Weitere Entscheidungen unten: OLG Nürnberg, 01.04.2011 | OLG Celle, 19.07.2011

Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6729
BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10 (https://dejure.org/2011,6729)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2011 - 2 StR 618/10 (https://dejure.org/2011,6729)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - 2 StR 618/10 (https://dejure.org/2011,6729)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 253 StGB; § 255 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB; § 66 StGB; Art. 316e Abs. 2 EGStGB
    Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffe; Werkzeug oder Mittel um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern); Sicherungsverwahrung (Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 Nr 1 StGB, § 66 Abs 1 Nr 2 StGB, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 255 StGB
    Strafverfahren wegen räuberischer Erpressung: Drohung mit einer in der Jackentasche verborgenen Wasserpistole; keine Anordnung der Sicherungsverwahrung mangels Anknüpfungstaten bei der zweiten Vorverurteilung

  • Wolters Kluwer

    Eine ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht mit einer echten Waffe zu verwechselnde Wasserpistole ist bei verdeckter Drohung mit ihr kein Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB; Drohung mit einer verdeckten, ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht mit ...

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen räuberischer Erpressung: Drohung mit einer in der Jackentasche verborgenen Wasserpistole; keine Anordnung der Sicherungsverwahrung mangels Anknüpfungstaten bei der zweiten Vorverurteilung

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren wegen räuberischer Erpressung: Drohung mit einer in der Jackentasche verborgenen Wasserpistole; keine Anordnung der Sicherungsverwahrung mangels Anknüpfungstaten bei der zweiten Vorverurteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 255; StGB § 249 Abs. 1
    Drohung mit einer verdeckten, ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht mit einer echten Waffe zu verwechselnden Wasserpistole als Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schwerer Raub - nicht mit "grellbunter Wasserpistole”

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schwerer Raub mit "grellbunter Wasserpistole"

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Wasserpistole als "gefährliches Werkzeug”

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Schwere räuberische Erpressung mit einer Spielzeugpistole

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wasserpistole ist kein gefährliches Werkzeug - Raub

Besprechungen u.ä. (2)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Wasserpistole als "Waffe" bei Begehung eines Raubes

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Eine verdeckte Spielzeugpistole ist kein "sonstiges Mittel"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 703
  • NStZ-RR 2012, 300
  • StV 2011, 676
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 147/96

    Labello - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10
    Für die Tatbestandserfüllung ist unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass die Bedrohten - wie hier - die Ausführung der Drohung für möglich halten (BGHSt 23, 294, 295 f.; BGH, NStZ 1997, 184).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a).

  • BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91

    Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a).
  • BGH, 30.06.1970 - 1 StR 127/70

    Trittbrettfahrer nach Entführung - Abgrenzung § 255 StGB - § 263 StGB

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10
    Für die Tatbestandserfüllung ist unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass die Bedrohten - wie hier - die Ausführung der Drohung für möglich halten (BGHSt 23, 294, 295 f.; BGH, NStZ 1997, 184).
  • BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06

    Schwerer Raub (Scheinwaffen als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB:

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a).
  • BGH, 21.08.2003 - 3 StR 251/03

    Vorverurteilung zu Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10
    Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessensentscheidung nicht ersetzen; sie ist dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 12).
  • BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10

    Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffen; Täuschung; objektive

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a).
  • LG Leipzig, 14.12.2015 - 11 KLs 390 Js 9/15

    Urteil im Strafverfahren gegen Betreiber der Internetportale "kino.to" und

    Durch den ausdrücklich erklärten Hinweis auf die Gaspistole und den im Auto wartenden Angeklagten, der sich auch nicht zu erkennen gab, hat P... gegenüber K... und Brnd N zumindest konkludent mit einem empfindlichen Übel gedroht (zur konkludenten Drohung auch BGH NStZ 2011, 703).
  • AG Kassel, 08.12.2015 - 263 Ls 1620 Js 8306/15

    Scheinwaffen als taugliche Tatmittel einer schweren räuberischen Erpressung.

