Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.05.1997

Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97   

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https://dejure.org/1997,2465
BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97 (https://dejure.org/1997,2465)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1997 - 4 StR 23/97 (https://dejure.org/1997,2465)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1997 - 4 StR 23/97 (https://dejure.org/1997,2465)
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Hörgeschädigter und geistig retardierter Zeuge

§§ 69, 244 Abs. 2 StPO, § 186 GVG, Vernehmung des Zeugen durch Einschaltung einer Vertrauensperson

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 69 Abs. 1 S. 1 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 186 GVG; § 168c Abs. 5 StPO
    Vernehmung einer hörgeschädigten und retardierten Person durch Einschaltung einer vertrauten Person (Verpflichtung der vertrauten Person als Dolmetscher); Verwertungsverbot und Widerspruchslösung (richterliche Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren; Anwesenheitsrecht)

  • Wolters Kluwer

    Hinzuziehen einer vertrauten Person zur Verständigung mit schwer geistig Behinderten im Prozess - Abgrenzung zur verbotenen Gemeinschaftsaussage - Notwendigkeit einer Belehrung oder Entscheidung über eine Vereidigung der Hilfsperson - Verfahrensrechtliche Stellung von ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hinzuziehung einer Vertrauensperson, Vernehmung einer geistig Behinderten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 69, GVG § 186

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 63
  • NJW 1997, 2335
  • NStZ 1997, 562 (Ls.)
  • StV 1997, 507 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 27.02.1900 - 467/00

    1. Ist es zulässig, zur Vermittelung des Verständnisses der Aussage eines Zeugen,

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
    Soweit in der Verhandlung eine unmittelbare mündliche Verständigung mit dem Zeugen nicht möglich ist, muß der Vorsitzende - bei Beanstandung seiner Anordnung das Gericht (§ 238 Abs. 2 StPO) - nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden, welche Maßnahmen zur sachgemäßen Verständigung zu ergreifen sind (vgl. RGSt 15, 172, 173; 33, 181/182; RG Recht 1910 Nr. 4224; OLG Freiburg JZ 1951, 23; Kissel, GVG 2. Aufl. § 186 Rdn. 7).

    dd) Welche Stellung eine solche aus Gründen der gerichtlichen Aufklärungspflicht beigezogene Person einnimmt, ist im Verfahrensrecht nicht geregelt (vgl. RGSt 33, 181, 182), wenn auch bereits bei den Beratungen zu § 152 (dem späteren § 188 und jetzigen § 186) GVG - neben der Heranziehung von Dolmetschern - die Statthaftigkeit der "Zuziehung zur Verständigung geeigneter Mittelspersonen" bejaht wurde (Hahn, Die gesamten Materialien zu dem GVG 2. Aufl. 1883 1. Abt. S. 351).

    Zwar kann es geboten sein, diese Person entsprechend dem Dolmetschereid zu verpflichten, um eine Garantie für die Zuverlässigkeit der Übertragung oder Auskunft zu gewinnen (vgl. RGSt 33, 181, 182; Schäfer/Wickern aaO); insbesondere wird eine Vereidigung dann erforderlich sein, wenn insoweit Bedenken bestehen.

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
    Von seinem Rechtsmittelangriff hat er - in zulässiger Weise (BGHSt 38, 362) - die Nichtanwendung des § 64 StGB ausgenommen.
  • BGH, 19.03.1996 - 1 StR 497/95

    Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten; Anwesenheitsrechte von

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
    Soweit der Angeklagte rügt, er sei von den beiden richterlichen Vernehmungen des Zeugen A. W. am 15. und 24. August 1995 entgegen § 168c Abs. 2, 5 S. 1 StPO nicht benachrichtigt worden, folgt aus dem Verfahrensverstoß im vorliegenden Fall kein Verbot der Verwertung der Aussage des über den Inhalt der Angaben des Zeugen W. vernommenen Ermittlungsrichters, denn vom Angeklagten und seinem Verteidiger wurde in der Hauptverhandlung - wie die Revision selbst vorträgt - ein Widerspruch gegen die Verwertung der Aussage nicht erhoben (vgl. BGHSt 26, 332, 334/335; BGH NStZ 1987, 132, 133 und Urteil vom 19. März 1996 - 1 StR 497/95 insoweit in BGHSt 42, 86 ; Wache in KK/StPO 3. Aufl. § 168 c Rdn. 22 m.w.N.).
  • BGH, 11.05.1976 - 1 StR 166/76

    Bedeutung der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich einer richterlichen

