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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,6
BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85 (https://dejure.org/1991,6)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.1991 - 1 BvR 779/85 (https://dejure.org/1991,6)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 (https://dejure.org/1991,6)
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Aussperrung

Art. 9 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG, Rechtsfortbildung

Volltextveröffentlichungen (11)

  • DFR

    Aussperrung

  • openjur.de

    Aussperrung

  • Wolters Kluwer

    Koalitionsfreiheit - Arbeitskampfmaßnahmen - Sicherstellung der Tarifautonomie - Aussperrung - Abwehr von Teil- und Schwerpunktstreiks - Verhandlungsparität

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Umfang der Koalitionsfreiheit - Verhandlungsparität

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtmäßigkeit einer Aussperrung

  • Techniker Krankenkasse
  • sturmrechtsanwaelte.de PDF

    Koalitionsfreiheit; Arbeitskampfmaßnahmen; Sicherstellung der Tarifautonomie; Aussperrung; Abwehr von Teil- und Schwerpunktstreiks; Verhandlungsparität

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des Arbeitskampfes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzumfang des Art. 9 Abs. 3 - Arbeitskampf

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9 Abs. 3, 20 Abs. 3
    Arbeitskampf: Zulässigkeit der suspendierenden Abwehraussperrung - Rechtmäßigkeit der Entwicklung von Grundsätzen des Arbeitskampfrechts durch das BAG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Koalitionsfreiheit - Arbeitskampf - Tarifverträge - Grundrechtsschutz - Kampfparität

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 212
  • NJW 1991, 2549
  • MDR 1991, 875
  • NVwZ 1991, 1072 (Ls.)
  • NZA 1991, 809
  • WM 1991, 1435
  • BB 1991, 1565
  • BB 1992, 426
  • DB 1991, 1678
  • afp 1991, 613
 
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Wird zitiert von ... (401)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85
    Das ist zwar im Gegensatz zur Weimarer Verfassung nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber aus der Aufnahme des Vereinigungszwecks in den Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 50, 290 [367]).

    Darin sollen die Vereinigungen nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein (vgl. BVerfGE 44, 322 [341] m.w.N.; 50, 290 [367]).

    Die Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, überläßt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich den Koalitionen (vgl. BVerfGE 18, 18 [29 ff.]; 50, 290 [368]).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach geäußert, es sei "Sache des Gesetzgebers", die Koalitionsfreiheit näher auszugestalten (BVerfGE 50, 290 [368 f.]; 57, 220 [245 ff.]; kritisch zu einer Regelungspflicht: Jörn Ipsen, DVBl. 1984, S. 1102 [1105]).

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85
    Ob die Aussperrung zu den geschützten Kampfmitteln gehört, hat das Bundesverfassungsgericht ebenso wie das Bundesarbeitsgericht - auch in der angegriffenen Entscheidung - bisher offengelassen (vgl. BVerfGE 38, 386 [394]; BAGE 48, 195 [203]).

    Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 38, 386 [396]).

    Der Fall gibt keinen Anlaß, die Grenze eines unantastbaren "Kernbereiches" der Koalitionsfreiheit näher zu bestimmen (vgl. BVerfGE 4, 96 [106]; 17, 319 [333 f.]; 38, 386 [393]; 58, 233 [247]).

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85
    In dem zweiten Beschluß des Großen Senats vom 21. April 1971 (BAGE 23, 292) wurde der Arbeitskampf unter das Gebot der Verhältnismäßigkeit gestellt, weil Streik wie Aussperrung nicht nur die am Arbeitskampf unmittelbar Beteiligten, sondern auch Nichtstreikende und sonstige Dritte sowie die Allgemeinheit vielfach nachhaltig berührten.

    Der Stand der Rechtsprechung zur Zeit des Arbeitskampfes wurde durch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1971 (BAGE 23, 292) geprägt.

