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Rechtsprechung
   BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,99
BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02 (https://dejure.org/2006,99)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2006 - I ZR 272/02 (https://dejure.org/2006,99)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 (https://dejure.org/2006,99)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • aufrecht.de

    Luxus-Parfüm gegen Graumarktimport

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung auf Streitgegenstand beschränkt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Verallgemeinerungsfähigkeit des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind; Zeitpunkt der Feststellbarkeit einer Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung ...

  • info-it-recht.de

    Markenparfüm; Luxus-Parfüm versus Graumarktimport

  • Judicialis

    ZPO § 322 Abs. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; MarkenG § 14 Abs. 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 322 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 5, 6
    "Markenparfümverkäufe"; Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung; Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung eines Markenrechts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 322 Abs. 1 ; MarkenG § 14 Abs. 5, 6
    "Markenparfümverkäufe"; Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung; Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung eines Markenrechts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenparfümverkäufe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 253
  • NJW-RR 2006, 1118
  • MDR 2006, 1005
  • GRUR 2006, 421
  • AnwBl 2006, 177
  • JR 2007, 239
  • Mitt. 2006, 237
 
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Wird zitiert von ... (174)Neu Zitiert selbst (37)

  • OLG Bremen, 05.09.2002 - 2 U 78/01
    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02
    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung zurückgewiesen, der Berufung aber hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben und insoweit die Klage als unbegründet abgewiesen (OLG Bremen, Urt. v. 5.9.2002 - 2 U 78/01).

    Während des Revisionsverfahrens hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das im Parallelverfahren ergangene Berufungsurteil (OLG Bremen 2 U 78/01) durch Beschluss vom 3. April 2003 (I ZR 270/02) zurückgewiesen.

    Das früher anhängig gewordene Parallelverfahren (2 U 78/01 = 12 O 10/01) sei allerdings durch einen anderen Vorfall als der vorliegende Rechtsstreit ausgelöst worden.

    Der Urteilstenor im Verfahren 2 U 78/01 und der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag beträfen denselben prozessualen Anspruch, den Handel mit bestimmten Duftwässern zu unterlassen, soweit diese nicht von der Klägerin im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden seien.

    Der Unterlassungsantrag sei nur zulässig hinsichtlich des Parfüms "Boudoir", das in der Parallelsache 2 U 78/01 nicht in den Urteilsausspruch aufgenommen worden sei.

    Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist nach Erlass des Berufungsurteils im vorliegenden Verfahren hinfällig geworden, weil das im Parallelverfahren ergangene Urteil des Berufungsgerichts (2 U 78/01) dadurch rechtskräftig geworden ist, dass der Senat die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat.

    Der Umfang der materiellen Rechtskraft der im Parallelverfahren 2 U 78/01 ergangenen Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den dort entschiedenen Streitgegenstand, der mit durch die konkrete Verletzungshandlung begrenzt wird, aus der das Klagebegehren hergeleitet worden ist.

    d) Die Rechtskraft des Urteils des Berufungsgerichts im Parallelverfahren (2 U 78/01) steht danach der Zulässigkeit des Unterlassungsantrags im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.

    Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Parfüms "Boudoir" zu, das nicht Gegenstand des Urteils in der Parallelsache 2 U 78/01 sei.

    Für die Annahme einer solchen Begehungsgefahr spricht hier aber die Lebenserfahrung: Wie das Berufungsgericht im Urteil des Parallelverfahrens 2 U 78/01 ausgeführt hat, ist es für die Beklagte als Außenseiter-Händler attraktiv, Duftwässer der Klägerin, die diese über ihr selektives Vertriebssystem absetzt, auf dem Graumarkt zu beschaffen, um so ihre Kunden auch mit solchen hochpreisigen, exklusiven Produkten beliefern zu können.

  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 15/92

    Namensschutz des Deutschen Roten Kreuzes

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02
    Die Kerntheorie bezieht sich auf den Umfang der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils und besagt, dass aus dem Urteil auch wegen solcher Verstöße gegen das Unterlassungsgebot vollstreckt werden kann, die den Kern der Verbotsform unberührt lassen (vgl. BGHZ 5, 189, 193 f. - Zwilling; 126, 287, 296 - Rotes Kreuz; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdn. 115).

    Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 446 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II, m.w.N.).

  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 41/90

    Nicola

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02
    Hat ein Beklagter ein bestimmtes Schutzrecht des Klägers verletzt, begründet dies allerdings nicht ohne weiteres die Vermutung, dass er auch andere dem Kläger zustehende oder von ihm berechtigt wahrgenommene Schutzrechte verletzen wird (vgl. - zum Patentrecht - BGHZ 117, 264, 272 f. - Nicola u.a.).

    Die Feststellung der Schadensersatzpflicht besagt in diesen Fällen nur, dass der Verletzer dem Rechtsinhaber den durch die schuldhaft rechtswidrige Verletzung seines Rechts entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat (vgl. - zum Patentrecht - BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola u.a.).

  • KG, 08.01.2019 - 5 U 83/18

    Kennzeichnungspflicht für Influencer auf Instagram: Nicht alles ist Werbung

    Da mehrere mit der Klage vorgetragene gleichartige Verletzungshandlungen, auf die ein Unterlassungsantrag mit einem bestimmten Klageziel gestützt wird, einen einheitlichen Klagegrund darstellen (vgl. BGH GRUR 2006, 421 - Markenparfümverkäufe, Rn 26), liegt in dem Weglassen der Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut A 3, in dem weitere Instagram-Posts der Antragsgegnerin dargestellt waren, die in den Anlagen A 4 bis A 6 nicht abgebildet sind, keine Antragsrücknahme.
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 446 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II, m.w.N.; BGHZ 166, 253 Tz. 39 - Markenparfümverkäufe).

    Zwar begründet die Verletzung eines Schutzrechts der Klägerinnen nicht ohne weiteres die Vermutung, dass auch andere ihnen zustehende Schutzrechte verletzt werden (vgl. BGHZ 166, 253 Tz. 40 - Markenparfümverkäufe).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

    Im Regelfall kann zwar aufgrund der Verletzung eines bestimmten Schutzrechts nicht zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs Auskunft darüber verlangt werden, ob auch bestimmte andere Schutzrechte verletzt worden sind (vgl. zur Verletzung von Marken BGHZ 166, 253 Tz. 41 - Markenparfümverkäufe, m.w.N.).

    Dies gilt aber nur, soweit über die bereits begangene Verletzung des einen Schutzrechts hinaus keine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten besteht und die Gewährung eines auf die Verletzung anderer Schutzrechte gerichteten Auskunftsanspruchs demnach darauf hinausliefe, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II; 166, 253 Tz. 41 - Markenparfümverkäufe).

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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1333
BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05 (https://dejure.org/2006,1333)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2006 - XII ZB 215/05 (https://dejure.org/2006,1333)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 (https://dejure.org/2006,1333)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widereinsetzung in den vorigen Stand; Versendung eines Schriftsatzes ohne anwaltliche Unterschrift an das Gericht; Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung; Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • Judicialis

    ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 B; ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 C

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1
    Grenzen der erforderlichen Glaubhaftmachung eines der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens einer sonst zuverlässigen Anwaltsgehilfin

  • RA Kotz

    Wiedereinsetzung: Verstoß bei zuverlässigen Kanzleiangestellten entgegen Büroanweisung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 236 Abs. 2 S. 1
    Zurechnung des Verschuldens einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    So minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko wegen Organisationsverschuldens

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Glaubhaftmachung für Wiedereinsetzungsantrag

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    So minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko wegen Organisationsverschuldens

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumnis durch Büroversehen - BGH hat Wiedereinsetzung gewährt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1205
  • MDR 2006, 943
  • NJ 2006, 414
  • FamRZ 2006, 542 (Ls.)
  • VersR 2007, 375
  • BB 2006, 689
  • Mitt. 2006, 237
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.07.2000 - II ZB 20/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Gunsten einer im Ausland wohnenden

