Rechtsprechung
   BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85   

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BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85 (https://dejure.org/1988,218)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.1988 - 5 C 89.85 (https://dejure.org/1988,218)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 1988 - 5 C 89.85 (https://dejure.org/1988,218)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe - Heizkosten-Nachzahlung - Ablauf der Heizperiode - Zeitpunkt der Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 5, § 97 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 46
  • NJW 1989, 1234 (Ls.)
  • NJW-RR 1989, 520 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 259
  • ZMR 1988, 391
  • DÖV 1988, 736
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85
    Er ergibt sich jedoch aus dem das Sozialhilferecht prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (z.B. Urteil vom 19. Juni 1980 <BVerwGE 60, 236> und Urteil vom 9. Februar 1984 <BVerwGE 69, 5>), wobei "Gegenwart" den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage - ggf. durch eine Antragstellung des Hilfesuchenden - bei dem Träger der Sozialhilfe bedeutet (vgl. Bundesverwaltungsgericht. Urteil vom 13. Januar 1983 <BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]>).

    Schließlich kommt es nicht auf die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1983 (BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]) nicht vereinbare Erwägung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dessen soeben erwähntem Urteil an, daß bei einem Ortswechsel des Hilfeempfängers der "neue" Träger der Sozialhilfe sich die Betreuung durch den "alten" Träger der Sozialhilfe zurechnen lassen müsse.

  • BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84

    Kosten der Unterkunft - Mietaufwand - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erwachsenes

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85
    Da sich die Klage bereits wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten als unbegründet erweist, kommt es auf den weiteren die Begründetheit der Klage betreffenden Aspekt, ob die Klägerin für die Geltendmachung des (vermeintlichen) Anspruchs allein aktivlegitimiert ist, nicht mehr an (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1985 <BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]>).
  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 47.78

    Berücksichtigung eines Ablehnungsgesuchs bei einer Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85
    Eine gegenteilige Betrachtung wäre auch mit der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1979 (BVerwGE 58, 146) vertretenen Auffassung nicht zu vereinbaren.
  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79

    Aufwandserstattung - AOK - Versicherungspflichtiges Mitglied - Krankengeld -

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85
    Er ergibt sich jedoch aus dem das Sozialhilferecht prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (z.B. Urteil vom 19. Juni 1980 <BVerwGE 60, 236> und Urteil vom 9. Februar 1984 <BVerwGE 69, 5>), wobei "Gegenwart" den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage - ggf. durch eine Antragstellung des Hilfesuchenden - bei dem Träger der Sozialhilfe bedeutet (vgl. Bundesverwaltungsgericht. Urteil vom 13. Januar 1983 <BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]>).
  • BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 22.83

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85
    Er ergibt sich jedoch aus dem das Sozialhilferecht prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (z.B. Urteil vom 19. Juni 1980 <BVerwGE 60, 236> und Urteil vom 9. Februar 1984 <BVerwGE 69, 5>), wobei "Gegenwart" den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage - ggf. durch eine Antragstellung des Hilfesuchenden - bei dem Träger der Sozialhilfe bedeutet (vgl. Bundesverwaltungsgericht. Urteil vom 13. Januar 1983 <BVerwGE 66, 335 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]>).
  • BVerwG, 20.10.1981 - 5 C 16.80

    Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländer - Immobilien als zum Zwecke der Deckung

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85
    Bei dieser Überlegung wird übersehen, daß es im Sozialhilferecht auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden ankommt, nicht auf Gegebenheiten, die hätten sein können (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 16.80 - ).
  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw -abschläge der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 RdNr 16, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 RdNr 16; vgl bereits BVerwG, Urteil vom 4.2.1988 - 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46, 51).

    Bezieht sich die Nachforderung an Heiz- und Betriebskosten auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II. Dabei besteht bei den Kosten für Heizung der Bedarf darin, dass der Grundsicherungsträger dem Leistungsberechtigten die Geldmittel zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw das Energieversorgungsunternehmen zahlen zu können (BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 RdNr 9; vgl auch bereits BVerwG, Urteil vom 4.2.1988 - 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46, 50).

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auch einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen sind von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst und als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (stRspr; vgl zu § 22 Abs. 1 SGB II letztens nur BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 12/16 R - NZS 2018, 25, RdNr 17 mwN; ebenso zum SGB XII BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 17 und zuvor zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 52 f) .

    Leistungen für den Unterkunfts- und Heizungsbedarf sind Geldleistungen, aus denen die Leistungsberechtigten ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten können (so ausdrücklich schon zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 50; vgl auch BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 97 RdNr 26, auch vorgesehen für BSGE: keine Sachleistungsverantwortung der Jobcenter für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung) .

  • BSG, 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - nachträglich erhobene Gebühr für

    Auch einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen sind von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst und als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (stRspr; letztens BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - BSGE 128, 121 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 102, RdNr 11 f mwN; ebenso zum SGB XII BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 17 und zuvor zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 52 f) oder anderen Zeiträumen zuzuordnen.

    Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung sind Geldleistungen, aus denen die Leistungsberechtigten ihre entsprechenden Aufwendungen bestreiten können (so schon zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 50; vgl auch BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R - BSGE 126, 180 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 97: keine Sachleistungsverantwortung der Jobcenter für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung) .

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86   

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https://dejure.org/1988,613
BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86 (https://dejure.org/1988,613)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1988 - 4 C 1.86 (https://dejure.org/1988,613)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1.86 (https://dejure.org/1988,613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 520 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 250
  • DVBl 1989, 356
  • BauR 1989, 75
  • ZfBR 1989, 41
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85

    Sondereigentum - Besonderes Verfahrensrecht - Einschränkungen - Inhaltliche

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86
    Für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers, mit der dieser sich gegen die Art der Nutzung der im Sondereigentum eines anderen Miteigentümers derselben Eigentümergemeinschaft stehenden Wohnung wendet, fehlt regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (im Anschluß an das Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - DVBl. 1988, 851).

    Der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - (DVBl. 1988, 851) für eine Klage eines Sondereigentümers gegen eine der Eigentümergemeinschaft erteilte Genehmigung für bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum bereits entschieden.

