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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - 5 B 11.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - 5 B 11.05 (https://dejure.org/2006,6665)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2006 - 5 B 11.05 (https://dejure.org/2006,6665)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 5 B 11.05 (https://dejure.org/2006,6665)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerplanmäßige Förderungskürzung als teilweiser Widerruf des ergangenen Bewilligungsbescheides; Kürzung der Förderung von Sozialwohnungen auf Grundlage eines Widerrufsvorbehalts; Rechtmäßigkeit eines Widerrufsvorbehalts; Der Begriff "erforderlich" im Kontext der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kürzung von Fördermitteln für Sozialwohnungen; vorbehaltener Widerruf von Subventionen bei veränderten Rahmenbedingungen; Subventionsermessen

  • Judicialis

    VwGO § 58 Abs. 2; ; VwGO § ... 88; ; VwGO § 114 S. 1; ; VwGO § 129; ; VwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 4; ; VwVfG § 36 Abs. 1; ; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 3; ; VwVfG § 36 Abs. 3; ; VwVfG § 37 Abs. 1; ; VwVfG § 39 Abs. 1; ; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 2; ; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3; ; VwVfG § 48 Abs. 4; ; VwVfG § 49; ; VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2; ; VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 2; ; II. WoBauG § 1; ; II. WoBauG § 1 Abs. 1; ; II. WoBauG § 25; ; II. WoBauG § 44; ; II. WoBauG § 44 Abs. 2; ; II. WoBauG § 44 Abs. 2 Satz 2; ; II. WoBauG § 49 Abs. 2 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Außerplanmäßige Förderungskürzung im sozialen Wohnungsbau rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Förderungskürzung im sozialen Wohnungsbau in Berlin rechtmäßig - Defizit im Landeshaushalt rechtfertigt moderate Kürzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2007, 529
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - 5 B 11.05
    bb) Die Einfügung des Widerrufsvorbehalts in den Bewilligungsbescheid verstößt nicht gegen § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, da auf die bewilligte Förderung kein Rechtsanspruch bestand (zum Fehlen eines Anspruchs auf Gewährung von Fördermitteln sowohl nach dem II. WoBauG, dem Wohnungsbindungsgesetz als auch nach Richtlinien, die als subventionsgewährende Verwaltungsvorschriften nicht Rechtsnormen sind, siehe im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, NVwZ 2006, 1184 [1187 f, Ziffern 49 - 52]).

    Die Freiheit des Staates, Subventionen zu gewähren, aber auch wieder einzustellen, unterliegt, gerade soweit es sich um die Wohnungsbauförderung handelt, einem weiten Gestaltungsermessen (BVerfGE 82, 60 [80]; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, NVwZ 2006, 1184 [1188 Ziffer 58]).

    Im Bereich der Anschlussförderung hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, die schlechte Finanzlage des Landes Berlin und die nachhaltige Entspannung auf dem Berliner Wohnungsmarkt seien sachliche Motive dafür, die Wohnungsbauförderungspraxis zu ändern; der Subventionsgeber habe einen Einschätzungsspielraum dafür, ob der Landeshaushalt erheblich entlastet werde, wenn die Anschlussförderung eingestellt werde (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006, a.a.O. Ziffer 63, 64).

    Die dauerhafte Sicherung der Rentabilität der Anlage gehört zum unternehmerischen Risiko des Wohnungseigentümers (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006, a.a.O., Ziffer 34, 42, 59).

    Das Interesse an Investitionsschutz bewirkt für sich allein keine rechtlich schutzwürdige Subventionssicherheit (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006, a.a.O., Ziffer 57 m.w.N.).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - 5 B 11.05
    Die Freiheit des Staates, Subventionen zu gewähren, aber auch wieder einzustellen, unterliegt, gerade soweit es sich um die Wohnungsbauförderung handelt, einem weiten Gestaltungsermessen (BVerfGE 82, 60 [80]; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, NVwZ 2006, 1184 [1188 Ziffer 58]).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - 5 B 11.05
    Das gilt besonders dann, wenn der Staat aus freier Entschließung durch finanzielle Zuwendungen (Subventionen) ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördert, das ihm aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist (BVerfGE 17, 210 [216]; 93, 319 [350]).
  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 33.84

    Wohnungsmodernisierungs-Zuschuß - § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (Hinweis: beachte die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - 5 B 11.05
    b) Von dem Widerrufsvorbehalt hätte der Beklagte keinen Gebrauch machen dürfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig wäre (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 33.84 - NVwZ 1987, 498 [499]; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 - 1 B 104.94 - NVwZ-RR 1994, 580; VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 1991, NVwZ-RR 1992, 543; vgl. noch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 49 Rn. 40, 41).
  • BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91

    Abfallrechtliche Planfeststellung: Prüfungszeitpunkt für Fragen des Gewässer- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - 5 B 11.05
    Untrennbare Teile eines Ermessensverwaltungsaktes können nicht gesondert angefochten werden (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, E 90, 42 [50]; Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 13.91 -, NVwZ-RR 1993, 225; Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rn 9; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 113 Rn 16; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 113 Rn 33).
  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 2.93