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05
    Über die übrigen Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen auch die Kosten der für den Antragsgegner erfolgreichen Rechtsbeschwerdeverfahren gehören - ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 - NJW 2000, 3284, 3286).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 225/04

    Rechtswirkungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05
    Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (Verwerfung) bzw. §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs) statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (hier: Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) zulässig und zugleich begründet, weil dem Antragsgegner durch die Verwerfung die Rechtsmittelinstanz genommen wurde, und zwar zu Unrecht, weil das Beschwerdegericht die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch verkannt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792).
  • BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 103/84

    Berufungsbegründung - Unterschrift - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05
    b) Ein solches Verschulden steht einer Wiedereinsetzung aber ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - NJW 1985, 1226).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZB 37/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Hinweises des Berufungsgerichts auf

    Dies ist insbesondere in Fällen entschieden worden, in denen dem Prozessbevollmächtigten das Versehen unterlaufen war, den bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - VersR 1996, 910, 911; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - VersR 2007, 375).
  • BGH, 15.07.2014 - VI ZB 15/14

    Versäumung der Berufungsfrist durch Einreichung eines nicht unterzeichneten

    In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-(Begründungs-)schrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, VersR 2009, 699 Rn. 7; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, VersR 1996, 910, 911; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = VersR 1975, 135 unter II 1; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 286; vom 23. Oktober 1986 - VII ZB 8/86, VersR 1987, 383, 384; vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94, VersR 1995, 479, 480; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, VersR 2007, 375 Rn. 9 und vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, VersR 2007, 1101; BAG, NJW 1966, 799; BAG, AP, § 233 ZPO Nr. 66; siehe auch Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 22).
  • BGH, 28.01.2021 - III ZB 86/19

    Wiedereinsetzung, Unterschriftenkontrolle

    Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226 und vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 8 f).

    Jedoch steht ein solches Verschulden einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - NJW 1985, 1226 und vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 8 f).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 73/07

    Münchner Weißwurst

    Versehen des Personals bei dieser Kontrolle beruhen nicht auf einem eigenen Verschulden des Rechtsanwalts, das sich die Partei zurechnen lassen muss, wenn der Rechtsanwalt durch eine allgemeine Anweisung Vorsorge dafür getroffen hat, dass unter normalen Umständen Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift vermieden werden (BGH, Beschl. v. 15.2.2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Tz. 9; Beschl. v. 1.6.2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Tz. 5).
  • BGH, 01.06.2006 - III ZB 134/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Fristen mangels

    Dies ist in Fällen entschieden worden, in denen dem Prozessbevollmächtigten das Versehen unterlaufen war, den bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - NJW 1996, 998, 999 m.w.N.; aus neuerer Zeit Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - NJW 2006, 1205, 1206).
  • BGH, 11.02.2016 - V ZR 165/15

    Fehlende Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel

    Da die Unterschriftenkontrolle gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 9; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961, Rn. 9).
  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/12

    Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung der Berufung und Abweisung eines

    Das Verschulden des Rechtsanwalts steht einer Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Fehlers des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwaltsverschulden bei

    aa) Richtig ist allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließt, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine Anweisung an seine Angestellten dafür Vorsorge getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die versäumte Berufungsbegründungsfrist - trotz seines Versehens - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226; vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, 1206 Rn. 11).
  • BGH, 27.07.2021 - XI ZR 333/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist:

    cc) Die Voraussetzungen, unter denen ein solches Verschulden einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegensteht, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist trotz des Versehens des Rechtsanwalts mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226, vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 8 f. und vom 28. Januar 2021 - III ZB 86/19, NJW-RR 2021, 503 Rn. 10), sind nicht gegeben.
  • BGH, 19.02.2009 - V ZB 168/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Jedoch steht - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - anwaltliches Verschulden durch das Vergessen einer Unterschriftsleistung einer Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn im Rahmen einer Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (wie die Kontrolle der Unterzeichnung der ausgehenden Schriftsätze vor ihrer Absendung) Vorsorge dafür getroffen worden ist, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1984, IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226; v. 6. Dezember 1995, VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; v. 15. Februar 2006, XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, 1206; v. 1. Juni 2006, III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 - std.
  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZB 76/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wegen