    Der Tatbestand wird jedoch von der hier geteilten Rechtsprechung bezogen auf Scheinwaffen dahingehend restriktiv ausgelegt, dass solche Gegenstände nicht erfasst werden, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstandes selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (BGHSt 38, 116 ff.; BGH NStZ 1997, 184 [BGH 20.06.1996 - 4 StR 147/96] ; NStZ 2007, 332 [BGH 18.01.2007 - 4 StR 394/06] ; NStZ 2011, 278; BGH 2 StR 618/10, zitiert nach Juris).
  • LG Frankenthal, 05.02.2020 - 3 KLs 5171 Js 112/18

    Schwerer Raub in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich versuchtem Diebstahl

    Hierunter sind Gegenstände zu fassen, von denen weder auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Eigenschaften oder ihrer objektiven Beschaffenheit noch bei dem vom Täter beabsichtigten konkreten Einsatz eine objektive Gefahr für Leib und Leben ausgeht, die jedoch bei ihrer Verwendung durch den Täter eine diesen Werkzeugen und Mitteln vergleichbare Bedrohungswirkung entfalten (BGH, Urteil vom 18.01.2007, Az. 4 StR 394/06 in NStZ 2007, 332; Urteil vom 25.08.2007, Az. 5 StR 216/07 in NStZ-RR 2007, 375; Beschluss vom 11.05.2011, Az. 2 StR 618/10 in NStZ 2011, 703).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 01.04.2011 - 1 Ws 118/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9326
OLG Nürnberg, 01.04.2011 - 1 Ws 118/11 (https://dejure.org/2011,9326)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.04.2011 - 1 Ws 118/11 (https://dejure.org/2011,9326)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01. April 2011 - 1 Ws 118/11 (https://dejure.org/2011,9326)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 66 StGB; Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB

  • openjur.de

    Sicherungsverwahrung: Erledigterklärung wegen fehlender Anlasstaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung wegen Fehlens von Anlasstaten nach neuem Recht

  • rechtsportal.de

    EGStGB Art. 316e Abs. 3 S. 1; StGB § 66
    Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung wegen Fehlens von Anlasstaten nach neuem Recht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 703
  • StV 2011, 486
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11

    Erledigterklärung der nach § 66 StGB aF angeordneten Sicherungsverwahrung in

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. April 2011 ( NStZ 2011, 703) hat die Strafvollstreckungskammer die Auffassung vertreten, dass Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB die Erledigungserklärung vorsehe, wenn die Sicherungsverwahrung auf Grundlage der im anordnenden Urteil getroffenen Feststellungen nach § 66 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung (nF) aktuell nicht mehr angeordnet werden könnte, weil dessen Voraussetzungen nicht mehr vorlägen.

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. April 2011 ( aaO) gehindert und hat die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorgelegt: Ist in dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB die nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung ohne Berücksichtigung der Vorverurteilungen schon immer dann für erledigt zu erklären, wenn die der Anlassverurteilung zugrunde liegende Tat nicht mehr in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung fällt?.

  • OLG Frankfurt, 04.10.2011 - 3 Ws 590/11

    Erledigung der Sicherungsverwahrung nach Art. 316 II 1 EGStGB - sog. Mischfälle

    Zur Begründung der Erledigungserklärung, die nach persönlicher Anhörung des Verurteilten vor der Strafvollstreckungskammer erfolgte, führte die Kammer unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. April 2011 (Az. 1 Ws 118/11, zit. nach juris) aus, dass Artikel 316e Absatz 3 EGStGB die Erledigungserklärung vorsehe, wenn die Sicherungsverwahrung auf Grundlage der im anordnenden Urteil getroffenen Feststellungen nach § 66 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung aktuell nicht mehr angeordnet werde könne, weil dessen Voraussetzungen nicht (mehr) vorlägen.

    16 An der Fortsetzung seiner Rechtsprechung sieht sich der Senat aber durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. April 2011 (Az. 1 Ws 118/11, zit. nach juris) gehindert.

  • OLG Celle, 14.02.2012 - 1 Ws 54/12

    Voraussetzungen für eine Zurückstellung der Entscheidung über den Widerruf des

    Vielmehr ist - auch vor dem Hintergrund der Regelung in § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG - jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob unter anderem aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise von der gesetzlich gebotenen zeitnahen Entscheidung über den Widerruf einstweilen abgesehen werden kann oder muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 13.3.2009 [1 Ws 126-129/09], vom 01.04.2011 [1 Ws 118-120/11] und vom 8.2.2012 [1 Ws 19/12].
  • OLG München, 24.10.2011 - 1 Ws 868/11

    Strafvollstreckung: Erledigterklärung der angeordneten Maßregel der Unterbringung

    Der Gesetzgeber wollte bei der Schaffung der Neuregelungen erklärtermaßen (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 50), dass die neue Rechtslage auch bei denjenigen Verurteilten zum Tragen kommt, bei denen bereits die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.04.2011, StV 2011, 486).