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86
    Auch das Wohnungseigentum ist als Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG), eine besondere Form des Miteigentums (§ 1008 BGB; vgl. BGHZ 49, 250 [BGH 17.01.1968 - V ZB 9/67]).
  • BVerwG, 27.04.1988 - 4 B 67.88

    Miteigentümer - Grundstück - Teilungsgenehmigung - Klagebefugnis

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86
    Innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks bestehen solche öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche nicht (vgl. hierzu auch den Beschluß des erkennenden Senats vom 27. April 1988 - BVerwG 4 B 67.88 - NJW 1988, 2056).
  • OVG Berlin, 03.10.1975 - II B 38.74

    Genehmigung zur Bebauung des Grenzabstandes; Einschreiten gegen eine übermäßige

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86
    Deshalb mag ein Sondereigentümer etwa berechtigt sein, auch mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist (vgl. dazu OVG Berlin, BSR 29 Nr. 143 = BauR 1976, 191).
  • OVG Saarland, 13.02.1987 - 2 R 402/85
    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86
    Der Senat hat in jener Entscheidung offengelassen, ob - etwa im Anschluß an die vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluß vom 20. Dezember 1984 (BRS 42, Nr. 194) beiläufig geäußerte Ansicht - im Verhältnis einzelner Sondereigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft untereinander aus dem Sondereigentum öffentlich-rechtliche Abwehrrechte geltend gemacht werden können (offengelassen auch im Urteil des OVG Saarlouis vom 13. Februar 1987 - 2 R 402/85 - BauR 1988, 328).
  • BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01

    Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von

    Hingegen folgt aus der - in der Gemeinschaftsordnung ebenfalls getroffenen - Regelung, nach der die Sondernutzungsflächen im Zweifel als real geteilte Grundstücke anzusehen sind, daß die Miteigentümer im Verhältnis untereinander auch die Beachtung der nach öffentlichem Recht für getrennte Grundstücke maßgebenden Abstandsflächen vereinbart haben, soweit diese nicht über die in dem Aufteilungsplan festgelegten Abstände hinausgehen (vgl. auch BVerwG, NVwZ 1989, 250, 251; 1998, 954, 955, wonach im Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern die Normen des öffentlichen Baurechts ergänzend gelten, soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen).
  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860

    Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10; U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).

    2.2.3.2.4.1 Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze beziehen sich - auch wenn jeweils eine Baugenehmigung streitgegenständlich war - allgemein auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche bzw. auf die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Gestattung (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar offengelassen, ob eine Klagebefugnis hinsichtlich der für ein anderes Sondereigentum auf dem gleichen Grundstück erteilten öffentlich-rechtlichen Gestattung in Fällen bestehen kann, in denen nicht (nur) der Eigentumsschutz angeführt wird, sondern Gesundheitsgefahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 11).

    Auch für eine solche Klage würde der Klägerin allerdings aus den oben genannten Gründen die Klagebefugnis fehlen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97

    Sprungrevision; Klagebefugnis, Wohnungseigentumsgesetz; Wohnungseigentum;

    Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks ausschließt (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 1.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 83 - NVwZ 1989, 250).

    Soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen, gelten ergänzend auch die Normen des öffentlichen Baurechts, und zwar unabhängig davon, ob sie ihrerseits unmittelbar nachbarschützend sind oder nicht (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 1.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 83 - NVwZ 1989, 250).

  • VG Frankfurt/Oder, 16.11.2023 - 7 K 1588/17

    Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Nachbarn bzgl. einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt nämlich für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers, mit der dieser sich gegen die Art der Nutzung der im Sondereigentum eines anderen Miteigentümers derselben Eigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) stehenden Wohnung wendet, regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1/86 -, juris Rn. 10).

    Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht gerade offen gelassen, ob eine Ausnahme von dieser Rechtsprechung in Fällen anzuerkennen ist, in denen nicht (nur) Eigentumsschutz geltend gemacht wird, sondern - wie hier - ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gesundheitsgefahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1/86 -, juris Rn. 10 a.E.).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1988 (a.a.O.) reiht sich in eine Reihe ähnlicher Entscheidungen ein.

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mehrfach betont hat, dass das Wohnungseigentum lediglich eine besondere Form des Miteigentums darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 20/85 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1/86 -, juris Rn. 10).

    Auch für das Verhältnis der Miteigentümer einer solchen Nachbarwand untereinander bestehen nämlich besondere Rechtsvorschriften materieller Art über die Abgrenzung der gegenseitig zustehenden Befugnisse (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1/86 -, juris Rn. 12).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Klagebefugnis hinsichtlich eines behördlichen Einschreitens gegen einen anderen Sondereigentümer derselben Wohnungseigentümergemeinschaft ausnahmsweise in den Fällen gegeben ist, in denen nicht (nur) Eigentumsschutz geltend gemacht wird, sondern ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gesundheitsgefahren, die von einer bestimmten Art der Nutzung eines anderen Sondereigentums ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1/86 -, juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196

    Rechtsschutz für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen vorläufige

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10; U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).

    2.3.4.1 Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze beziehen sich - auch wenn jeweils eine Baugenehmigung streitgegenständlich war - allgemein auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche bzw. auf die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Gestattung (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar offengelassen, ob eine Klagebefugnis hinsichtlich der für ein anderes Sondereigentum auf dem gleichen Grundstück erteilten öffentlich-rechtlichen Gestattung in Fällen bestehen kann, in denen nicht (nur) der Eigentumsschutz angeführt wird, sondern Gesundheitsgefahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 11).

    Auch für eine solche Klage würde der Klägerin allerdings aus den oben genannten Gründen die Klagebefugnis fehlen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.197

    Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen für

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Obergerichte und die Literatur angeschlossen haben, schließt das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2 und Rn. 18; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32.90 - juris Rn. 5 f.; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS und Rn. 10; U.v. 4.5.1988 - 4 C 20.85 - juris, LS und Rn. 8 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967 - juris Rn. 22 ff. [vgl. dort Rn. 25 zu Nachweisen aus der Literatur]; OVG RhPf, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 3.5.2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 29 ff.).

    2.3.4.1 Bereits die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze beziehen sich - auch wenn jeweils eine Baugenehmigung streitgegenständlich war - allgemein auf öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche bzw. auf die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Gestattung (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - juris, LS 2; U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris, LS).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar offengelassen, ob eine Klagebefugnis hinsichtlich der für eine andere Sondereigentumseinheit auf dem gleichen Grundstück erteilten öffentlich-rechtlichen Gestattung in Fällen bestehen kann, in denen nicht (nur) der Eigentumsschutz angeführt wird, sondern Gesundheitsgefahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 11).

    Auch für eine solche Klage würde der Klägerin allerdings aus den oben genannten Gründen die Klagebefugnis fehlen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10).

  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454

    Nachbarklage eines Sondereigentümers - Neubau eines Bürogebäudes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks grundsätzlich aus (BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - alle juris).

    Auch diese hat der Amtsrichter bei der ihm übertragenen Entscheidung eines Streits zwischen den Sondereigentümern anzuwenden; dabei kommt es für seine Entscheidung nicht darauf an, ob diese Normen ihrerseits unmittelbar auch Nachbarschutz gewähren (BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - beide juris).

