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Rechtsprechung
   BGH, 27.02.2020 - 4 StR 1/20   

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https://dejure.org/2020,8319
BGH, 27.02.2020 - 4 StR 1/20 (https://dejure.org/2020,8319)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2020 - 4 StR 1/20 (https://dejure.org/2020,8319)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 4 StR 1/20 (https://dejure.org/2020,8319)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 460 StPO, § 55 Abs. 2 StGB, § 69a StGB, § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB, § 74 Abs. 1, § 79 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen u.a. unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe in ...

  • rewis.io

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung erledigter Strafen; Neubemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen u.a. unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe in ...

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 460
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen u.a. unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe in ...

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung erledigter Strafen; Neubemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Sperrfrist bei Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Sperrfrist bei Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 207
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.07.2007 - 4 StR 266/07

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Erledigung)

    Auszug aus BGH, 27.02.2020 - 4 StR 1/20
    Sollte die Erledigung erst nach Erlass dieses Urteils eingetreten sein, stünde sie einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 ? 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 mwN).
  • BGH, 19.09.2000 - 4 StR 320/00

    StGB §§ 55 Abs. 2, 69a

    Auszug aus BGH, 27.02.2020 - 4 StR 1/20
    Das neue Tatgericht wird im Falle der Bildung einer Gesamtstrafe oder einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der Verurteilung des Amtsgerichts Duisburg vom 16. Januar 2019 bei der Bemessung der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis folgendes zu beachten haben: Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, die dann die alte Sperre gegenstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung zu laufen beginnt (BGH, Beschluss vom 19. September 2000 ? 4 StR 320/00, NStZ 2001, 245 mwN; Beschluss vom 27. April 2017 ? 2 StR 9/17, StV 2018, 415; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 69a StGB Rn. 12).
  • BGH, 27.04.2017 - 2 StR 9/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Berücksichtigung der Erledigung einer

    Auszug aus BGH, 27.02.2020 - 4 StR 1/20
    Das neue Tatgericht wird im Falle der Bildung einer Gesamtstrafe oder einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der Verurteilung des Amtsgerichts Duisburg vom 16. Januar 2019 bei der Bemessung der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis folgendes zu beachten haben: Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, die dann die alte Sperre gegenstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung zu laufen beginnt (BGH, Beschluss vom 19. September 2000 ? 4 StR 320/00, NStZ 2001, 245 mwN; Beschluss vom 27. April 2017 ? 2 StR 9/17, StV 2018, 415; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 69a StGB Rn. 12).
  • BGH, 03.11.1955 - 3 StR 369/55
    Auszug aus BGH, 27.02.2020 - 4 StR 1/20
    Denn diese Bestimmung könnte hier nur unter Benachteiligung des Beschwerdeführers eingehalten werden und tritt deshalb zurück (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1955 ? 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203, 209 zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1, § 79 StGB aF (entspricht § 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 StGB); BayObLG, Urteil vom 7. Oktober 1970 ? RReg 5 St 95/70, …
  • BGH, 08.07.2020 - 4 StR 72/20

    Urkundenfälschung (Konkurrenzen: einheitliches Gebrauchmachen bei mehrfacher

    Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine noch nicht erledigte Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, die dann die alte Sperre gegenstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung zu laufen beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 4 StR 1/20 Rn. 5; Beschluss vom 27. April 2017 - 2 StR 9/17, StV 2018, 415; Beschluss vom 19. September 2000 ? 4 StR 320/00, NStZ 2001, 245 mwN; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 69a StGB Rn. 12).
  • BGH, 30.07.2020 - 4 StR 518/19

    Tatmehrheit (ausnahmsweise zwingende Erörterung der Nichtanwendung einer

    Dies wäre nicht der Fall, wenn die Erledigung zeitlich nach Erlass des Urteils des Amtsgerichts Leer vom 30. April 2015 eingetreten wäre, weil eine solche spätere Erledigung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO nicht entgegen stünde (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2020 - 4 StR 1/20 Rn. 2; vom 26. Juni 2013 - 3 StR 161/13, BGHR StPO § 460 Anwendung 1, und vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369).
  • BGH, 05.07.2023 - 4 StR 183/23

