nicht befürworteter - Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 - Schulte und WM 2005, 2086 - Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    bb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt das hier kein anderes Ergebnis.

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03
    § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03
    Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.).

    Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - für den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für begrenzte Zeit zur Verfügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03
    Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, hat die Beklagte gegen den Kläger infolge des wirksamen Widerrufs gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen die Rückzahlungsansprüche des Klägers übersteigenden Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847), mit dem sie gegen die Klageforderung wirksam aufgerechnet hat.

    § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504).

  • BGH, 28.10.2003 - XI ZR 263/02

    Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03
    Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, hat die Beklagte gegen den Kläger infolge des wirksamen Widerrufs gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen die Rückzahlungsansprüche des Klägers übersteigenden Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847), mit dem sie gegen die Klageforderung wirksam aufgerechnet hat.

    § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504).

  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03
    Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, hat die Beklagte gegen den Kläger infolge des wirksamen Widerrufs gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen die Rückzahlungsansprüche des Klägers übersteigenden Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847), mit dem sie gegen die Klageforderung wirksam aufgerechnet hat.

    § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03
    Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, hat die Beklagte gegen den Kläger infolge des wirksamen Widerrufs gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen die Rückzahlungsansprüche des Klägers übersteigenden Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847), mit dem sie gegen die Klageforderung wirksam aufgerechnet hat.

    § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504).

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).
  • BGH, 14.04.1969 - III ZR 65/68

    Geldhingabe als Darlehen bzw. als gesellschaftliche Beteiligung - Anspruch auf

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 259/90

    Verzugsschaden der Bank bei Verbraucherkreditverträgen

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

  • BGH, 16.10.1995 - II ZR 298/94

    Rechtsnatur des Widerrufsrechts und des Rückgewähranspruchs

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 17.01.1995 - XI ZR 225/93

    Rückforderung eines wegen Verfolgung eines sittenwidrigen Zwecks unwirksamen

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2005 - 13 U 56/02

    Finanzierter Immobilienerwerb im steuersparenden Bauherrenmodell zu

  • OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 9 W 5/06

    Verbraucherkreditvertrag: Rückabwicklungsanspruch bei fehlender Belehrung des

  • OLG Bremen, 02.03.2006 - 2 U 20/02

    Belehrung über das Haustürwiderrufsgesetz im Immoblilien-Darlehensgeschäft

  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 79/04

    Rückabwicklung eines durch einen wegen unerlaubter Rechtsberatung aufgrund

  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 204/03

    Rückabwicklung von Darlehensverträgen nach Widerruf nach dem HWiG

  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 201/03

    Zurechnung des Wissens eines in einer Filiale tätigen Bankangestellten;

  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 290/17

    Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31.

    § 818 Abs. 3 BGB findet nur Anwendung auf Bereicherungsansprüche aus §§ 812 ff. BGB, nicht aber auf vertragliche Rückforderungsansprüche (vgl. BGH 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 155, 166; ebenso bei gesetzlichen Rückgewähransprüchen BGH 26. September 2006 - XI ZR 283/03 - Rn. 21) .
  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

    Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte infolge des Widerrufs an sich gemäß § 3 Abs. 1, 3 HWiG a.F. zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und zu dessen marktüblicher Verzinsung verpflichtet ist (vgl. hierzu Senat BGHZ 152, 331, 336, 338; 168, 1, 8 Tz. 20; 169, 109, 119 Tz. 38; zuletzt Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 18 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 116 Tz. 16; jeweils m.w.Nachw.) und die Klägerin nicht auf das Appartement mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 116 Tz. 17; jeweils m.w.Nachw.).

    aa) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung mangels Kausalität zwischen unterlassener Belehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken ausgeschlossen ist, wenn der Verbraucher vor Abschluss des Darlehensvertrages bereits an den Kaufvertrag gebunden war und deshalb auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages es nicht hätte vermeiden können, sich den mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken auszusetzen (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 18 f. Tz. 38; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 f. Tz. 24 und vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zur Rückzahlung des Kapitals verpflichtet ist und die Klägerin nicht auf das Appartement mit der Begründung verweisen kann, bei den Darlehensverträgen und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13, jeweils m.w.Nachw.).

    Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. BGHZ 168, 1, 10 Tz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 14).

    c) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im Einzelnen begründet hat (BGHZ 168, 1, 15 f. Tz. 33 f. m.w.Nachw.; ebenso Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 20 f. und XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26, 28 f. Tz. 28 f.), kann sich der Darlehensnehmer bei einem Kredit zur Finanzierung einer Immobilie nicht darauf berufen, dass wegen der bestimmungsgemäßen Verwendung für den Erwerb der Immobilie die Herausgabe der Darlehensvaluta unverschuldet unmöglich geworden sei (§ 3 Abs. 2 HWiG a.F.), eine gemäß § 3 Abs. 3 Halbs. 2 HWiG a.F. nicht zu vergütende Wertminderung vorliege oder die Bereicherung weggefallen sei (§ 818 Abs. 3 BGB).