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Dieser Kernbereich umfasst die fortwährende Organisationsautonomie, das heißt die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Führung der Geschäfte (vgl. BVerfGE 50, 290 ), nicht hingegen bloße vereinszweckrealisierende Tätigkeiten jenseits von Handlungen zur Entstehung und zur Erhaltung des Bestands einer Vereinigung (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 84, 212 ; 149, 160 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Es bedarf daher weiterhin keiner Entscheidung, ob und inwieweit im Einzelnen das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte (vgl. etwa BGHZ 23, 157 ; 45, 150 ; 48, 58 ; 133, 265 ; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 -, NJW 1983, S. 1810 ; Beschluss vom 20. Juli 1992 - BVerwG 7 B 186.91 -, NVwZ 1993, S. 63 ; BVerwGE 121, 382 ; 143, 249 ) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (vgl. dazu BVerfGE 17, 232 ; 51, 193 ; 58, 300 ; 66, 116 ; 68, 193 ; 84, 212 ; 87, 363 ; 96, 375 ; 105, 252 ; 123, 186 ).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    bb) Soweit die Verfolgung der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Zwecke von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Grundrechts umfasst (vgl. BVerfGE 84, 212 ).

    Hierfür spricht auch Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG (vgl. BVerfGE 84, 212 ).

    Auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte können durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden (vgl. etwa BVerfGE 28, 243 ; 84, 212 ; 92, 26 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 141).

    In den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt und zuletzt in seiner Entscheidung zum Tarifeinheitsgesetz solche Arbeitskampfmaßnahmen einbezogen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 131).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,110
BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 (https://dejure.org/1991,110)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 (https://dejure.org/1991,110)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 (https://dejure.org/1991,110)
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Bahá'í

Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, religiöse Vereinigungsfreiheit

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Bahá'í

  • openjur.de

    Bahá'í

  • Wolters Kluwer

    Religionsfreiheit - Religionsgemeinschaft - Objektive Kriterien - Religiöse Vereinigungsfreiheit - Organisationsfreiheit

  • Juristenzeitung

    Zur religiösen Vereinigungsfreiheit

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister

  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Bahai-Beschluss

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 341
  • NJW 1991, 2623
  • NVwZ 1991, 1072 (Ls.)
  • DVBl 1991, 435
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 12.10.1973 - 1 W 1332/71
    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Sein Ziel ist, der Privatautonomie vergleichbar, den Charakter des Vereins als eines vornehmlich von der Willensbestimmung und -betätigung seiner Mitglieder getragenen Personenverbandes zu wahren (KG, OLGZ 1974, S. 385 [387]; RGRK-Steffen, 12. Aufl., Rdnrn. 31 f. vor § 21, § 25 Rdnr. 1; Staudinger-Coing, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 21-54, Rdnr. 38; AK-Ott, § 25 Rdnrn. 15 f.; vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts I/2, 1983, S. 189 f.).

    In der Rechtsprechung wird hervorgehoben, daß diese Autonomie auch in der Weise ausgeübt werden kann, daß das Selbstverwaltungsrecht des Vereins satzungsmäßig beschränkt wird; auch eine solche Beschränkung stellt die Ausübung von Autonomie dar; es bedeutete daher eine Beschneidung von Autonomie, wenn solche Regelungen für unzulässig erklärt würden (vgl. KG, OLGZ 1974, S. 385 [387]; Dütz, 2. FS für Herschel, 1982, S. 55 [73 ff.]; a.A. Flume, a.a.0., S. 194 ff.).

    Die Grenze ist erst dort erreicht, wo Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht nur in bestimmten Hinsichten, wie sie sich aus der religionsrechtlich vorausgesetzten hierarchischen Einordnung ergeben, sondern darüber hinaus in weitem Umfang ausgeschlossen werden; der Verein würde dann nicht mehr vornehmlich vom Willen der Mitglieder getragen, sondern zur bloßen Verwaltungsstelle oder einem bloßen Sondervermögen eines anderen (vgl. KG, OLGZ 1974, S. 385 [390]; BayObLGZ 1979, S. 303 [308 ff.]).

