Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.02.2005

Rechtsprechung
   BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04   

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https://dejure.org/2005,4729
BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04 (https://dejure.org/2005,4729)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2005 - 4 StR 500/04 (https://dejure.org/2005,4729)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - 4 StR 500/04 (https://dejure.org/2005,4729)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 244 Abs. 3 StPO; § 246 Abs. 1 StPO
    Unterlassene Beschlussentscheidung über unbedingte Beweisanträge (keine Präklusion im Strafverfahren; Wiedereintritt in die Beweisaufnahme; Abgrenzung von Hilfsbeweisantrag und Hauptbeweisantrag nach dem Willen des Antragstellenden)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit Beweisanträgen; Auseinandersetzung mit Beweisanträgen im Urteil

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 3; ; StPO § 244 Abs. 6; ; StPO § 246 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 6
    Pflicht zur Verbescheidung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Hauptverhandlung - Das muss der Verteidiger beachten, wenn er Beweisanträge stellen will

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 395
  • StV 2005, 420
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Das Gericht ist vielmehr gemäß § 246 Abs. 1 StPO verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung Beweisanträge entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, auch wenn die Urteilsberatung bereits abgeschlossen und der neue Termin lediglich für die Verkündung des Urteils vorgesehen ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389, 391; 21, 118, 123, 124 m.w.N.; BGH StV 1992, 218, 219; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 246 Rdn. 1, § 244 Rdn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61

    Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Der zulässig erhobenen Rüge liegt folgender, durch das Protokoll (§ 274 StPO) und freibeweislich (BGHSt 16, 164, 166; 45, 227, 228) durch die dienstlichen Stellungnahmen der Vorsitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft erwiesener Verfahrensablauf zugrunde: Im Hauptverhandlungstermin vom 14. April 2004 waren die Beweisaufnahme geschlossen und die Schlußanträge gestellt worden.
  • BGH, 27.02.2004 - 2 StR 146/03

    Urteil wegen Handeltreibes mit Heroin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Mit der Verlesung der Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft, deren Erörterung in der Hauptverhandlung und der Ankündigung, über die Beweisanträge zu beraten, ist sie konkludent in die Beweisaufnahme wiedereingetreten; die entgegenstehende, im Protokoll niedergelegte Auffassung der Vorsitzenden ist unbeachtlich (vgl. BGH NStZ 2004, 505, 507 m.w.N.).
  • BGH, 16.06.1983 - 2 StR 837/82

    Geltung des Grundsatzes der Bescheidung des Hilfsbeweisantrages in den

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Das Gericht hat insoweit keine Bestimmungs- oder Gestaltungsrechte und kann demgemäß einen Beweisantrag nicht eigenmächtig in einen Hilfsbeweisantrag "umwandeln" (vgl. BGH NStZ 1984, 372).
  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Der zulässig erhobenen Rüge liegt folgender, durch das Protokoll (§ 274 StPO) und freibeweislich (BGHSt 16, 164, 166; 45, 227, 228) durch die dienstlichen Stellungnahmen der Vorsitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft erwiesener Verfahrensablauf zugrunde: Im Hauptverhandlungstermin vom 14. April 2004 waren die Beweisaufnahme geschlossen und die Schlußanträge gestellt worden.
  • BGH, 05.02.1992 - 5 StR 673/91

    Unterschrift des Vertreters des Verteidigers - Verteidiger - Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Das Gericht ist vielmehr gemäß § 246 Abs. 1 StPO verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung Beweisanträge entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, auch wenn die Urteilsberatung bereits abgeschlossen und der neue Termin lediglich für die Verkündung des Urteils vorgesehen ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389, 391; 21, 118, 123, 124 m.w.N.; BGH StV 1992, 218, 219; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 246 Rdn. 1, § 244 Rdn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 02.12.1988 - 2 StR 599/88

    Entscheidung über einen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen - Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Durch die Nichtbescheidung ihrer Beweisanträge in der Hauptverhandlung wurde der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit genommen, durch weitere Beweisanträge und argumentative Äußerungen und Stellungnahmen auf die bei der Ablehnung der Beweisanträge zum Ausdruck kommende Auffassung der Jugendkammer zu reagieren (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 1).
  • BGH, 10.11.1961 - 4 StR 407/61

    Rechtszug im Strafverfahren - Strafvorwurf - Erschöpfende Erörterung -

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Das Gericht ist vielmehr gemäß § 246 Abs. 1 StPO verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung Beweisanträge entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, auch wenn die Urteilsberatung bereits abgeschlossen und der neue Termin lediglich für die Verkündung des Urteils vorgesehen ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389, 391; 21, 118, 123, 124 m.w.N.; BGH StV 1992, 218, 219; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 246 Rdn. 1, § 244 Rdn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05

    Fristsetzung zur Außerkraftsetzung des § 246 Abs. 1 StPO und des § 246 Abs. 6

    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weisen sie freilich darauf hin, daß dem deutschen Strafprozeßrecht eine Präklusion im Beweisantragsrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH StraFo 2005, 249).

    Entscheidung und Begründung dürfen nicht nachträglich erfolgen, insbesondere nicht erst in den Urteilsgründen enthalten sein (vgl. zum Vorstehenden BGH StraFo 2005, 249; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 3).

    Eine Ausnahme gilt lediglich für Hilfsbeweisanträge, wobei dem Gericht die eigenmächtige Umdeutung eines unbedingten Beweisantrags in einen Hilfsbeweisantrag verwehrt ist (BGH StraFo 2005, 249).