    Dies hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 17 ff.).

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 09.11.2006 - 3 W 126/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1378
OLG Celle, 09.11.2006 - 3 W 126/06 (https://dejure.org/2006,1378)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2006 - 3 W 126/06 (https://dejure.org/2006,1378)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. November 2006 - 3 W 126/06 (https://dejure.org/2006,1378)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags: Erforderlichkeit einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Wirksamkeit der Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber ohne vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ; Sinn und Zweck einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ; Voraussetzung für eine Vertragsliquidierung wegen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber ohne vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ; Sinn und Zweck einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ; Voraussetzung für eine Vertragsliquidierung wegen ...

  • Judicialis

    BGB § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • RA Kotz

    Darlehensvertrag - wirksame Kündigung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    BGB § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kündigung eines Verbraucherdarlehens

  • IWW (Kurzinformation)

    Finanzierung - Kündigung eines Verbraucherdarlehens

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Verbraucherdarlehen ohne Androhung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 323 Abs. 2, § 326 a. F., § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags ohne vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Banken müssen Kündigung eines Verbraucherdarlehens zunächst androhen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Anforderungen an Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1053
  • MDR 2007, 388
  • WM 2007, 71
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.12.1996 - X ZR 74/95

    Ansprüche aus Schuldnerverzug im gegenseitigen Vertrag

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 3 W 126/06
    Ob eine vergleichbare Situation hier zu bejahen wäre, kann dahingestellt bleiben, zum einen, weil § 326 Abs. 2 BGB den Gläubiger nur von der Notwendigkeit der Nachfristsetzung, nicht dagegen von dem Erfordernis einer Ablehnungsandrohung befreite; zum anderen, weil es sich bei § 326 Abs. 2 BGB a. F. um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand handelte (vgl. BGH, WM 2006, 2055, 2056; NJW-RR 1997, 622, 623 f.; PalandtHeinrichs, BGB, 61. Aufl., Rn. 20 a zu § 326, m. w. N.), und insbesondere, weil der Verbraucherschutzcharakter in § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB den Rückgriff auf diese Grundsätze verbietet (so die jedenfalls überwiegende Meinung, vgl. MükoHabersack, BGB, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 498; StaudingerKessalWulf, BGB, 13. Bearb. 2004, Rn. 20 zu § 498, je m. w. N.).
  • BGH, 29.06.2006 - IX ZR 76/04

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 3 W 126/06
    Ob eine vergleichbare Situation hier zu bejahen wäre, kann dahingestellt bleiben, zum einen, weil § 326 Abs. 2 BGB den Gläubiger nur von der Notwendigkeit der Nachfristsetzung, nicht dagegen von dem Erfordernis einer Ablehnungsandrohung befreite; zum anderen, weil es sich bei § 326 Abs. 2 BGB a. F. um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand handelte (vgl. BGH, WM 2006, 2055, 2056; NJW-RR 1997, 622, 623 f.; PalandtHeinrichs, BGB, 61. Aufl., Rn. 20 a zu § 326, m. w. N.), und insbesondere, weil der Verbraucherschutzcharakter in § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB den Rückgriff auf diese Grundsätze verbietet (so die jedenfalls überwiegende Meinung, vgl. MükoHabersack, BGB, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 498; StaudingerKessalWulf, BGB, 13. Bearb. 2004, Rn. 20 zu § 498, je m. w. N.).
  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 114/03

    Haftung der Ehefrau bei finanziertem Erwerb eines PKW

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 3 W 126/06
    Der Vortrag der Beklagten erhellt nicht, aus welchem Grund sie entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages, der Ausgangspunkt der Vertragsauslegung ist (vgl. BGH, WM 2004, 1083, 1084; WM 2005, 418, 419), nicht Mitverpflichtete aus dem Vertrag sein sollte.
  • OLG Celle, 26.10.2004 - 3 W 96/04

    2 Wochen; Androhung; Gesamtfälligstellung; Kündigungserklärung;

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 3 W 126/06
    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 26. Oktober 2004 (3 W 96/04, MDR 2005, 800/WM 2005, 1750) betont, dass zum Schutze des Verbrauchers der Gesetzgeber in § 498 Abs. 1 BGB dem Darlehensgeber klare Vorgaben gemacht hat, von denen nicht zu Gunsten des Darlehensgebers abgewichen werden darf, und es keine übertriebene Förmelei darstellt, wenn einer Bank aufgegeben wird, den Gesetzeswortlaut abzuschreiben.
  • OLG Celle, 24.08.2005 - 3 W 119/05