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Maßgeblichkeit des Vollstreckungsstands der

    Eine spätere Erledigung der Geldstrafe ist hingegen - wie im Rahmen von § 460 StPO - unerheblich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. April 2020 - 1 StR 615/19 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 27. Februar 2020 - 4 StR 1/20 Rn. 2).
  • BGH, 21.06.2022 - 4 StR 133/22

    Betäubungsmitteldelikt: Konkurrenzrechtliche Bewertung von Gesetzesverstößen des

    Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht, wenn in der früheren Entscheidung eine noch nicht erledigte Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, welche die frühere Sperre gegenstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung zu laufen beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 4 StR 72/20, NStZ-RR 2020, 384, 386; Beschluss vom 27. Februar 2020 - 4 StR 1/20 Rn. 5; Beschluss vom 19. September 2000 - 4 StR 320/00, NStZ 2001, 245 mwN; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 69a StGB Rn. 12).
  • BGH, 17.02.2022 - 4 StR 248/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung einer Vorverurteilung:

    Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 27. Juni 2019 möglicherweise noch unerledigte Vorverurteilung (zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 ? 4 StR 518/19 Rn. 3; Beschluss vom 27. Februar 2020 ? 4 StR 1/20 Rn. 2) Zäsurwirkung entfaltete mit der Folge, dass nicht alle dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 27. Juni 2019 zugrundeliegenden Einzelstrafen einbeziehungsfähig waren, sondern gegebenenfalls unter Einbeziehung dieser weiteren Vorverurteilung zwei nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen wären.
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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13123
BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19 (https://dejure.org/2020,13123)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2020 - 4 StR 556/19 (https://dejure.org/2020,13123)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19 (https://dejure.org/2020,13123)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 63 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung ; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefährlichkeitsprognose

  • rechtsportal.de

    StGB § 63 ; StGB § 306a
    Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefährlichkeitsprognose

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 207
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19
    Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15; vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 ? 1 StR 445/16 Rn. 15 mwN).

    Bei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und der Symptomtat sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307; BGH, Urteil vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16 Rn. 12).

  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 78/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19
    Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 12).
  • BGH, 13.10.2016 - 1 StR 445/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19
    Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15; vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 ? 1 StR 445/16 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 23.11.2016 - 2 StR 108/16

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gesamtwürdigung des Täters

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19
    Bei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und der Symptomtat sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307; BGH, Urteil vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16 Rn. 12).
  • BGH, 28.01.2020 - 4 StR 632/19

    Strafaussetzung zur Bewährung (Gefährlichkeitsprognose, Sozialprognose);

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19
    Dabei darf das Gericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose Schlüsse aus anhängig gewesenen Verfahren nur dann ziehen, wenn es die diesen Verfahren zugrundeliegenden Taten für erwiesen hält; dies muss nachprüfbar dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1987 - 4 StR 263/87 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19 Rn. 13).
  • BGH, 02.09.2015 - 2 StR 239/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19
    Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15; vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 ? 1 StR 445/16 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 27.05.1987 - 4 StR 263/87

    Konkurrenzverhältnis zwischen der Unterbringung in einer Entziehungskurs und der

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19
    Dabei darf das Gericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose Schlüsse aus anhängig gewesenen Verfahren nur dann ziehen, wenn es die diesen Verfahren zugrundeliegenden Taten für erwiesen hält; dies muss nachprüfbar dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1987 - 4 StR 263/87 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19 Rn. 13).
  • BGH, 19.05.2021 - 6 StR 199/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

    Soweit die Strafkammer ergänzend auf zwei Begebenheiten vom 30. Januar und 4. Februar 2020 abgestellt hat, bei denen der Beschuldigte sexualisiertes Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen des Maßregelvollzugs gezeigt haben soll, sind diese nicht rechtsfehlerfrei festgestellt und durften daher für die Gefährlichkeitsprognose nicht herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19).
  • BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

    Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19; vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15; vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 ? 1 StR 445/16, StV 2017, 585 mwN).