    Nach Ansicht des OLG Frankfurt kann eine Erledigterklärung nach Art. 316 e Abs. 3 EGStGB nicht erfolgen, wenn zwar nicht die Anlasstat(en), wohl aber eine oder mehrere Vortaten im Katalog des § 66 StGB n. F. enthalten sind (vgl. zu sog. "Mischfällen" auch BT-Drucks. 17/3403 S. 51, OLG Celle, Beschluss vom 20.07.2011, Gz.: 2Ws 161/11 und OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.04.2011, Gz.: 1 Ws 118/11, jeweils zitiert nach juris sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2011, NStZ 2011, 581).

  • OLG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Ws 85/11

    Reststrafenaussetzung; Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen einer positiven

    Diese werde dann naheliegen, wenn das Gericht auf der Grundlage einer aktuellen Gefährlichkeitsprognose zur Überzeugung gelange, dass "eine vom Täter weiterhin bestehende Rückfallgefahr" sich nur (noch) auf solche Taten beziehe, die nach neuem Recht nicht mehr taugliche Anlass- oder Vortaten für die Sicherungsverwahrung sein könnten; den Wertungen der Neuregelung könne mittelbar entnommen werden, dass eine solche Gefahr zumindest grundsätzlich nicht mehr als ausreichend angesehen werde, um auf Dauer eine weitere Freiheitsentziehung zu rechtfertigen (vgl. dazu auch OLG Nürnberg, StV 2011, 486 f.).
  • OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 169/11

    Sicherungsverwahrung, Erledigung, Mischfälle, Anlass und Vortaten

    Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass er zu der Auffassung neigt, dass in "Mischfällen" - wie vorliegend hinsichtlich § 66 Abs. 1 StGB n.F. - keine Erledigung nach Art. 316e Abs. 3 S. 1 EGStGB eintreten kann (a.M. OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.04.2011, 1 Ws 118/11 , jedenfalls dann, wenn es gänzlich an Anlasstaten und nur nicht an Vortaten fehlt, die unter den Katalog des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. fallen).
  • OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 161/11

    Sicherungsverwahrung; Erledigung; Mischfall; Anlass; Vortat

    Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass er zu der Auffassung neigt, dass in "Mischfällen" - wie vorliegend hinsichtlich § 66 Abs. 1 StGB n.F. - keine Erledigung nach Art. 316e Abs. 3 S. 1 EGStGB eintreten kann (a.M. OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.04.2011, 1 Ws 118/11, jedenfalls dann, wenn es gänzlich an Anlasstaten und nur nicht an Vortaten fehlt, die unter den Katalog des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. fallen).
  • OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 162/11

    Sicherungsverwahrung, Erledigung, Mischfälle, Anlass und Vortaten

    Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass er zu der Auffassung neigt, dass in "Mischfällen" - wie vorliegend hinsichtlich § 66 Abs. 1 StGB n.F. - keine Erledigung nach Art. 316e Abs. 3 S. 1 EGStGB eintreten kann (a.M. OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.04.2011, 1 Ws 118/11 , jedenfalls dann, wenn es gänzlich an Anlasstaten und nur nicht an Vortaten fehlt, die unter den Katalog des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. fallen).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 19.07.2011 - 2 Ws 380/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,22621
OLG Celle, 19.07.2011 - 2 Ws 380/10 (https://dejure.org/2011,22621)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2011 - 2 Ws 380/10 (https://dejure.org/2011,22621)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - 2 Ws 380/10 (https://dejure.org/2011,22621)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 67d Abs. 3 S. 1 StGB; § 1 StrEG; § 2 StrEG
    Anspruch auf Entschädigung nach StrEG bei Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung infolge der Rechtsprechung des BVerfG

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Entschädigung nach StrEG bei Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung infolge der Rechtsprechung des BVerfG

  • rechtsportal.de

    StGB § 67d Abs. 3 S. 1; StrEG § 1; StrEG § 2
    Kein Anspruch auf Entschädigung nach StrEG bei Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung infolge der Rechtsprechung des BVerfG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 703 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2011 - 2 Ws 380/10
    Der Senat hat auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.11.2010 (5 StR 394/10 u. a.) ein Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, ob sich aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten eine hochgradige Gefahr für die Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen ableiten lässt, würde er aus der Sicherungsverwahrung entlassen, und ob sich im Rahmen des Vollzuges der Sicherungsverwahrung positive Anhaltspunkte ergeben haben, die eine Reduzierung der im Vorleben des Verurteilten dokumentierten Gefährlichkeit nahelegen.