  • BGH, 26.04.2007 - VII ZB 103/06

    Anforderungen an die Büroorganisation bei der Übermittlung fristwahrender

  • OLG Zweibrücken, 05.02.2014 - 1 U 115/13

    Wiedereinsetzung: Rechtsanwaltsverschulden bei fehlender Unterzeichnung und

  • BGH, 05.02.2014 - IV ZB 32/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • OLG München, 18.10.2016 - 19 U 2641/16

    Keine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist

  • OVG Saarland, 16.03.2015 - 1 A 278/14

    Unterzeichnung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung;

  • KG, 16.05.2006 - 14 U 34/06

    Wiedereinsetzung: Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten;

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Rechtsprechung
   BGH, 06.02.2006 - II ZB 1/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,957
BGH, 06.02.2006 - II ZB 1/05 (https://dejure.org/2006,957)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2006 - II ZB 1/05 (https://dejure.org/2006,957)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2006 - II ZB 1/05 (https://dejure.org/2006,957)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    So minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko wegen Organisationsverschuldens

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 24 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Fristenkontrolle durch eine bestimmte Person

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    So minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko wegen Organisationsverschuldens

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Fristenkontrolle durch eine bestimmte Person

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 24 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Fristenkontrolle durch eine bestimmte Person

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1520
  • MDR 2006, 599
  • FamRZ 2006, 619 (Ls.)
  • VersR 2007, 1391
  • BB 2006, 689
  • AnwBl 2006, 357
  • Mitt. 2006, 237
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.07.1992 - XII ZB 55/92

    Organisationsverschulden bei Fristüberwachung

    Auszug aus BGH, 06.02.2006 - II ZB 1/05
    a) Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Büroangestellte und unzulässigerweise sogar eine noch auszubildende Kraft (BGH, Beschl. v. 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78, VersR 1978, 959, 960) hierfür zuständig sind (BGH, Beschl. v. 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92, NJW 1992, 3176 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.11.2004 - VIII ZB 32/04

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Versehens

    Auszug aus BGH, 06.02.2006 - II ZB 1/05
    c) Da das Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers nicht daran scheitert, dass im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden konnte, welches die Ursache der versehentlichen Friststreichung war, kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2004 (VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006) nicht an, der zufolge es zur Glaubhaftmachung eines Versehens der Darlegung von Gründen, die das Versehen erklären könnten, nicht bedarf.
  • BGH, 14.01.1993 - VII ZB 18/92

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 06.02.2006 - II ZB 1/05
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuldhaft versäumt worden ist (BGH, Beschl. v. 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92, VersR 1993, 772, 773).
  • BGH, 20.06.1978 - VI ZB 7/78

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Fristablauf - Organisation - Urlaub -

    Auszug aus BGH, 06.02.2006 - II ZB 1/05
    a) Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Büroangestellte und unzulässigerweise sogar eine noch auszubildende Kraft (BGH, Beschl. v. 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78, VersR 1978, 959, 960) hierfür zuständig sind (BGH, Beschl. v. 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92, NJW 1992, 3176 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 109/04

    Anforderungen an die Organisation eines Anwaltsbüros hinsichtlich der Notierung

    a) Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, nicht dagegen noch auszubildende Kräfte (Festhaltung Senatsbeschluss vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273 und BGH Beschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt jedoch mit der Notierung und Überwachung der Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubildende Kräfte (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 27 und BGH, Beschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521).

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10

    Rechtsanwaltsverschulden bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Erforderliche

    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 mwN und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453; BGH Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515; vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521).

    Da somit die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers versäumt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht zurückgewiesen (BGH Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520; vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92 - VersR 1993, 772, 773; vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515) und die Berufung somit zu Recht verworfen.