    Nicht entscheidungserheblich ist vorliegend indessen, ob in Fällen, in denen keine Eigentumsverletzung, sondern eine unmittelbare Gefährdung der Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend gemacht wird, etwas anderes zu gelten hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10 a.E. - offen gelassen; OVG Koblenz, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris; BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - juris; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 42 Rn. 121).

    Ergibt die zivilgerichtliche Prüfung hingegen, dass eine Inanspruchnahme der Sondernutzungsfläche des Klägers nicht möglich ist, hat der Zivilrichter im nächsten Schritt öffentliches Recht anzuwenden und zu beurteilen, ob öffentlich-rechtliche Anforderungen einschließlich der Erschließung, gewahrt sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris Rn. 11; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - juris Rn. 5f.).

  • VGH Bayern, 30.09.2019 - 9 CS 19.967

    Keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft

    Soweit sie greifen, ist für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage des Sondereigentümers kein Raum; etwaige öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche werden durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris Rn. 12; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - juris Rn. 5; U.v. 12.3.1998 - 4 C 3/97 - juris Rn. 20).

    Auch diese hat das Amtsgericht bei der ihm übertragenen Entscheidung eines Streits zwischen den Sondereigentümern anzuwenden; dabei kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob diese Normen auch Nachbarschutz gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris Rn. 11; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - juris Rn. 5).

    Er kann insbesondere die materielle Baurechtswidrigkeit der Baugenehmigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen einen anderen Sondereigentümer nach § 43 WEG geltend machen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris Rn. 11; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - juris Rn. 5f.).

  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 19.21

    Fehlende Klagebefugnis des Sondereigentümers

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks grundsätzlich aus (BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - alle juris).

    Auch diese hat der Amtsrichter bei der ihm übertragenen Entscheidung eines Streits zwischen den Sondereigentümern anzuwenden; dabei kommt es für seine Entscheidung nicht darauf an, ob diese Normen ihrerseits unmittelbar auch Nachbarschutz gewähren (BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - beide juris).

    Nicht entscheidungserheblich ist vorliegend indessen, ob in Fällen, in denen keine Eigentumsverletzung, sondern eine unmittelbare Gefährdung der Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend gemacht wird, etwas anderes zu gelten hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10 a.E. - offen gelassen; OVG Koblenz, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris; BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - juris; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 42 Rn. 121).

    Ergibt die zivilgerichtliche Prüfung hingegen, dass eine Inanspruchnahme der Sondernutzungsfläche des Klägers nicht möglich ist, hat der Zivilrichter im nächsten Schritt öffentliches Recht anzuwenden und zu beurteilen, ob öffentlich-rechtliche Anforderungen einschließlich der Erschließung, gewahrt sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris Rn. 11; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - juris Rn. 5f.).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 B 92.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verstoß gegen das Verbot der

    Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß wegen der besonderen Regelungen des WEG öffentlich-rechtliche Schutzansprüche für das Sondereigentum innerhalb der Miteigentümergemeinschaft ausgeschlossen sind, daß also die öffentlich-rechtliche Nachbarklage zwischen den Wohnungseigentümern derselben Anlage unzulässig ist (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 1.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 83 = DVBl. 1989, 356; Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20.85 - Buchholz 406.19 Nr. 79 = DVBl. 1988, 851; Beschluß vom 28. Februar 1990 - BVerwG 4 B 32.90 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 97 = NVwZ 1990, 655).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1988 (a.a.O.) die Frage letztlich offengelassen, ob ein Sondereigentümer berechtigt ist, auch mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.

  • VG München, 15.10.2019 - M 16 K 18.126

    Kein Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch innerhalb der

  • BVerwG, 28.02.1990 - 4 B 32.90

    Klagebefugnis - Wohnungseigentümergemeinschaft - Wohnungseigentum -

  • BVerfG, 07.02.2006 - 1 BvR 2304/05

    Verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz unter Wohnungseigentümern?

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2019 - 8 A 11076/18

    Klagebefugnis der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Anfechtung

  • OVG Thüringen, 11.01.2023 - 1 EO 348/22

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.1993 - 10 S 1735/91

    Verhältnis öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche innerhalb einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2019 - 2 B 1798/18

    Rein privatrechtlicher Charakter einer behaupteten Verletzung des Miteigentums;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1991 - 8 S 1385/91

    Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz des Wohnungseigentümers gegen Mieter von

  • VGH Bayern, 17.08.2017 - 9 CE 17.1362

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn (Miteigentümer) gegen Unterbringung von

  • VG Gelsenkirchen, 03.11.2014 - 9 K 487/12

    Nutzungsuntersagung innerhalb einer WEG ist zivilrechtlicher Natur!

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2007 - 7 A 3350/06

    Anspruch auf Untersagung eines Goldschmiedebetriebs aufgrund fehlender

  • VG Berlin, 28.05.2019 - 19 K12.16

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie eines einzelnen

  • VG München, 14.01.2016 - M 16 S 15.5399

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Betrieb einer Gaststätte

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 4.97

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung - Erteilung einer

  • VG Berlin, 28.05.2019 - 19 K 12.16

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie eines einzelnen

  • VG München, 22.05.2017 - M 8 K 15.5396

    Kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch bei Vorliegen von Sonder- und

  • VG München, 03.05.2010 - M 8 K 09.2304

    Klagebefugnis des Sondereigentümers

  • VG München, 10.01.2011 - M 8 K 10.3187

    Keine Klagebefugnis eines Sondereigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten

  • VG München, 07.03.2017 - M 8 K 16.2655

    Sondereigentum enthält grundsätzlich keinen materiellen öffentlich-rechtlichen

  • OVG Sachsen, 30.12.2020 - 1 B 348/20

    Nutzungsuntersagung; Antragsbefugnis; Zwangsverwaltung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2008 - 9 A 2792/06

    Rechtschutzbegehren gegen eine Gebührenerhebung für die Beteiligung von

  • LG Hamburg, 02.05.2012 - 318 S 79/11

    Wohnungseigentum: Anforderungen an die Vergemeinschaftung von

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1995 - 5 S 2334/95

    Keine öffentlich-rechtliche Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung innerhalb

  • VG Arnsberg, 17.06.2008 - 4 K 1364/07

    Nachbarklage gegen Erotikfachmarkt in Arnsberg - Hüsten hat Erfolg

  • VG München, 27.04.2010 - M 16 K 10.778

    Widerruf Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit; Bußgeldverfahren;