    Bei einer an der EMRK orientierten Auslegung ist die rückwirkende Klausel des § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB nur anwendbar, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (vgl. BGH NJW 2011, 240).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2011 - 2 Ws 380/10
    Soweit das Bundesverfassungsgericht - nachdem es noch in seiner Entscheidung vom 05.02.2004 (BVerfGE 109, 133 ff. -juris) den Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung nicht als Verstoß gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG angesehen hatte - Normen über die Anordnung und den Vollzug der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt hat, wirkt sich dies auf den Bestand des die Vollstreckungsgrundlage bildende Urteils des Landgerichts Verden als solches vom 13.04.1983 nicht aus.
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2011 - 2 Ws 380/10
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09 u. a.) ist im Anschluss an die Rechtsprechung des EGMR § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB, soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 begangen wurden, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG sowie i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar.
  • OLG Celle, 25.05.2010 - 2 Ws 169/10

    Entlassung erstmals Sicherungsverwahrter in sog. Altfällen

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2011 - 2 Ws 380/10
    Bei dieser Entscheidung hat sich die Strafvollstreckungskammer maßgeblich auf die vorhergehenden Entscheidungen dieses Senates (Beschluss vom 25.05.2010 - 2 Ws 169/10 und 2 Ws 170/10 -) gestützt.
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen der Fortdauer über zehn Jahre hinaus in

    Bei der Voraussetzung einer psychischen Störung, deren Vorliegen zuverlässig nachgewiesen werden muss (OLG Hamm B. v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; OLG Celle, B. v. 19.7.2011, 2 Ws 380/10; EGMR EuGRZ 1979, 650, 654; Entscheidung vom 20.5.2003, Nr. 50272/99; vom 13.1.2011, Nr. 17792/07), handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Richter auszufüllen ist (BVerfG StraFo 2011, 416).

    Die geforderte zuverlässige Feststellung einer solchen Störung kann aber nur in Anlehnung an die Begriffswahl der anerkannten Diagnoseklassifikationen ICD 10 und DSM IV erfolgen, wobei die dort umschriebene Symptomatik - auch um eine Abgrenzung zur Persönlichkeitsakzentuierung zu ermöglichen - für den Betroffenen mit einer Beeinträchtigung auf der individuellen, aber auch kollektiven und sozialen Ebene verbunden sein muss, die über das Begehen von Straftaten hinausgeht (BT-Drs. 17/3403 S. 54; BVerfG StraFo 2011, 416; OLG Hamm B. v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; vgl. auch OLG Celle B. v. 19.7.2011, 2 Ws 380/10).

  • OLG Köln, 13.04.2012 - 2 Ws 280/12

    Entschädigung für den Vollzug der gem. § 316e Abs. 3 S. 1 EGStGB für erledigt

    Die danach verfassungswidrigen Vorschriften sind - vorbehaltlich einer zwischenzeitlichen Neuregelung durch den Gesetzgeber - bis längstens zum 31.05.2013 weiterhin anwendbar (vgl. hierzu etwa auch OLG Celle, Beschluss v. 19. Juli 2011, Az 2 Ws 380/10).

    Daran fehlt es vorliegend, da - wie das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Celle vom 19.07.2011 - 2 Ws 380/10 - zutreffend ausgeführt hat -, das Urteil des LG E. vom 12.12.2003 bis zur von der Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 8.03.2011 ausgesprochenen Erledigungserklärung die Rechtsgrundlage für die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung war.

  • OLG Nürnberg, 23.02.2012 - 2 Ws 320/11

    Maßregelvollstreckung aufgrund einer Nachfolgeentscheidung:

    Das Ausgangsurteil und die dort angeordnete Sicherungsverwahrung finden daher ihre rechtliche Grundlage nach wie vor in den noch anwendbaren Vorschriften zur Sicherungsverwahrung (OLG Celle NStZ 2011, 703).
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