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
    Soweit der Angeklagte rügt, er sei von den beiden richterlichen Vernehmungen des Zeugen A. W. am 15. und 24. August 1995 entgegen § 168c Abs. 2, 5 S. 1 StPO nicht benachrichtigt worden, folgt aus dem Verfahrensverstoß im vorliegenden Fall kein Verbot der Verwertung der Aussage des über den Inhalt der Angaben des Zeugen W. vernommenen Ermittlungsrichters, denn vom Angeklagten und seinem Verteidiger wurde in der Hauptverhandlung - wie die Revision selbst vorträgt - ein Widerspruch gegen die Verwertung der Aussage nicht erhoben (vgl. BGHSt 26, 332, 334/335; BGH NStZ 1987, 132, 133 und Urteil vom 19. März 1996 - 1 StR 497/95 insoweit in BGHSt 42, 86 ; Wache in KK/StPO 3. Aufl. § 168 c Rdn. 22 m.w.N.).
  • BGH, 12.08.1960 - 4 StR 48/60
    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
    Eine solche Person hat im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens (der "Hilfestellung") selbst keine Zeugenstellung inne, weil sie lediglich aus Gründen der Sachaufklärung bei der Vernehmung eines Zeugen mitwirkt (vgl. BGH NJW 1960, 2156; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 171; für den Dolmetscher vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 185 GVG Rdn. 7: "Beteiligter eigener Art").
  • RG, 07.01.1887 - 3176/86

    Kann die Revision darauf gegründet werden, daß der Vorsitzende einem

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
    Soweit in der Verhandlung eine unmittelbare mündliche Verständigung mit dem Zeugen nicht möglich ist, muß der Vorsitzende - bei Beanstandung seiner Anordnung das Gericht (§ 238 Abs. 2 StPO) - nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden, welche Maßnahmen zur sachgemäßen Verständigung zu ergreifen sind (vgl. RGSt 15, 172, 173; 33, 181/182; RG Recht 1910 Nr. 4224; OLG Freiburg JZ 1951, 23; Kissel, GVG 2. Aufl. § 186 Rdn. 7).
  • RG, 21.11.1901 - 4486/01

    Ist es zulässig, bei Vernehmung eines Verhörbeamten als Zeugen in der

    Auszug aus BGH, 24.04.1997 - 4 StR 23/97
    cc) Die Einschaltung der Schwester der Zeugin war auch rechtlich zulässig; denn es ist Aufgabe des Gerichts, einen Zeugen bei der wahrheitsgemäßen und vollständigen Wiedergabe seines Wissens in geeigneter Weise zu unterstützen (RGSt 35, 5, 7; Dahs aaO § 69 Rdn. 9).
  • OLG Celle, 21.09.2021 - 3 Ss OWi 220/21

    Vernehmung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Zeugen; Pflicht zur

    - 4 StR 23/97, BGHSt 43, 63, 64; BayObLG aaO; Becker aaO § 244 Rn. 64 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1997 - 4 StR 89/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2331
BGH, 15.05.1997 - 4 StR 89/97 (https://dejure.org/1997,2331)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1997 - 4 StR 89/97 (https://dejure.org/1997,2331)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - 4 StR 89/97 (https://dejure.org/1997,2331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Reichweite des Verschlechterungsverbotes bei Änderung der Strafart - Erhöhung einer Freiheitsstrafe unter Wegfall einer Vermögensstrafe

  • rechtsportal.de

    StGB § 43a; StPO § 331, § 358

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2335
  • StV 1997, 465
  • Rpfleger 1997, 450
  • JR 1998, 114
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95

    Vermögensstrafe II

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 4 StR 89/97
    Ebensowenig läßt es das Verschlechterungsverbot zu, anstelle einer Vermögensstrafe (§ 43 a StGB) die daneben verhängte Freiheitsstrafe zu erhöhen; denn die Vermögensstrafe ist grundsätzlich als mildere Rechtsfolge anzusehen als der durch sie substituierte Teil der Freiheitsstrafe (BGHSt 41, 278, 280) [BGH 20.09.1995 - 3 StR 267/95].

    Da der Senat damit auch die Einzel(und zugleich Einsatz-) strafe bestehen läßt, neben der allein eine Vermögensstrafe nach § 43 a Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht kommt, scheidet eine Zurückverweisung zur Prüfung, ob diese Einzelstrafe mit einer Vermögensstrafe zu verbinden ist (vgl. BGHSt 41, 278, 283) [BGH 20.09.1995 - 3 StR 267/95], aus.