  • VG Oldenburg, 24.10.2002 - 4 A 3987/01

    Baugenehmigung; desselben Grundstücks; dinglich Berechtigter; Drittschutz;

  • BVerwG, 28.06.1995 - 4 B 103.95

    Voraussetzung des Vorliegen eines gerichtlichen Verfahrensfehlers - Unterlassene

  • BayObLG, 23.04.1998 - 2Z BR 41/98

    Geltendmachen öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche nach dem

  • BVerwG, 04.07.1991 - 4 B 114.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2002 - 21 A 3263/99

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der in einer Ordnungsverfügung festgesetzten

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.12.1989 - 1 L 91/89

    Baugenehmigung; Balkonterrasse; Sondereigentum; Klagebefugnis;

  • VG Minden, 19.08.2014 - 1 K 2257/12

    Keine öffentlich-rechtliche Nachbarklage bei Maßnahmen gegen Miteigentümer

  • VG Minden, 21.07.2006 - 9 K 2113/05

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die gewerbliche Nutzung von

  • VG Hamburg, 16.02.2004 - 7 K 4448/03

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids zu einem Baugenehmigungsbescheid;

  • VG Minden, 30.08.2012 - 9 K 2696/09

    Vorliegen eines Verlusts des Klagerechts eines Nachbarn gegen einen Baubescheid

  • VG München, 31.08.2010 - M 1 SN 10.3763

    Außenbereichsvorhaben; öffentliche Belange; Zahl der Stellplätze; Prüfprogramm im

  • VG Ansbach, 06.10.2022 - AN 9 K 22.01120

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Umbau eines Müllraums zu

  • VG Hamburg, 05.04.2011 - 11 K 1866/10

    Nachbarwiderspruch bei Nutzungserweiterung unzulässig?

  • VG München, 09.06.2009 - M 1 K 08.5425

    Klagebefugnis eines Wohnungseigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen

  • VG München, 10.11.2009 - M 8 S 09.5206

    Anordnung des Sofortvollzugs mangelhaft begründet; Unbestimmtheit einer

  • VG München, 26.05.2008 - M 1 S 08.2041

    Nutzungsuntersagung; genehmigungspflichtige Nutzungsänderung beim Übergang von

  • VG Ansbach, 20.03.1991 - AN 3 K 90.01945

    Begriff des Nachbarn im Sinne des Baurechts; Abwehrrechte von Wohnungseigentümern

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Rechtsprechung
   BGH, 05.05.1988 - III ZR 105/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,911
BGH, 05.05.1988 - III ZR 105/87 (https://dejure.org/1988,911)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1988 - III ZR 105/87 (https://dejure.org/1988,911)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1988 - III ZR 105/87 (https://dejure.org/1988,911)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages bei Vorliegen der Grundstücksverkehrsgenehmigung und der Negativbescheinigung der Gemeinde über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts - Ausübung eines Vorkaufsrechts - Ersatz von Avalzinsen - Situationsbelastung wegen eines ...

  • rechtsportal.de

    Entschädigung wegen Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 37
  • NJW-RR 1988, 1266
  • NJW-RR 1989, 520 (Ls.)
  • MDR 1988, 940
  • NVwZ 1989, 187 (Ls.)
  • WM 1988, 1497
  • BauR 1988, 580
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - III ZR 105/87
    Bei dieser Sachlage stellt die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts, auch wenn der Käufer sie anficht, keine unverhältnismäßige und gegen die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Verfügungs- und Veräußerungsfreiheit des Eigentümers (vgl. BVerfGE 31, 229, 240; 50, 290, 339; 52, 1, 30) verstoßende Maßnahme dar.
  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - III ZR 105/87
    Selbst wenn ein Fall der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums vorläge, könnte der Klägerin kein Ausgleichsanspruch zugebilligt werden, da es an einer entsprechenden Vorschrift fehlt und es nicht zulässig ist, einen derartigen Anspruch kraft Richterrechts zu gewähren(Senatsurteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86 = NJW 1988, 478, 480 [BGH 10.12.1987 - III ZR 220/86] m. w. Nachw. - auch zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - III ZR 105/87
    Bei dieser Sachlage stellt die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts, auch wenn der Käufer sie anficht, keine unverhältnismäßige und gegen die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Verfügungs- und Veräußerungsfreiheit des Eigentümers (vgl. BVerfGE 31, 229, 240; 50, 290, 339; 52, 1, 30) verstoßende Maßnahme dar.
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - III ZR 105/87
    Bei dieser Sachlage stellt die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts, auch wenn der Käufer sie anficht, keine unverhältnismäßige und gegen die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Verfügungs- und Veräußerungsfreiheit des Eigentümers (vgl. BVerfGE 31, 229, 240; 50, 290, 339; 52, 1, 30) verstoßende Maßnahme dar.
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 44/85

    Bemessung des Kaufpreises bei Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - III ZR 105/87
    Das bedeutet, daß zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ein selbständiger Kaufvertrag neu begründet wird zu den gleichen Bedingungen, wie er zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten abgeschlossen war (Senatsurteil BGHZ 98, 188, 191 m. w. Nachw.).
  • BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - III ZR 105/87
    Die Vorschriften des Bundesbaugesetzes über das gemeindliche Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BBauG) stellen nach allgemeiner Auffassung inhalts- und schrankenbestimmende Vorschriften i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, durch die die Sozialbindung des Grundeigentums näher ausgestaltet wird; die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde verwirklicht daher keinen enteignenden Tatbestand und enthält auch keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit (Brügelmann/Grauvogel/Roos a.a.O. § 24 Rn. 32; Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 24 Rn. 61; Schrödter a.a.O. § 28 Rn. 1, 2; Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl. Vorbem. vor § 24 Rn. 2, § 24 Rn. 5, § 28 Rn. 1; Battis/Krautzberger/Löhr a.a.O. Vorbem. zu §§ 24-28 a Rn. 7; ebenso für das Vorkaufsrecht nach den §§ 24 ff. BauGB: Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB Stand 1. September 1987 § 24 Rn. 37; Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 2. Aufl. Vorbem. zu §§ 24-28 Rn. 6; so auch schon für Vorkaufsrechte nach den Aufbaugesetzen der Länder BGHZ 29, 113, 114; 32, 225, 226 f.).
  • BGH, 13.10.1983 - III ZR 155/82

    Entschädigung für vorzeitige Besitzeinweisung

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - III ZR 105/87
    Der Umstand, daß infolge der Klägerücknahme die angefochtene Erklärung der Beklagten, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, als von Anfang an wirksam zu behandeln ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 88, 337, 342) [BGH 13.10.1983 - III ZR 155/82], ändert aber nichts daran, daß eine kaufrechtliche Verpflichtung der Beklagten, den Kaufpreis an die Klägerin zu zahlen, frühestens entstehen konnte, als die Ausübungserklärung bestandskräftig wurde.
  • BGH, 08.10.1982 - V ZR 147/81

    Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag wegen Unmöglichkeit pünktlicher

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - III ZR 105/87
    Die in § 4 des Vertrages vom 18. Juli 1980 getroffene Fälligkeitsabrede ist dem neuen Vertrag mit der Vorkaufsberechtigten Beklagten sinnentsprechend anzupassen (BGH Urteil vom 8. Oktober 1982 - V ZR 147/81 = NJW 1983, 682).
  • BGH, 27.04.1960 - V ZR 29/59

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - III ZR 105/87
    Die Vorschriften des Bundesbaugesetzes über das gemeindliche Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BBauG) stellen nach allgemeiner Auffassung inhalts- und schrankenbestimmende Vorschriften i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, durch die die Sozialbindung des Grundeigentums näher ausgestaltet wird; die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde verwirklicht daher keinen enteignenden Tatbestand und enthält auch keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit (Brügelmann/Grauvogel/Roos a.a.O. § 24 Rn. 32; Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 24 Rn. 61; Schrödter a.a.O. § 28 Rn. 1, 2; Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl. Vorbem. vor § 24 Rn. 2, § 24 Rn. 5, § 28 Rn. 1; Battis/Krautzberger/Löhr a.a.O. Vorbem. zu §§ 24-28 a Rn. 7; ebenso für das Vorkaufsrecht nach den §§ 24 ff. BauGB: Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB Stand 1. September 1987 § 24 Rn. 37; Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 2. Aufl. Vorbem. zu §§ 24-28 Rn. 6; so auch schon für Vorkaufsrechte nach den Aufbaugesetzen der Länder BGHZ 29, 113, 114; 32, 225, 226 f.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.01.1975 - VI B 99/74
    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - III ZR 105/87
    Widerspruch und Klage gegen den Verwaltungsakt, mit dem das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, haben nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung (OVG Lüneburg NJW 1976, 159; Brügelmann/Grauvogel/Roos a.a.O. § 24 Rn. 84; Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. § 24 Rn. 62; Schrödter aaO).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 5 S 574/08

    Zur Ausübung des allgemeinen (Flächennutzungsplan-)Vorkaufsrechts nach § 24 Abs 1

    So kann der Verwaltungsakt, durch den das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, außer vom Verkäufer, dem gegenüber es auszuüben ist (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB), auch vom Käufer angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1982 - 4 B 98.82 -, Buchholz 406.11 § 25a BBauG Nr. 1; BGH, Urt. v. 05.07.1990 - III ZR 229/89 -, UPR 1990, 386, Urt. v. 05.05.1988 - III ZR105/87 -, NJW 1989, 37; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1999 - 8 S 1281/99 -, VBlBW 2000, 93; zu § 25 Abs. 1 LWaldG bereits Senat, Urt. v. 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, NuR 1998, 430), da diesem das vertraglich erworbene Recht auf Eigentumsverschaffung entzogen wird (vgl. Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).
  • BGH, 12.05.2017 - V ZR 210/16

    Gesetzliches Vorkaufsrecht: Fälligkeit des Kaufpreises bei Mitbeurkundung der

    a) Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, dass eine nach dem Erstvertrag bestehende Pflicht dem neuen Kaufvertrag mit dem Vorkaufsberechtigten sinnentsprechend angepasst werden muss, wenn diese bedingt durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr rechtzeitig erfüllt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 1982 - V ZR 147/81, NJW 1983, 682; BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 105/87, NJW 1989, 37, 38).
  • BFH, 23.02.2021 - II R 44/17

    Zurechnung eines Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer

    Das gilt z.B. für Vereinbarungen über die Fälligkeit des Kaufpreises, die ungeachtet der Bestimmungen im ursprünglichen Vertrag immer erst nach der Ausübung des Vorkaufsrechts eintreten kann (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 08.10.1982 - V ZR 147/81, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1983, 682, unter 1., und vom 05.05.1988 - III ZR 105/87, NJW 1989, 37, unter II.1.c).
  • BVerwG, 15.02.2000 - 4 B 10.00

    Vorkaufsrecht der Gemeinde; Klagebefugnis des Käufers; öffentliche Hand als

    Der Bundesgerichtshof teilt diese Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 105/87 - UPR 1988, 387).
  • VG Berlin, 08.07.2019 - 19 K 376.17

    Aufhebung eines Bescheids über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Diese privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsaktes, mit dem das gemeindliche Vorkaufsrecht ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2009 - BVerwG 4 B 52/09 -, juris Rn. 5, und vom 15. Februar 2000 - BVerwG 4 B 10.00-NVwZ 2000, 1044; BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 105/87 -, NJW 1989, 37 ; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 28 Rn. 2), kommt dem Bescheid vom 18. März 1977 unverändert zu.

    Für den Erstkäufer folgt das Anfechtungsrecht daraus, dass durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein Eingriff in den durch den notariellen Kaufvertrag begründeten Eigentumsverschaffungsanspruch bewirkt wird, was sein Recht begründet, sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts im Klagewege zur Wehr zu setzen (vgl BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2011 - OVG 8 A 11405/10 -, NVwZ-RR 2011, 611 ; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 28 Rn. 26 u. 46; im Ergebnis ferner z.B. auch BVerwG, Beschluss vom 30. November 2009, a.a.O.; BGH, Urteile vom 18. April 1991 - III ZR 79/90 -, NVwZ 1992, 812 f., und vom 5. Mai 1988, a.a.O.; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 28 Rn. 21).

    Zugleich entfaltet die Ausübung des Vorkaufsrechts zu diesem Zeitpunkt, d.h. zum Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Vorkaufsrechtsbescheides, ihre privatrechtsgestaltende Wirkung auch insoweit, als dann der neue, selbständige Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde zustande kommt; ein zuvor erhobener Widerspruch und eine zuvor erhobene Klage gegen den Vorkaufsrechtsbescheid haben dagegen nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung und hindern, dass vorzeitig die Rechtswirkungen eintreten, die sich an die Ausübung des Vorkaufsrechts knüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1988, a.a.O.).

  • OLG Jena, 21.08.2007 - 9 W 258/07

    Zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes zugunsten privater

    Zurecht ist daher anerkannt, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht das Grundstückseigentum, also eine bestandsgeschützte Rechtsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, belastet (vgl. BVerfG NJW 2000, 1486, 1487; BGH NJW 1989, 37, 38; BVerwG NVwZ 1996, 500; Staudinger-Mayer, Art. 119 EGBGB Rn. 11, Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattausg. 2005, § 24 Rn. 84 jeweils mit weit. Nachw.).