    Anwendung der Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 3 W 126/06
    Der Senat durfte die Beiordnung selbst vornehmen (vgl. Senat, 3 W 115/01, Beschluss vom 6. Dezember 2001; 3 W 119/05, Beschluss vom 24. August 2005; OLG Köln, MDR 1983, 324), was zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens auch angezeigt erschien.
  • BGH, 25.01.2005 - XI ZR 325/03

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 3 W 126/06
    Der Vortrag der Beklagten erhellt nicht, aus welchem Grund sie entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages, der Ausgangspunkt der Vertragsauslegung ist (vgl. BGH, WM 2004, 1083, 1084; WM 2005, 418, 419), nicht Mitverpflichtete aus dem Vertrag sein sollte.
  • OLG Schleswig, 17.06.2011 - 5 U 34/11

    Darlehenskündigung ohne Kündigungsandrohung - Darlehenskündigung; Fristsetzung

    In einem solchen Fall ist die Forderung, die Vorschrift des § 498 S. 1 Nr. 2 BGB (entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG a. F.) einzuhalten, eine nutzlose, durch nichts zu rechtfertigende Förmelei (vgl. BGH, 11. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2006, WM 2007, 440 -444 Rz. 23 m. H. a. OLG Düsseldorf WM 1995, 1530, 1532; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 81 RdNr. 218; a. A. Schürnbrand in MüKo- BGB , § 498 RdNr. 17; OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2006, WM 2007, 71 -73 m. w. N.).

    Die entgegenstehende Rechtsprechung anderer Obergerichte (OLG Celle Beschluss vom 09.11.2006, WM 2007, 71 -73) ist damit überholt.

  • OLG Schleswig, 24.05.2011 - 5 U 34/11

    Darlehensvertragskündigung ohne Kündigungsandrohung

    In einem solchen Fall ist die Forderung, die Vorschrift des § 498 S. 1 Nr. 2 BGB (entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG a. F.) einzuhalten, eine nutzlose, durch nichts zu rechtfertigende Förmelei (vgl. BGH, 11. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2006, WM 2007, 440-444 Rz. 23 m. H. a. OLG Düsseldorf WM 1995, 1530, 1532; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 81 RdNr. 218; a. A. Schürnbrand in MüKo-BGB, § 498 RdNr. 17; OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2006, WM 2007, 71-73 m. w. N.).

    Die entgegenstehende Rechtsprechung anderer Obergerichte (OLG Celle Beschluss vom 09.11.2006, WM 2007, 71-73) ist damit überholt.

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2008 - 24 U 40/08

    Wirksamkeit einer nach Stellung des Insolvenzantrags erklärten Kündigung eines

    Um eine solche geht es hier jedoch nicht; denn der Kündigung hatte die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorauszugehen, die dem Verbraucher eine "letzte Chance zur Rettung des Kredits" geben soll (Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, BT-Drucks. 11/5462, S. 27; vgl. auch OLG Celle MDR 2007, 388 f.).
  • OLG Köln, 21.11.2008 - 13 U 139/08

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlender

    Die von den Klägern dagegen angeführte Rechtsprechung (OLG Celle WM 2007, 71 und WM 2005, 1750) und Literatur (Jungmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl. § 81 Rdn. 723) ist insoweit nicht einschlägig, weil sie sich nur auf die Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 498 BGB bezieht.
  • OLG Karlsruhe, 05.06.2020 - 10 W 4/20

    Schadensersatzprozess wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen:

    Vielmehr besteht, wie das Landgericht zutreffend ausführt, eine etwaige deliktische Haftung der Beklagten gesamtschuldnerisch neben der sozialrechtlichen Haftung der GmbH (vgl. KGR 2003, 85), so dass eine Stundung auf die GmbH beschränkt bliebe und gemäß §§ 421, 425 Abs. 1 BGB nicht zugunsten der Beklagten wirken würde (vgl. OLG Celle WM 2007, 71).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03   

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https://dejure.org/2006,1579
BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03 (https://dejure.org/2006,1579)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2006 - IX ZR 108/03 (https://dejure.org/2006,1579)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03 (https://dejure.org/2006,1579)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die treuhänderische Verwaltung von Vermögensgeldern; Rechtliche Einordnung der Verwaltung von Geldern auf einem Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; Berechtigung des Rechtsanwalts zum Abzug seines Honorars von Geldern eines Anderkontos