    Bei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und der Symptomtat sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19 mwN).

    Dabei darf das Gericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose Schlüsse aus anhängig gewesenen Verfahren nur dann ziehen, wenn es die diesen Verfahren zugrundeliegenden Taten für erwiesen hält; dies muss nachprüfbar dargelegt werden (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19, und vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19).

  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 429/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzung eines

    Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19, NStZ-RR 2020, 207; vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15 und vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. mwN).
  • BGH, 07.07.2020 - 2 StR 121/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Dabei darf das Gericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose Schlüsse aus anhängig gewesenen Verfahren nur dann ziehen, wenn es die diesen Verfahren zugrundeliegenden Taten für erwiesen hält; dies muss nachprüfbar dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23

    Sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff;

    bb) Soweit das Landgericht auf "niederschwellige sexuelle Verfehlungen im Jahr 2014" hingewiesen hat, durfte es hieraus im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose keine Schlüsse ziehen, weil es zu diesen Vorfällen keine näheren Feststellungen getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19; vom 8. September 2020 - 6 StR 247/20).
  • BGH, 18.05.2021 - 6 StR 191/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Beurteilung der

    Soweit die Strafkammer darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte seit 2016 durch "unangemessenes Nachschauen und Hinterherlaufen gegenüber deutlich jüngeren Mädchen in Erscheinung getreten sei, was von diesen teilweise als bedrängend und punktuell auch beängstigend empfunden' worden sei (UA S. 20), durfte sie hieraus keine Schlüsse ziehen, weil sie zu diesen Vorkommnissen keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19, vom 8. September 2020 - 6 StR 247/20).
  • BGH, 08.09.2020 - 6 StR 247/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Soweit das Landgericht auf einen gewaltsamen Übergriff des Angeklagten auf eine Pflegekraft Ende 2014 hingewiesen hat, durfte es hieraus im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose keine Schlüsse ziehen, weil es zu diesem Vorfall keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19).
  • BGH, 15.12.2020 - 4 StR 385/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

    Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19, NStZ-RR 2020, 207; vom 2. September 2015 ? 2 StR 239/15 und vom 7. Juni 2016 ? 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. mwN).
  • BGH, 08.02.2022 - 6 StR 7/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anlasstat;

    Aus der bisherigen Delinquenz und einer weiteren Brandlegung in der Wohnung darf es allerdings nur dann Schlüsse ziehen, wenn hierzu - anders als bisher geschehen - ausreichende Feststellungen getroffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19; vom 8. September 2020 - 6 StR 247/20).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,10364
BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19 (https://dejure.org/2020,10364)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2020 - 2 StR 436/19 (https://dejure.org/2020,10364)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 2 StR 436/19 (https://dejure.org/2020,10364)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose: Anforderungen an die Abwägung, kein bloßer Verweis auf im Allgemeinen erhöhte Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 63 StGB, § 45 Abs. 1 JGG

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als eine außerordentlich belastende Maßnahme für den Unterzubringenden hinsichtlich Begründung der Gefährlichkeitsprognose; Unterbringung des Beschuldigten wegen einer im Zustand fehlender ...

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen and die Gefährlichkeitsprognose

  • rechtsportal.de

    Anordnung der unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als eine außerordentlich belastende Maßnahme für den Unterzubringenden hinsichtlich Begründung der Gefährlichkeitsprognose; Unterbringung des Beschuldigten wegen einer im Zustand fehlender ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 63
    Anordnung der unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als eine außerordentlich belastende Maßnahme für den Unterzubringenden hinsichtlich Begründung der Gefährlichkeitsprognose; Unterbringung des Beschuldigten wegen einer im Zustand fehlender ...

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen and die Gefährlichkeitsprognose

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 207
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19
    b) Allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefahrenprognose nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722).

    Maßgeblich sind stattdessen die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung (Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722) sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; zu situativen Risikofaktoren auch Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722).