    Dabei handelt es sich zwar nicht um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, doch sind die ein gesetzliches Vorkaufsrecht konstituierenden Vorschriften als inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG anzusehen (vgl. BGH NJW 1989, 37, 38; BVerwG NVwZ-RR 1996, 500; Staudinger-Mayer a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 22.06.1995 - 1 U 29/94

    Wegfall der Geschäftsgrundlage

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  • VerfGH Thüringen, 07.09.2010 - VerfGH 27/07

    Thüringer Waldgesetz

    VerfGH 27/07 17 bestimmenden Gesetzes im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf zu messen ist (zum inhaltsgleichen Art. 14 GG: BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 2000 - BvR 1268/99 - NJW 2000, 1486 [1487]; BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 105/87 - NJW 1989, 37 [38]; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1996 - 4 B 18/96 - NVwZ-RR 1996, 500; Mayer, in: Staudinger, BGB, Kommentar, 2005, Art. 119 EGBGB Rdnr. 11).
  • OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16

    Gemeindliches Vorkaufsrecht ; Verkehrsflächen ; Erstreckungsbescheid ;

    Nicht anders als die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ist die öffentlich-rechtliche Erstreckung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB) des Vorkaufsrechts - mag sie auch durch gesonderten Bescheid erfolgen - als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt zu qualifizieren (so ausdrücklich Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Januar 2017, § 28 Rn. 92), der in die Rechtssphäre des Erstkäufers eingreift, weil sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks vom Verkäufer nicht mehr erfüllt werden kann (zum Vorkaufsrecht vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 30. November 2009 - 4 B 52.09 - , BRS 74 Nr. 130; BGH, Urt. v. 5. Mai 1988 - III ZR 105/87 - juris Rn. 13; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Oktober 2019, § 28 Rn. 107).
  • OLG Naumburg, 28.07.1998 - 12 U 24/98

    Wirksamee Ausübung eines Vorkaufsrechts ; Schadensersatzanspruch wegen

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  • BVerwG, 07.03.1996 - 4 B 18.96

    Eigentumsgrundrecht: Inhalts- und Schrankenbestimmung

  • BGH, 14.03.1997 - V ZR 129/95

    Rechtskraft der Einräumung eines Vorkaufsrechts

  • OLG München, 01.10.1993 - 19 U 1754/93
  • BVerwG, 07.11.2000 - 6 B 19.00

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als unzulässige Enteignung

  • VG Regensburg, 29.09.1992 - RO 11 K 91.0599

    Naturschutzrechliches Vorkaufsrecht nach BayNatSchG

  • VGH Bayern, 20.12.2017 - 14 ZB 16.118

    Zwingende Umstellung des Klageantrags nach Erledigung des Verwaltungsakts

  • VGH Bayern, 26.09.1995 - 9 B 93.2828

    Zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem BayNatSchG

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 4 LA 26/19

    Adressat; Berufungszulassung; Käufer; Verkäufer; Vertragseintritt;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.03.2003 - 8 A 10154/03

    Vorkaufsrecht, besonderes Vorkaufsrecht, Satzung, Geltungsbereich, städtebauliche

  • VG Schleswig, 16.09.2022 - 2 B 35/22

    Vorkaufsrecht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.03.2003 - 8 A 10154

    Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch durch Satzung;

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 RE-Miet 2/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1764
OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 RE-Miet 2/88 (https://dejure.org/1989,1764)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.02.1989 - 8 RE-Miet 2/88 (https://dejure.org/1989,1764)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Februar 1989 - 8 RE-Miet 2/88 (https://dejure.org/1989,1764)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung; Formularmietvertrag; Instandhaltung der Mietsache; Schönheitsreparaturen bei Bedarf; Formularklausel; Renovierungskosten, anteilmäßige Zahlungspflicht; Fristenplan und Renovierung bei Bedarf

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen; Mietzeit; Vertragsende; Renovierungsturnus; Prozentualer Renovierungskosten-Anteil; Anfangsrenovierung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    AGBG § 9; BGB § 535, § 536, § 548

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 520
  • NJW-RR 1989, 521
  • MDR 1989, 546
  • ZMR 1989, 176
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88
    Aus dem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 01.07.1987 (BGHZ 101, 253) gehe jedenfalls nicht klar hervor, ob er auch den vorliegenden Fall umfasse.

    Er hat mit Beschluß vom 01.07.1987 (BGHZ 101, 253) darauf erkannt, daß bei Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnugn die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans jedenfalls dann wirksam ist, wenn die Renovierungsfristen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen, und dies auch gilt, wenn die Wohnugn bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist.

  • OLG Stuttgart, 06.03.1986 - 8 REMiet 4/84

    Wohnung; Vermietung ohne Renovierung; Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88
    In der Sache sei die Kammer der Auffassung, daß die hier streitigen Klauseln in den § 7 und 20 des Mietvertrages auf der Grundlage jenes Rechtsentscheids konsequenterweise für wirksam zu erachten seien und die abweichenden Rechtsentscheide des Senats vom 28.08.1984 (ZMR 1984, 406) und 06.03.1986 (ZMR 1986, 237) keine Gültigkeit mehr beanspruchen könnten.

    Denn die Fragen sind durch die Rechtsentscheide des Senats vom 28.08.1984 (8 REMiet 4/83 = ZMR 1984, 406 = OLGZ 1985, 244) und vom 06.03.1986 (8 REMiet 4/84 = NJW 1986, 2115 = ZMR 1986, 237) bereits entschieden, die Wirksamkeit derartiger formularvertraglicher Regelungen wurde bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung in beiden Fällen verneint.

  • OLG Stuttgart, 28.08.1984 - 8 REMiet 4/83

    Formularmietvertragsklausel; Auszug des Mieters; Kosten der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88
    In der Sache sei die Kammer der Auffassung, daß die hier streitigen Klauseln in den § 7 und 20 des Mietvertrages auf der Grundlage jenes Rechtsentscheids konsequenterweise für wirksam zu erachten seien und die abweichenden Rechtsentscheide des Senats vom 28.08.1984 (ZMR 1984, 406) und 06.03.1986 (ZMR 1986, 237) keine Gültigkeit mehr beanspruchen könnten.

    Denn die Fragen sind durch die Rechtsentscheide des Senats vom 28.08.1984 (8 REMiet 4/83 = ZMR 1984, 406 = OLGZ 1985, 244) und vom 06.03.1986 (8 REMiet 4/84 = NJW 1986, 2115 = ZMR 1986, 237) bereits entschieden, die Wirksamkeit derartiger formularvertraglicher Regelungen wurde bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung in beiden Fällen verneint.