  • zvi-online.de

    BGB §§ 675, 662
    Unwirksamkeit eines Treuhandvertrags zwischen Geldgeber und Rechtsanwalt zum Zwecke der Weiterleitung von Geldbeträgen zur Haftentlassung

  • Anwaltsblatt

    § 675 BGB, § 662 BGB
    Strafverteidigung und Zahlungen von Dritten

  • Judicialis

    BGB § 662; ; BGB § 675

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675; BGB § 662
    Der Strafverteidiger ist regelmäßig nicht Treuhänder für einen Geldgeber zugunsten der Mandanten

  • BRAK-Mitteilungen

    Voraussetzungen eines Treuhandvertrages zwischen einem Geldgeber und einem Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de

    BGB § 675 § 662
    Rechtsnatur eines Vertrages zwischen einem Geldgeber und einem Rechtsanwalt zum Zwecke der Haftentlassung des inhaftierten Mandanten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Haftung aus Treuhandverträgen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 24 (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Haftung aus Treuhandverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 267
  • MDR 2007, 388
  • StV 2008, 423
  • VersR 2007, 794
  • WM 2007, 135
  • AnwBl 2007, 160
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03
    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631 ausgeführt, dass ein Verteidiger, der zum Zweck der sofortigen Hinterlegung einer Kaution bei Gericht bestimmte Gelder von dritter Seite für seinen Mandanten entgegennimmt, dadurch regelmäßig keine zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Geldgeber begründet.

    Für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung besteht in Fällen, in denen der Anwalt lediglich einen Geldbetrag zu Kautionszwecken entgegennimmt, kein Anlass, weil er das Geld nicht für den Einzahler verwaltet, sondern es alsbald entsprechend der vom Mandanten erteilten Weisung an die Hinterlegungsstelle weiterleiten soll (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO, S. 3631; vgl. ferner Urt. v. 23. Februar 1955 - IV ZR 193/94, Rpfleger 1955, 187, 188).

    c) Der Senat hat aber darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung dann in Betracht zu ziehen ist, sofern sich aus den getroffenen Absprachen oder besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise etwas anderes ergibt (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO).

  • BGH, 10.03.1988 - III ZR 195/86

    Abbuchung von Anwaltskosten von einem Treuhandkonto - Abredewidrige Umbuchung vom

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03
    Derartige Regelungen hat der Bundesgerichtshof, auch im Rahmen von Verträgen zu Gunsten Dritter, im Zusammenhang mit der Abwicklung von Einzahlungen durch Anwälte, wiederholt im Blick auf die Interessenlage anerkannt (BGH, Urt. v. 10. März 1988 - III ZR 195/86, NJW-RR 1988, 1299, 1300; Urt. v. 13. Mai 2004 - III ZR 368/03, NJW-RR 2004, 1356, 1357).
  • BGH, 13.05.2004 - III ZR 368/03

    Pflichten eines als Treuhänder in die Abwicklung von Börsentermingeschäften

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03
    Derartige Regelungen hat der Bundesgerichtshof, auch im Rahmen von Verträgen zu Gunsten Dritter, im Zusammenhang mit der Abwicklung von Einzahlungen durch Anwälte, wiederholt im Blick auf die Interessenlage anerkannt (BGH, Urt. v. 10. März 1988 - III ZR 195/86, NJW-RR 1988, 1299, 1300; Urt. v. 13. Mai 2004 - III ZR 368/03, NJW-RR 2004, 1356, 1357).
  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 153/98

    Haftung des Notars wegen Verletzung eines Treuhandauftrages

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03
    In diesem Falle wäre eine nachträgliche abweichende Weisung des Mandanten rechtlich unbeachtlich gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195).
  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das hoheitliche Handeln - wie hier - ordnungspolitisch und nicht wettbewerbsrechtlich motiviert ist (vgl. BGH vom 8.5.2007 NJW-RR 2007, 267 RdNr. 55-57).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZR 229/07

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Geldern zum

    Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der Rückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur längerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 und 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267).

    Das Berufungsgericht hat auf zwei Urteile des Senats Bezug genommen, die einen ähnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatten (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267).

    Das folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e BRAO), weil die Interessen des Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Anwalt vertretenen Partei identisch sind (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO S. 3631, v. 12. Oktober 2006 aaO S. 267 Rn. 8).

