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   OLG Düsseldorf, 28.04.2008 - I-1 U 239/07   

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https://dejure.org/2008,11279
OLG Düsseldorf, 28.04.2008 - I-1 U 239/07 (https://dejure.org/2008,11279)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2008 - I-1 U 239/07 (https://dejure.org/2008,11279)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. April 2008 - I-1 U 239/07 (https://dejure.org/2008,11279)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entgegennahme von Bargeld durch einen Angestellten mit Erfüllungswirkung trotz Hinweises auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Geldempfangsvollmacht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Wirkung der Beschränkungen einer Handlungsvollmacht gegenüber Dritten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrzeugkauf - Kaufpreisübergabe an Autohausmitarbeiter

  • Judicialis

    HGB § 54; ; HGB § 54 Abs... . 3; ; HGB § 56; ; BGB § 122 Abs. 2; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 280 Abs. 2; ; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 291; ; BGB § 320 Abs. 1; ; BGB § 323 Abs. 1; ; BGB § 325; ; BGB § 346 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung der Kaufpreisschuld eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil durch Übergabe an einen Angestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Autokauf - Unterschlagung von Zahlungen an Autohaus-Angestellte

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1043
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.01.1975 - VIII ZR 101/73

    Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers aufgrund uneingeschränkter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2008 - 1 U 239/07
    Beschränkungen der Vollmacht aus § 56 HGB oder auch ihr Fehlen überhaupt wirken deshalb gegen Dritte nur dann, wenn sie den Mangel kennen oder kennen müssen (BGH NJW 1975, 642; BGH NJW-RR 2002, 967).
  • BGH, 19.03.2002 - X ZR 157/99

    Beschränkungen der Handlungsvollmacht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2008 - 1 U 239/07
    Beschränkungen der Vollmacht aus § 56 HGB oder auch ihr Fehlen überhaupt wirken deshalb gegen Dritte nur dann, wenn sie den Mangel kennen oder kennen müssen (BGH NJW 1975, 642; BGH NJW-RR 2002, 967).
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