  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88
    Nachdem das Landgericht die Sache vorgelegt hatte, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 06.07.1988 (VIII ARZ 1/88 = NJW 1988, 2790 = ZMR 1988, 455) entschieden, daß eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts zu zahlen hat, jedenfalls dann wirksam ist, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozeßsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausgerichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt, und daß eine derartige Klausel auch bei Vermietung einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung jedenfalls dann wirksam ist, wenn die für die Durchführung wie für die anteilige Abgeltung der Schönheitsreparaturen maßgeblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.
  • LG Berlin, 16.09.1992 - 26 O 179/92

    Mietvertrag - Abschlusszwang einer Haftpflichtversicherung

    Denn es soll verhindert werden, dass der Mieter verpflichtet wird, Schönheitsreparaturen durchzuführen, die auf die Zeit seines Vormieters entfallen (OLG Stuttgart, WUM 1989, 121).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 17/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den

    Die Fristen dieses Planes beginnen aus der Sicht eines verständigen Mieters mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen; sie erfassen somit lediglich eine vom Mieter und nicht darüber hinaus eine vom Vormieter verursachte Abnutzung (vgl. BGHZ 105, 71, 85; OLG Frankfurt/Main (RE), WuM 1990, 136, 137 f.; OLG Hamburg (RE), NJW-RR 1992, 10, 12; OLG Celle (RE), WuM 1996, 202, 204; anders für eine Schönheitsreparaturverpflichtung "bei Bedarf" OLG Stuttgart (RE), NJW-RR 1989, 520).
  • OLG Stuttgart, 19.08.1993 - 8 REMiet 2/92

    Anspruch eines Mieters auf Rückgabe der Mietkaution; Unwirksamkeit einer

    Während der Senat im Rechtsentscheid vom 10.3.1982 (NJW 1982, 1294) noch die Auffassung vertreten hat, es benachteilige den Mieter nicht unangemessen, daß er wegen der Fachhandwerkerklausel nicht die Möglichkeit habe, zur Vermeidung der Abgeltungszahlung die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen, hat der Senat nach Vorliegen des Rechtsentscheids des BGH, NJW 1988, 2790 diese Frage in seinem Rechtsentscheid vom 17.2.1989 (WuM 1989, 121) offengelassen.
  • BGH, 02.12.1992 - VIII ARZ 5/92

    Formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei

    Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage im Anschluß an einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1989 (NJW-RR 1989, 520 = WuM 1989, 121 = ZMR 1989, 176) mit der Begründung abgewiesen, die Formularklausel über Schönheitsreparaturen verstoße in der hier vorliegenden Ausgestaltung gegen § 9 AGBG.
  • OLG Celle, 30.01.1996 - 2 UH 1/96

    Wirksamkeit einer vorformulierten Mietvertragsbestimmung über die Verpflichtung

    Das Landgericht hält die in der Vorlagefrage zitierte Formularklausel für wirksam, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.02.1989 (NJW-RR 1989, 520) gehindert.

    Der Erlaß eines Rechtsentscheides ist gleichwohl unzulässig, weil das Landgericht mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung nicht von dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.02.1989 (NJW-RR 1989, 520) abweicht.

    Die von dem Landgericht zu beurteilende Klausel in § 15 Ziffer 3 des Mietvertrages weicht jedoch hinsichtlich der vom Landgericht für maßgeblich gehaltenen Formulierung, daß Schönheitsreparaturen "je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung" durchzuführen seien, von der formularmäßigen Bestimmung ab, deren Wirksamkeit in dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.02.1989 (a.a.O.) verneint worden ist.

  • BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90

    Rechtsentscheid - Zulässigkeit einer Vorlage - Sachverhaltswürdigung -

    Das von der Klägerin angerufene Amtsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen und zu den Schönheitsreparaturkosten im Anschluß an einen Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1989 (WuM 1989, 121 f = ZMR 1989, 176) ausgeführt, die Formularklausel über die Schönheitsreparaturen verstoße in der hier vorliegenden Ausgestaltung gegen § 9 AGBG.

    "Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeiträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 (8 ReMiet 2/88) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist?".

  • OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90
    Ebenfalls bindet die Kammer der Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1989 (WuM 1989, 121 f.), nach dem bei Übergabe einer nicht renovierten Wohnung und "bei Bedarf" geschuldeten Schönheitsreparaturen die Abwälzung unwirksam ist, wenn der Bedarf mindestens dann als gegeben gilt, wenn im Fristenplan festgelegte Zeiträume verstrichen sind: Denn ein solcher Bedarf könne schon bei Einzug gegeben sein.

    Ihm wird damit die finanzielle Belastung für solche Abnutzungserscheinungen und Schäden auferlegt, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seinem Besitz an den Wohnräumen, sondern mit der Benutzung durch frühere Mieter stehen (LG Limburg, WuM 1989, 561), d.h. mit dieser Renovierungspflicht wird ein über die Mietzeit hinausgehender Abnützungszeitraum abgedeckt (OLG Stuttgart, Beschluß vom 17.2.1989 - 8 REMiet 2/88 - WuM 1989, 121 (122); vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Februar 1990 - Az: 20 REMiet 1/90 - DWW 1990, 116 (117); LG Essen, ZMR 1991, 70 (71)).

  • OLG Frankfurt, 30.06.1992 - 20 REMiet 4/91

    Wirksamkeit von Regelungen über Schönheitsreparaturen in vorformulierten

    Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönhgeitsreparaturen wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeizträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart v. 17.2.1989 (8 RE-Miet 2/88) unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH in seinem Beschluß v. 11.7.1990 ( VIII ARZ 1/90) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist?«.

    Zur Begründung hat es im Anschluß an den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 (WuM 1989, 121 = ZMR 1989, 176 = DWW 1989, 80 = NJW-RR 1989, 520 = GE 1989, 305 = RES VII § 536 BGB Nr. 18) ausgeführt, die Formularklausel über die Schönheitsreparaturen verstoße in der hier vorliegenden Ausgestaltung gegen § 9 AGBG .

    »Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeiträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.02.1989 ( 8 REMiet 2/88) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH im Beschluß vom 11.07.1990 (Neg. RE)?«.

  • OLG Hamm, 04.01.1994 - 30 REMiet 3/93
    Das mit der Berufung der Klägerinnen befaßte Landgericht [LG Düsseldorf - 24 S 609/92] möchte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der bei Vertragsschluß herrschenden Verhältnisse anders entscheiden, sieht sich damit aber im Widerspruch zu den Rechtsentscheiden des OLG Stuttgart vom 6.3.1986 (OLG Stuttgart, HdM Nr. 15 = WuM 1986, 210 ) und 17.2.1989 (OLG Stuttgart, HdM Nr. 18 = MDR 1989, 546 = WuM 1989, 121 = ZMR 1989, 176 ) und legt dem Senat deshalb folgende Frage zum Rechtsentscheid vor:.