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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.2005 - 5 StR 536/04   

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https://dejure.org/2005,4810
BGH, 15.02.2005 - 5 StR 536/04 (https://dejure.org/2005,4810)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2005 - 5 StR 536/04 (https://dejure.org/2005,4810)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2005 - 5 StR 536/04 (https://dejure.org/2005,4810)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Vor § 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 46 StGB; § 24 StPO
    Verfahrensabsprache und Erklärung über Vorgespräche mit den Verfahrensbeteiligten (Besorgnis der Befangenheit; Kundgabe des Ergebnisses einer Zwischenberatung); äußerste Milde bei der Strafzumessung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug in mehreren Fällen; Zusicherung einer Strafobergrenze unter Übergehung der Staatsanwaltschaft als Verfahrensfehler; Voraussetzungen für den Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung des Tatrichters

  • Judicialis

    StPO § 33; ; StPO § 261; ; StPO § 301; ; StGB § 267 Abs. 4; ; StGB § 23 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 261
    Mitteilung des Ergebnisses einer "Zwischenberatung" des Gerichts zur Strafhöhe

  • rechtsportal.de

    StPO § 261
    Mitteilung des Ergebnisses einer "Zwischenberatung" des Gerichts zur Strafhöhe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 395
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

    Auszug aus BGH, 15.02.2005 - 5 StR 536/04
    b) Auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Versagung rechtlichen Gehörs (§§ 33, 261 StPO; vgl. BGHSt 42, 46) wäre die Beanstandung erfolglos, weil eine "Absprache" zwischen Gericht und Verteidigung nicht stattgefunden hat.

    Dies ist nicht grundsätzlich unzulässig (BGHSt 42, 46; 43, 195, 207; vgl. auch BGHSt 38, 102, 104 f., zum Fall einer "Absprache").

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 15.02.2005 - 5 StR 536/04
    Dies ist nicht grundsätzlich unzulässig (BGHSt 42, 46; 43, 195, 207; vgl. auch BGHSt 38, 102, 104 f., zum Fall einer "Absprache").
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 15.02.2005 - 5 StR 536/04
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2002, 137).
  • BGH, 17.11.1999 - 2 StR 313/99

    Befangenheit wegen fehlerhafter Strafmaßzusage

    Auszug aus BGH, 15.02.2005 - 5 StR 536/04
    a) Allerdings kann die unter Übergehung der Staatsanwaltschaft erfolgende Zusicherung einer Strafobergrenze beim Vorliegen weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den beteiligten Richtern begründen (vgl. BGHSt 45, 312, 315 ff.; BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 15).
  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 556/02

    Verfahrensrüge (Sachvortrag; Verfahrensabsprachen: Zulässigkeit von Vorgesprächen

    Auszug aus BGH, 15.02.2005 - 5 StR 536/04
    a) Allerdings kann die unter Übergehung der Staatsanwaltschaft erfolgende Zusicherung einer Strafobergrenze beim Vorliegen weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den beteiligten Richtern begründen (vgl. BGHSt 45, 312, 315 ff.; BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 15).
  • BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91

    In-Aussicht-Stellen eines bestimmten Strafrahmens

    Auszug aus BGH, 15.02.2005 - 5 StR 536/04
    Dies ist nicht grundsätzlich unzulässig (BGHSt 42, 46; 43, 195, 207; vgl. auch BGHSt 38, 102, 104 f., zum Fall einer "Absprache").
  • BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01

    Untreue; Begriff der prozessualen Tat; Beihilfehandlung (Zweifelsgrundsatz);

    Auszug aus BGH, 15.02.2005 - 5 StR 536/04
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2002, 137).
  • BGH, 14.04.2011 - 4 StR 571/10

    Befangenheitsrüge gegen Schöffen wegen der vorschnellen Übernahme eines

    Dass die Berufsrichter die Sach- und Rechtslage vor der Eröffnung des Hauptverfahrens und bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung geprüft und eine vorläufige Prognose zu den Strafhöhen im Falle eines Geständnisses gestellt, mit den Schöffen abgestimmt und den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt haben, rechtfertigt nicht die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit (BGH, Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 313/99, BGHSt 45, 312, 315 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 15. Februar 2005 - 5 StR 536/04, NStZ 2005, 395, 396; vom 13. Juli 2006 - 4 StR 87/06 Rn. 7, NStZ 2006, 708 und vom 12. September 2007 - 5 StR 227/07 Rn. 11, NStZ 2008, 172, 173).
  • BGH, 13.07.2006 - 4 StR 87/06

    Rechtliches Gehör der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntgabe einer

    Darin wird regelmäßig nur ein Vorschlag des Gerichts an die Verfahrensbeteiligten zur inhaltlichen Ausgestaltung einer (möglichen) Verständigung zu sehen sein, zu dem diese sich äußern können, den sie annehmen, ablehnen oder aber auch inhaltlich modifizieren können und der nicht zur vorherigen Anhörung der Beteiligten zwingt (vgl. auch BGH NStZ 2005, 395, 396).
  • BGH, 14.06.2005 - 3 StR 130/05

    Feststellung der wirksamen Revisionseinlegung nach unwirksamer Erklärung eines

    Dem steht das vor der Entscheidung des Großen Senats ergangene Urteil des 5. Strafsenats vom 15. Februar 2005 (StraFo 2005, 197) nicht entgegen, das sich mit dem Zustandekommen einer Absprache unter Umgehung der Staatsanwaltschaft befaßt.
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