  • OLG Stuttgart, 27.01.1986 - 8 W 252/85

    Vereinsrechtliche Ausgestaltung des Minderheitenschutzes gem. § 37 BGB;

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Januar 1986 - 8 W 252/85 -, des Landgerichts Tübingen vom 8. Mai 1985 - 5 T 34/84 (FGG) - und des Amtsgerichts Tübingen vom 8. Dezember 1983 und vom 2. Januar 1984 - GReg.

    Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) mit Beschluß vom 27. Januar 1986 (OLGZ 1986, S. 257) als unbegründet zurück.

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die in Art. 4 GG verbürgte Religionsfreiheit jedoch umfassend zu verstehen (vgl. BVerfGE 24, 236 [244 ff.]).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Die religiöse Vereinigungsfreiheit gebietet allerdings, das Eigenverständnis der Religionsgesellschaft, soweit es in den Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, bei der Auslegung und Handhabung des einschlägigen Rechts, hier des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs, besonders zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 53, 366 [401] m.w.N.).
  • BGH, 19.03.1984 - II ZR 168/83

    Selbständigkeit der Ortsgruppe eines Vereins

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    So wird es mit der Vereinsautonomie für vereinbar gehalten, gestufte Verbände zu schaffen, innerhalb deren die Unterverbände -- sei es als rechtsfähige, sei es als nichtrechtsfähige Vereine -- zu Oberverbänden in Abhängigkeit stehen, ihren Vereinscharakter dadurch aber nicht verlieren, sofern sie auch eigenständig Aufgaben wahrnehmen (Reichert/ Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 4. Aufl. 1987, Rdnrn. 2098 ff.; Soergel-Hadding, Rdnrn. 53 vor § 21; BGHZ 90, S. 331).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Im vorliegenden Fall ist die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage und weiter zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführer zu 3) und 4) bei Wahlen erneut Mitglieder des örtlichen Geistigen Rates der Bahá'í werden können und weitere gerichtliche Verfahren bei erneuten Anträgen auf Eintragung in das Vereinsregister möglich sind (vgl. auch BVerfGE 21, 139 [143]).
  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Als Vereinigung von Personen kann er, unabhängig von gegebener Rechtsfähigkeit, die mögliche Verletzung eines Grundrechts geltend machen (vgl. BVerfGE 3, 383 [391]).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Wie sich eine Änderung der Sachlage auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde auswirkt, ist für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts, der Bedeutung der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Gewährleistung und der Zwecke des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens zu entscheiden (BVerfGE 76, 1 [38]).
  • BayObLG, 23.08.1979 - BReg. 2 Z 14/79
    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
    Die Grenze ist erst dort erreicht, wo Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht nur in bestimmten Hinsichten, wie sie sich aus der religionsrechtlich vorausgesetzten hierarchischen Einordnung ergeben, sondern darüber hinaus in weitem Umfang ausgeschlossen werden; der Verein würde dann nicht mehr vornehmlich vom Willen der Mitglieder getragen, sondern zur bloßen Verwaltungsstelle oder einem bloßen Sondervermögen eines anderen (vgl. KG, OLGZ 1974, S. 385 [390]; BayObLGZ 1979, S. 303 [308 ff.]).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 98).

    Dem Staat ist es indes verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als "richtig" oder "falsch" zu bezeichnen; dies gilt insbesondere dann, wenn hierzu innerhalb einer Religion divergierende Ansichten vertreten werden (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 33, 23 ; 83, 341 ; 104, 337 ; 108, 282 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder Weltanschauung auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 83, 341 ).
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ).

    Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit lässt sich nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen (vgl. dazu auch BVerfGE 83, 341 ); dies haben die Fachgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.10.1990 - 1 BvR 892/90, 1 BvR 917/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3647
BVerfG, 19.10.1990 - 1 BvR 892/90, 1 BvR 917/90 (https://dejure.org/1990,3647)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.1990 - 1 BvR 892/90, 1 BvR 917/90 (https://dejure.org/1990,3647)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 1990 - 1 BvR 892/90, 1 BvR 917/90 (https://dejure.org/1990,3647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde als Voraussetzung der Annahme zur Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde als Voraussetzung der Annahme zur Entscheidung

  • rechtsportal.de

    BGB § 25, § 32 Abs. 1; GG Art. 9

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2626
  • MDR 1991, 318
  • NVwZ 1991, 1072 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Ahlen, 21.12.2017 - 30 C 244/17

    Anspruch eines Tennisvereins auf Zahlung von offenen Abgeltungsbeträgen

    Abgesehen von Beiträgen kann die Satzung den Mitgliedern auch die Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassungen auferlegen (zB Leistung von Arbeitsstunden, AG Grevenbroich NJW 1991, 2646, 2647; bestätigt durch BVerfG NJW 1991, 2626; Einzelheiten bei Dütz, in: FS Hilger u Stumpf [1983] 103, 106).

    Abgesehen von Beiträgen kann die Satzung den Mitgliedern auch die Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassungen auferlegen (zB Leistung von Arbeitsstunden, AG Grevenbroich NJW 1991, 2646, 2647; bestätigt durch BVerfG NJW 1991, 2626; Einzelheiten bei Dütz, in: FS Hilger u Stumpf [1983] 103, 106).

  • KG, 22.09.2008 - 26 U 47/08
    Demgegenüber müssen vor seinem Ausscheiden wirksam entstandene Verpflichtungen noch erfüllt werden (Bundesverfassungsgericht NJW 1991, 2626; AG Grevenbroich NJW 1991, 2646).
  • OLG Hamm, 25.04.2001 - 8 U 139/00

    Vereinsrecht - Ausschluss von Mitgliedern - Nachprüfung durch staatliche Gerichte

    Hinsichtlich der Bestimmung und der näheren Ausgestaltung des Vereinszwecks selbst ist der Beklagte durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 30, 227 (241), NJW 1991, 2626; Sachs (Höfling), GG, 2. Auflage 2000, Art. 9 Rdn. 16), so daß das Gericht im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Vereinsautonomie nicht seine Auffassungen an die Stelle des Vereins setzen kann.
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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1990 - C-23/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2887
EuGH, 11.07.1990 - C-23/89 (https://dejure.org/1990,2887)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1990 - C-23/89 (https://dejure.org/1990,2887)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1990 - C-23/89 (https://dejure.org/1990,2887)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die den Verkauf von nicht verbotenen Sexartikeln in Sexshops ohne entsprechende Konzession verbieten ; Voraussetzungen für eine Konzession für den Verkauf von gesetzlich erlaubten Sexartikeln in Sexshops; Verbot des Verkaufs ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36

  • rechtsportal.de

    Quietlynn Limited und Brian James Richards

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag - Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf nicht verbotener Sexartikel in nicht konzessionierten Sexshops verbieten.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2203
  • NVwZ 1991, 1072 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 31.03.1982 - 75/81

    Blesgen

    Auszug aus EuGH, 11.07.1990 - C-23/89
    Desgleichen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. März 1982 in der Rechtssache 75/81 ( Blesgen, Slg. 1982, 1211 ) festgestellt, daß eine Rechtsvorschrift, die nur den Verkauf von Getränken mit hohem Alkoholgehalt zum sofortigen Verzehr an allen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht aber andere Formen des Vertriebs derartiger Getränke betraf, in Wirklichkeit in keinem Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren stand und aus diesem Grund nicht geeignet war, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
  • EuGH, 14.07.1981 - 155/80

    Oebel

    Auszug aus EuGH, 11.07.1990 - C-23/89
    So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80 ( Öbel, Slg. 1981, 1993 ) entschieden, daß eine nationale Regelung über die Arbeits - und Auslieferungs - und Verkaufszeiten im Bäckerei - und Konditoreisektor mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar war, da der innergemeinschaftliche Handelsverkehr jederzeit möglich blieb.
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