    Daß es für einen Fall dieser Art am Rechtsentscheid vom 6.3.1986 festhalte, hat das OLG Stuttgart im Rechtsentscheid vom 17.2.1989 (aaO.) bekräftigt, bei dem es um einen Vertrag aus dem Jahre 1980 ging.

    Ein wesenlicher Unterschied besteht aber darin, daß sich vorliegend keine Verpflichtung des Mieters zur Anfangsrenovierung feststellen läßt, was nach Tenor und Gründen des maßgebenden zweiten Stuttgarter Rechtsentscheids (vom 17.2.1989, aaO.) Voraussetzung der Klausel-Unwirksamkeit wäre.

  • OLG Frankfurt, 07.08.2000 - 20 REMiet 1/98

    Negativer Rechtsentscheid: Teilnichtigkeit eines Wohnraummietvertrages bei

    Abgesehen von den fehlenden Tatsachenfeststellungen kann die Vorlage des Landgerichts auch nicht in eine Divergenzvorlage umgedeutet werden (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1989, 546/547), denn das Landgericht hat an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass es die o. g. Rechtsentscheide kennt und von ihnen abweichen will.
  • LG Berlin, 29.05.2001 - 64 S 599/00

    Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen einer unterlassenen Durchführung

  • OLG Frankfurt, 10.08.1990 - 20 REMiet 1/90

    Ablehnung eines Rechtsentscheids mangels Divergenz

  • OLG Frankfurt, 16.02.1990 - 20 REMiet 1/90
  • OLG Karlsruhe, 16.04.1992 - 9 REMiet 2/91

    Zur Zulässigkeit einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel

  • LG Karlsruhe, 02.11.1989 - 5 S 164/89

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • AG Düsseldorf, 18.01.2002 - 32 C 14665/01
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   OLG Köln, 11.05.1988 - 13 U 246/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3245
OLG Köln, 11.05.1988 - 13 U 246/87 (https://dejure.org/1988,3245)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.05.1988 - 13 U 246/87 (https://dejure.org/1988,3245)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Mai 1988 - 13 U 246/87 (https://dejure.org/1988,3245)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterlassung des Spielbetriebs auf den benachbarten, zu einem Schulgelände gehörenden Tennisanlagen; Überschreitung des zulässigen Grenzwertes durch die verursachten Lärmeinwirkungen ; Notwendigkeit einer Ermittlung der Beeinträchtigung des gesamten ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 906; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 1011

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1287 (Ls.)
  • NJW-RR 1989, 520 (Ls.)
  • MDR 1988, 777
  • NVwZ 1989, 290
  • VersR 1988, 804
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.1982 - V ZR 55/82

    Lärmeinwirkungen durch den Spielbetrieb von Tennisplätzen - Unterlassungsanspruch

    Auszug aus OLG Köln, 11.05.1988 - 13 U 246/87
    Sie sind nämlich das Ergebnis durchschnittlicher Lärmbetrachtungen in verschiedenen Umgebungen und können von den Gerichten durchaus als allgemeine Sachverständigenäußerung wie ein Einzelgutachten berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 1983, 751 und OLG Celle NJW 1988, 424 [OLG Celle 14.04.1987 - 4 U 302/85] ).
  • LG Aachen, 07.10.1987 - 4 O 39/86
    Auszug aus OLG Köln, 11.05.1988 - 13 U 246/87
    Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 7. Oktober 1987 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 4 O 39/86 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:.
  • OLG Celle, 14.04.1987 - 4 U 302/85
    Auszug aus OLG Köln, 11.05.1988 - 13 U 246/87
    Sie sind nämlich das Ergebnis durchschnittlicher Lärmbetrachtungen in verschiedenen Umgebungen und können von den Gerichten durchaus als allgemeine Sachverständigenäußerung wie ein Einzelgutachten berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 1983, 751 und OLG Celle NJW 1988, 424 [OLG Celle 14.04.1987 - 4 U 302/85] ).
  • BayObLG, 30.07.2002 - 1 ObOWi 15/02

    Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Beachtung der VDI-Richtlinie - Berufung

    Dementsprechend unterliegen sie der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung und sind keinesfalls schematisch anzuwenden (OLG Celle NJW 1988, 424, 426, OLG Köln VersR 1988, 804/805; OLG Koblenz VRS 82, 53; BayObLG Beschluss vom 20.4.1999 - 2 ObOWi 175/9'9).
  • VG Hamburg, 12.07.2010 - 15 K 3396/08

    Planfeststellungsbeschluss für die teilweise Verfüllung des Mühlenberger Lochs

    Wie auch in der baurechtlichen Nachbarklage, in der geltend gemacht wird, dass zum Nachteil eines Grundstückseigentümers gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoßen wird, ist hier deshalb § 1011 S. 1 BGB anwendbar (vgl. zum öffentlichen Baurecht OVG Saarlouis, Beschluss vom 8.1.1996, 2 W 46/95, Juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 22.6.1990, 7 B 740/90, Juris Rn. 13; OVG Koblenz, Urteil vom 29.9.2004, 8 A 10664/04, NVwZ-RR 2005, 525 [526]; BayVGH München, Beschluss vom 16.11.2009, 2 ZB 08.232389, Juris, insbesondere Rn. 11; Gröhn/Hellmann-Sieg, BauR 2010, 400 [401]; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 97; Schmidt in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 1011 Rn. 2; vgl. auch entsprechend zum zivilrechtlichen Nachbarrecht - Abwehr von Sportlärm - OLG Köln, Urteil vom 11.05.1988, 13 U 246/87, NVwZ 1989, 290 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 8 E 1150/15

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs hinsichtlich Beeinträchtigung von Bäumen auf

    vgl. LG Aachen, Urteil vom 7. Oktober 1987 - 4 O 39/86 -, NVwZ 1988, 189, (zu Immissionen in Folge privatrechtlicher Überlassung an Dritte), bestätigt durch OLG Köln, Urteil vom 11. Mai 1988 - 13 U 246/87 -, NVwZ 1989, 290; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 40 Rn. 429; Sodan, in: Sodan/Ziekow, 4. Auflage 2014, § 40 Rn. 416; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 5. Auflage 2003, § 11 Rn. 54; zur besonderen Rechtslage bei Straßenbegleitgrün vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, NJW 2000, 754.
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