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das hoheitliche Handeln - wie hier - ordnungspolitisch und nicht wettbewerbsrechtlich motiviert ist (vgl. BGH vom 8.5.2007 NJW-RR 2007, 267 RdNr. 55-57).
  • OLG Stuttgart, 12.04.2016 - 12 U 169/15

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer sogenannten doppelseitigen Anwaltstreuhand

    Bei Entgegennahme von Geld für Kautionszwecke etwa besteht für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung kein Anlass, weil der Anwalt das Geld nicht für den Einzahler verwaltet, sondern es alsbald entsprechend der vom Mandanten erteilten Weisung an die Hinterlegungsstelle weiterleiten soll (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, Rn. 8, 9; Urteil vom 08. Januar 2009 - IX ZR 229/07, Rn. 11 m.w.N.).

    Eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung ist jedoch in Betracht zu ziehen, wenn sich aus den getroffenen Absprachen oder besonderen Umständen des Falles insbesondere mit Blick auf die Interessenlage ausnahmsweise etwas anderes ergibt (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, Rn. 10 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 24.05.2016 - 12 U 169/15

    Treuhandvertrag: Herausgabe- und Schadenersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt

    Bei Entgegennahme von Geld für Kautionszwecke etwa besteht für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung kein Anlass, weil der Anwalt das Geld nicht für den Einzahler verwaltet, sondern es alsbald entsprechend der vom Mandanten erteilten Weisung an die Hinterlegungsstelle weiterleiten soll (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, Rn. 8, 9; Urteil vom 08. Januar 2009 - IX ZR 229/07, Rn. 11 m.w.N.).

    Eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung ist jedoch in Betracht zu ziehen, wenn sich aus den getroffenen Absprachen oder besonderen Umständen des Falles insbesondere mit Blick auf die Interessenlage ausnahmsweise etwas anderes ergibt (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, Rn. 10 m.w.N.).

  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 212/11

    Entscheidungserheblichkeit eines geltend gemachten Zulassungsgrundes bzgl.

    a) Zwar handelt ein Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung geleistet wird, schon im Blick auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO) in aller Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, WM 2007, 135 Rn. 8).
  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.775

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das hoheitliche Handeln - wie hier - ordnungspolitisch und nicht wettbewerbsrechtlich motiviert ist (vgl. BGH vom 8.5.2007 NJW-RR 2007, 267 RdNr. 55-57).
  • VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    (2) Nach diesen Grundsätzen stellt sich selbst die gesamte, fachgerichtlich nachvollziehbar festgestellte Verfahrensverzögerung durch die verspätete Anklageerhebung von etwa fünf Wochen hier mit Blick auf die Dauer der Untersuchungshaft von etwa acht Monaten noch als eine verfassungsrechtlich nicht erhebliche Verzögerung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008, StV 2008, 423; Beschluss vom 5. Dezember 2005, NJW 2006, 672; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [119]) .
  • AnwG Hamburg, 10.06.2008 - II AnwG 21/07

    Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

    Der BGH hat zur treuhänderischen Verwaltung von Vermögensgeldern auf einem RA-Anderkonto in der Entscheidung v. 12.10.2006 - IX ZR 108/03 -, abgedruckt u.a. in AnwBl 2007, 160, 161 und NJW-RR 2007, 267, 268, für eine von einem Dritten zur Verfügung gestellte Geldsumme, die an einen RA zum Zwecke der Kautionsgestellung für seinen inhaftierten Mandanten überwiesen worden war, auf Folgendes hingewiesen: Zwar handelt grundsätzlich ein RA, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung geleistet wird (wie hier), i.d.R. allein als Vertreter seines Auftraggebers.
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 24 U 182/14

    Voraussetzungen der Schutzwirkung eines Anwaltsvertrages zu Gunsten Dritter

    Zwar kann ein Vertrag zugunsten Dritter auch bei zwischen dem Rechtsanwalt und dem Zahlungsempfänger bestehenden Treuhandvertrag zugunsten des Einzahlenden vorliegen (vgl. BGH v. 10.03.1988, III ZR 195/86, Rn. 15, juris; BGH v. 12.10.2006, IX ZR 108/03, Rn. 10, juris).
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2010 - 24 U 147/09

    Rechtliche Einordnung eines Treuhandverhältnisses

  • OLG Frankfurt, 20.07.2007 - 24 U 21/07

    Rechtsanwaltspflichten hinsichtlich der Verwendung einer von Dritten gestellten

  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1017/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

  • OLG Frankfurt, 22.08.2008 - 19 W 55/08

    Anwaltsvertrag: Bitte einer Ehefrau, die Strafverteidigung des Ehemannes zu

  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1531/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2012 - 24 U 240/11

    Ansprüche der Forderungsprätendenten auf Einwilligung des jjeweils anderen Teils

  • KG, 21.12.2007 - 14 U 54/06

    Bergung einer steckengebliebenen Rohrvortriebsanlage

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