  • BGH, 13.09.2007 - III ZB 26/07

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Ausgangskontrolle bei

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass die Partei das Verschulden einer Bürokraft ihres Prozessbevollmächtigten nicht zu vertreten hat, wenn die einzelnen Schritte der Fristenkontrolle eindeutig zugewiesen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521 unter II 2 a Rn. 5; vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453 unter II 1 Rn. 12 f).
  • BSG, 10.12.2014 - B 1 KR 11/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumnis der Frist zur Einlegung der

    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist danach auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (vgl BGH Beschluss vom 20.11.1980 - IVa ZB 12/80 - VersR 1981, 276, 277; BGH Beschluss vom 8.7.1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176; BGH Beschluss vom 6.5.1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515, 516; BGH Beschluss vom 6.2.2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520 RdNr 5; BGH Beschluss vom 17.1.2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453 RdNr 12 f; BGH Beschluss vom 3.11.2010 - XII ZB 177/10 - NJW 2011, 385 RdNr 9; dem sich anschließend BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 9 S 25; s ferner Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 8c; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 67 RdNr 32) .
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 75/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuldhaft versäumt wurde (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92 - VersR 1993, 772, 773 und vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - VersR 2007, 1391).
  • BSG, 05.07.2016 - B 6 KA 46/16 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Prozessbevollmächtigten;

    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden wäre auszugehen, wenn nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich wäre, sondern mehrere Personen hierfür zuständig wären (vgl BGH Beschluss vom 6.2.2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520 RdNr 5; BGH Beschluss vom 17.1.2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453 RdNr 12f; BGH Beschluss vom 3.11.2010 - XII ZB 177/10 - NJW 2011, 385 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 9 S 25).
  • LAG München, 26.10.2006 - 4 TaBV 77/06

    Betriebsratswahlanfechtung

    Das Vorbringen im form- und fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag (§§ 234 Abs. 1 und Abs. 2, 236 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, 87 Abs. 2 i. V. m. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, 520 ZPO) ist geeignet, fehlendes - der Antragstellerin und Beschwerdeführerin allein zurechenbares - Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO) zu begründen, da sie vorgetragen und ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass allein eine langjährig tätige und bewährte - belehrte und kontrollierte - Verwaltungskraft den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist versehentlich falsch notiert hatte - welches Verschulden somit der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. zuletzt etwa BGH, B. v. 23.05.2006, NJW 2006, S. 2638 f; B. v. 06.02.2006, NJW 2006, S. 1520 f; B. v. 20.12.2005, VersR 2006, S. 812; siehe auch Born, NJW 2005, S. 2042 f/2045 f).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2010 - 3 U 7/10

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

    Ein zurechenbares Eigenverschulden des Anwalts kann sich jedoch aus einer mangelhaften Büroorganisation ergeben, namentlich bei einer unterlassenen Abgrenzung von Zuständigkeitsbereichen und einem Fehlen klarer Anweisungen (BGH NJW 1992, S. 3176; BGH NJW 2006, S. 1520 f.).
  • BGH, 20.03.2018 - VIII ZB 31/17

    Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen worden ist, gewahrt sein müssen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05, NJW 2006, 1520 Rn. 2 ff.; vom 4. April 2006 - VI ZB 45/04, juris Rn. 2 ff.; vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 2 ff.; vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859 Rn. 5 ff.), sind nicht erfüllt.
  • OLG Brandenburg, 13.05.2019 - 13 UF 94/18
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuldhaft versäumt worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1520, Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2017 - 6 A 11309/17

    Berufungszulassungsantrag; Fristversäumung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den

  • OLG Stuttgart, 18.11.2021 - 2 U 170/21

    Wiedereinsetzung in eine abgelaufene Berufungsbegründungsfrist; Begriff des

  • OLG Brandenburg, 12.12.2022 - 13 UF 164/22

    Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung eines Antrags auf Zahlung von

  • OLG Brandenburg, 09.04.2019 - 13 UF 91/18

    Wiedereinsetzung bei Postverlust - hohe Anforderungen an

  • LAG Schleswig-Holstein, 01.02.2012 - 3 Sa 288/11

    Berufung (zurückgewiesen), Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - 2 A 435/11

    Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Beruhen

  • OLG Brandenburg, 09.01.2017 - 13 UF 164/16
  • LG Hamburg, 04.06.2012 - 316 S 23/12
  • BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 51/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.01.2005 - 11 W 3/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,10358
OLG Köln, 24.01.2005 - 11 W 3/05 (https://dejure.org/2005,10358)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.01.2005 - 11 W 3/05 (https://dejure.org/2005,10358)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Januar 2005 - 11 W 3/05 (https://dejure.org/2005,10358)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Mitt. 2006, 237
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Schleswig, 09.04.2002 - 16 W 26/02

    Gegenvorstellungen gegen Beschwerdeentscheidungen nach neuem Recht.

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2005 - 11 W 3/05
    Das ergibt sich aus den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für die begünstigte Partei, die auch die Abänderung auf eine Gegenvorstellung hin grundsätzlich verbieten (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 240, 241; OLG Schleswig MDR 2002, 1392; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdn. 38).

    Dahinstehen kann, ob der sofortigen Beschwerde unterliegende Beschlüsse durch das Gericht von Amts wegen selbst dann nicht abgeändert werden dürfen, wenn sie noch anfechtbar sind (so Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 319 Rdn. 15; dagegen OLG Schleswig MDR 2002, 1392; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 329 Rdn. 18).

  • BGH, 10.02.2004 - VI ZR 110/03

    Kostentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2005 - 11 W 3/05
    Anders als für den Kostenantrag nach § 91 a Abs. 1 ZPO, der beim Urkundsbeamten der Geschäftstelle gestellt werden kann und deshalb gem. § 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegt (BGHZ 123, 264, 266; BGHReport 2004, 923), gilt für die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Anwaltszwang (vgl. OLG Naumburg OLGR 2004, 149 = AGS 2004, 213; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 91 a Rdn. 154; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rdn. 27; für die Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO OLG Köln OLGR 1994, 167).
  • BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92

    Anspruch auf Zahlung des Notbedarfs nach Tod des Schenkers

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2005 - 11 W 3/05
    Anders als für den Kostenantrag nach § 91 a Abs. 1 ZPO, der beim Urkundsbeamten der Geschäftstelle gestellt werden kann und deshalb gem. § 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegt (BGHZ 123, 264, 266; BGHReport 2004, 923), gilt für die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Anwaltszwang (vgl. OLG Naumburg OLGR 2004, 149 = AGS 2004, 213; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 91 a Rdn. 154; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rdn. 27; für die Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO OLG Köln OLGR 1994, 167).
  • OLG Naumburg, 23.09.2003 - 11 W 34/03

    Formerfordernis der Unterschrift durch zugelassenen Rechtsanwalt für sofortige

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2005 - 11 W 3/05
    Anders als für den Kostenantrag nach § 91 a Abs. 1 ZPO, der beim Urkundsbeamten der Geschäftstelle gestellt werden kann und deshalb gem. § 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegt (BGHZ 123, 264, 266; BGHReport 2004, 923), gilt für die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Anwaltszwang (vgl. OLG Naumburg OLGR 2004, 149 = AGS 2004, 213; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 91 a Rdn. 154; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rdn. 27; für die Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO OLG Köln OLGR 1994, 167).
  • OLG Frankfurt, 05.03.1999 - 1 UF 176/98

    Anschlußberufung unter der Bedingung der PKH-Bewilligung; Gegenvorstellung gegen

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2005 - 11 W 3/05
    Das ergibt sich aus den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für die begünstigte Partei, die auch die Abänderung auf eine Gegenvorstellung hin grundsätzlich verbieten (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 240, 241; OLG Schleswig MDR 2002, 1392; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdn. 38).
  • OLG Hamburg, 08.11.1985 - 8 W 280/85
    Auszug aus OLG Köln, 24.01.2005 - 11 W 3/05
    Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Abänderung ausgeschlossen (vgl. OLG Hamburg MDR 1986, 244 zum Kostenfestsetzungsbeschluss; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 329 Rdn. 21; für "urteilsähnliche Beschlüsse" Zöller-Vollkommer § 318 Rdn. 9).
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