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94

    Vermögensstrafe I

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 4 StR 89/97
    Der Zusammenhang von Freiheits- und Vermögensstrafe (vgl. BGHSt 41, 20, 25/26) ändert nichts daran, daß die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe anstelle einer Vermögensstrafe jedenfalls hinsichtlich der Auswirkungen während der Zeit der Vollstreckung (vgl. BGHSt 10, 100, 103; 29, 269, 270) das schwerere Strafübel darstellt.
  • BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70

    Sinngemäße Geltung des Verschlechterungsverbotes auch im Bußgeldverfahren -

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 4 StR 89/97
    Das Landgericht hat nicht bedacht, daß das Verschlechterungsverbot die Ersetzung eines Ahndungsmittels durch ein anderes nur zuläßt, wenn dieses milder ist als jenes (BGHSt 24, 11, 12) [BGH 11.11.1970 - 4 StR 66/70].
  • BGH, 07.05.1980 - 2 StR 10/80

    Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle und in Höhe der im ersten Urteil

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 4 StR 89/97
    Der Zusammenhang von Freiheits- und Vermögensstrafe (vgl. BGHSt 41, 20, 25/26) ändert nichts daran, daß die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe anstelle einer Vermögensstrafe jedenfalls hinsichtlich der Auswirkungen während der Zeit der Vollstreckung (vgl. BGHSt 10, 100, 103; 29, 269, 270) das schwerere Strafübel darstellt.
  • BGH, 29.02.1956 - 2 StR 25/56
    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 4 StR 89/97
    Der Zusammenhang von Freiheits- und Vermögensstrafe (vgl. BGHSt 41, 20, 25/26) ändert nichts daran, daß die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe anstelle einer Vermögensstrafe jedenfalls hinsichtlich der Auswirkungen während der Zeit der Vollstreckung (vgl. BGHSt 10, 100, 103; 29, 269, 270) das schwerere Strafübel darstellt.
  • BGH, 07.03.1989 - 5 StR 575/88

    Rechtliche Wirkungen der Aufhebung von Einzelstrafen zur Ermöglichung der

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 4 StR 89/97
    Tatsächlich betrug die Obergrenze drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe; denn die neue Einzelstrafe durfte die Summe der aufgehobenen Einzelstrafen und die im ersten Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, sie durfte letztere unter den hier gegebenen Umständen aber erreichen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3; Ruß in KK/StPO § 331 Rdn. 2 a und Pikart ebenda § 358 Rdn. 30, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.11.2002 - 2 StR 302/02

    Verfassungswidrigkeit der Vermögensstrafe (Bestimmtheitsgrundsatz);

    Nach § 358 Abs. 2 StPO ist es nur zulässig, ein Ahndungsmittel durch ein anderes zu ersetzen, wenn dieses milder ist als jenes (BGHR StPO § 358 II Nachteil 8).
  • BGH, 16.04.2002 - 3 StR 413/01

    Aufhebung eines Rechtsfolgenausspruches wegen Verfassungswidrigkeit der

    Eine Erhöhung der erkannten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nach Wegfall der Vermögensstrafe kommt dann, wenn allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO (BGH JR 1998, 114 m. Anm. Radtke) nicht in Betracht.
  • BGH, 01.09.2005 - 4 StR 331/05

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung); Entscheidung gemäß § 354 Abs.

    Dieses wird bei der Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe zu beachten haben, dass wegen des Verschlechterungsverbotes das nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB an sich zulässige Gesamtstrafmaß dahin begrenzt ist, dass die neue Gesamtstrafe nicht höher als die Summe der Einsatzstrafe von sechs Jahren und der früheren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus dem Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom 29. November 2004 ausfallen darf (vgl. BGHSt 15, 164, 166; BGH NJW 1997, 2335; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 383/02).
  • BGH, 28.10.1999 - 4 StR 479/99

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Das Verschlechterungsverbot ist lediglich bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafen zu beachten (vgl. dazu BGH StV 1997, 465 f. m. N.).
  • BGH, 03.03.1998 - 4 StR 11/98

    Aufhebung des Strafausspruchs zwecks Bildung einer Gesamtstrafe

    Der Senat folgt dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Aufhebung des Strafausspruchs zwecks Bildung einer Gesamtstrafe mit anderweitig erkannten Geldstrafen nicht, da der Angeklagte durch die Nichteinbeziehung dieser Geldstrafen hier nicht beschwert ist (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 8).
  • BGH, 06.05.1998 - 5 StR 53/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

    Eine derartige Rechtsmittelbeschränkung wird vom Bundesgerichtshof auch ohne sonstige Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für wirksam erachtet, sofern die Unterbringungsproblematik mit Schuld- und Strafausspruch betreffenden Fragen nicht in unlösbarem Zusammenhang steht (vgl. BGH NJW 1997, 2335; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1996 - 4 StR 732/95 - und 26. März 1998 -5 StR 87/98-).
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