  • BGH, 17.02.2016 - 2 StR 545/15

    Schuldunfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil:

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19
    b) Allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefahrenprognose nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722).

    Maßgeblich sind stattdessen die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung (Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722) sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; zu situativen Risikofaktoren auch Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722).

  • BGH, 15.01.2015 - 4 StR 419/14

    Bedrohung (ernstliches Inaussichtstellen eines Verbrechens; Inaussichtstellen

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19
    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; und vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).
  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19
    So ist es als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten anzusehen, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307; SSW-StGB/Kaspar, 4. Aufl., § 63 Rn. 21; MüKo-StGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 63 Rn. 62).
  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 78/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19
    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; und vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).
  • BGH, 21.02.2017 - 3 StR 535/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19
    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; und vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).
  • OLG Hamm, 07.03.2023 - 5 Ws 28/23

    Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus wegen krankheitsbedingter

    Maßgeblich sind insofern die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (Anschluss an BGH NStZ-RR 2020, 207).

    Maßgeblich sind insofern die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH NStZ-RR 2020, 207).

    Die im Allgemeinen erhöhte Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter stellt jedoch lediglich einen in die Gesamtabwägung einzustellenden Umstand dar und rechtfertigt für sich genommen nicht die Gefährlichkeitsprognose (Ziegler, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 63 StGB Rn. 10; BGH, Urteil vom 11.08.2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722; BGH BeckRS 2020, 8333 Rn. 9).

  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 429/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzung eines

    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - 4 StR 115/20, juris Rn. 5; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, juris Rn. 5 und vom 1. August 2018 - 5 StR 336/18, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 26.05.2020 - 2 StR 54/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Grundsatz der

    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75, und vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).

    Maßgeblich sind stattdessen die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung (Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, juris Rn. 9 mwN) sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; zu situativen Risikofaktoren auch Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, StV 2016, 720, 722).

  • BGH, 13.05.2020 - 1 StR 128/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten vom Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19 Rn. 5; vom 27. Juni 2019 - 1 StR 112/19 Rn. 4 und vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 Rn. 6).

    Denn solches ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten und daher zu erörtern (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19 Rn. 7; vom 11. Juli 2019 - 1 StR 253/19 Rn. 5; vom 7. Mai 2019 - 4 StR 135/19 Rn. 6; vom 23. August 2017 - 2 StR 278/17 Rn. 18 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12 Rn. 11; Urteile vom 22. Mai 2019 - 5 StR 99/19 Rn. 9 und vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99 Rn. 5, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27).

  • BGH, 07.07.2020 - 2 StR 121/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist es anzusehen, wenn ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (Senat, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, juris Rn. 7; vom 23. August 2017 - 2 StR 278/17, juris Rn. 18; Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72 f.).
  • BGH, 07.04.2020 - 4 StR 48/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Darlegungsanforderungen an

    Neben der sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19 und vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 617/19).
  • BGH, 07.05.2020 - 4 StR 115/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, juris Rn. 5; vom 1. August 2018 - 5 StR 336/18, juris Rn. 7 mwN; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75 und vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).
  • BGH, 15.12.2020 - 4 StR 385/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - 4 StR 115/20, juris Rn. 5; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, juris Rn. 5 und vom 1. August 2018 - 5 StR 336/18, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 15.03.2022 - 4 StR 60/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Beeinträchtigung der

    Bei der Gefahrenprognose ist die wenig schwerwiegende und - soweit ersichtlich - nicht in einem inneren Zusammenhang mit seiner festgestellten Erkrankung stehende Vordelinquenz des Beschuldigten in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19 Rn. 7 f.).
  • BGH, 12.10.2021 - 2 StR 163/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose: hohe

    Soweit der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht das statistische Risiko für die Begehung von Gewalttaten, das von an paranoider Schizophrenie erkrankten Personen ausgeht, in den Blick nimmt, kann dahinstehen, ob dies zutreffend ist, kann aber allein die notwendige individuelle Prognose im Hinblick auf die Auswirkungen der Erkrankung beim Beschuldigten nicht ersetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, Rn. 9).
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