    Ausbildungsförderung - Karenzzeit - Beginn - Darlehnsschuld -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - 5 B 11.05
    Der Abschluss des Vorverfahrens - hier blieb der eingelegte Widerspruch unbeschieden - war entbehrlich, da sich der Beklagte rügelos auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Fehlen des Vorverfahrens geheilt ist (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 C 162.81 -, E 68, 121 [123]; Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 3.85 -, NJW 1989, 1438; Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, NVwZ-RR 1995, 90).
  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - 5 B 11.05
    Das gilt besonders dann, wenn der Staat aus freier Entschließung durch finanzielle Zuwendungen (Subventionen) ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördert, das ihm aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist (BVerfGE 17, 210 [216]; 93, 319 [350]).
  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 3.85

    Asylberechtigter - Einbürgerungsantrag - Staatenlosigkeit - Deutscher Ehegatte -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - 5 B 11.05
    Der Abschluss des Vorverfahrens - hier blieb der eingelegte Widerspruch unbeschieden - war entbehrlich, da sich der Beklagte rügelos auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Fehlen des Vorverfahrens geheilt ist (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 C 162.81 -, E 68, 121 [123]; Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 3.85 -, NJW 1989, 1438; Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, NVwZ-RR 1995, 90).
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 B 92.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verstoß gegen das Verbot der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - 5 B 11.05
    Da dies dem erkennbaren Klagebegehren nicht entspricht und die Frage, wann im Kalenderjahr die Kürzung beginnt, verglichen mit der Kürzung selbst nur nebensächlich ist, war der Klage- und sodann auch der Berufungsantrag - unbeschadet der ausdrücklichen Antragstellung im Termin - gemäß §§ 88, 129 VwGO wie geschehen auszulegen (zur einheitlichen Entscheidung über einen nicht aufteilbaren Streitgegenstand auch ohne entsprechenden ausdrücklichen Antrag ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 B 92.92 -, Buchholz 406.19 Nr. 110 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 13.91

    Fernstraßen - Festsetzung einer Ortsdurchfahrt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - 5 B 11.05
    Untrennbare Teile eines Ermessensverwaltungsaktes können nicht gesondert angefochten werden (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, E 90, 42 [50]; Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 13.91 -, NVwZ-RR 1993, 225; Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rn 9; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 113 Rn 16; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 113 Rn 33).
  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

  • BVerwG, 19.05.1994 - 1 B 104.94

    Gaststättenerlaubnis - Widerruf - Nichteinhaltung der Beschränkung - Ermessen -

  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 162.81

    Jahr

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1992 - 3 S 2223/91

    Widerruf einer Baugenehmigung aufgrund Widerrufsvorbehaltes - Leichtfraktion aus

  • OLG Düsseldorf, 09.04.2008 - 3 Wx 3/08

    Keine Pflicht zur Beseitigung verbliebener Wände und Decken eines zum

    Dies lässt sich zum Einen aus § 15 Abs. 3 WEG herleiten, wonach jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, der dem Gesetz, den Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht und ergibt sich zudem auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem im Verhältnis von Wohnungseigentümern zueinander eine gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. Senat NZM 2007, 529).
  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein möglicherweise fehlender Widerspruch geheilt wäre, da der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 die Abweisung der Klage beantragt hat, ohne in diesem Schriftsatz oder dem Schriftsatz vom 28. Januar 2008 diesen Verfahrensverstoß zu rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505 [1506] m.w.N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2006 - 5 B 11.05 -, zitiert nach juris, Rn. 38; a.A. Dolde/Porsch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 15. EL 2007, § 68 Rn. 29 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2007 - 16 U 140/06

    Keine Aufklärungspflichtverletzung der Bank bei Anlage in einen als GbR geführten

    Die Handlungsunfähigkeit des Landes ist dann programmiert" (zitiert nach OVG Berlin, Urteil vom 23.11.2006, Aktenzeichen 5 B 11.05).
  • VG Berlin, 13.03.2008 - 16 A 78.06

    Widerruf im Zuge der Wohnungsbauförderung gewährter Aufwendungszuschüsse.

    Denn es ist nicht Aufgabe des Beklagten, der zum schonenden Umgang mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln verpflichtet ist, vollständig das unternehmerische Risiko für die Durchführung der von ihm geförderten Wohnungsbauvorhaben zu übernehmen (vgl. zum "Ausstieg" des Beklagten aus der Anschlussförderung Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Mai 2006, 5 C 10.05, BVerwGE 126, 33 ff., sowie zur sog. außerplanmäßigen Förderungskürzung Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. November 2007, 5 B 11.05, GE 2007, 369 ff.).
  • VG Bayreuth, 12.04.2023 - B 8 K 21.1162

    Heilung der unterbliebenen Anhörung im Gerichtsverfahren, Widerruf der Gewährung

    Werden dem Bescheidsempfänger zugängliche Förderrichtlinien oder ähnliche nichtgesetzliche Regelwerke in die Regelung des Verwaltungsakts ausdrücklich einbezogen, sind diese bei der Auslegung zu berücksichtigen (vgl. zur Zweckbestimmung: OVG Weimar, U.v. 18.02.1999 - 2 KO 61- 96 - NVwZ-RR 1999, 435/436; OVG Koblenz, U.v. 11.03.1986 - 6 A 132/84 - NJW 1986, 2129/2129 f.; U.v. 16.04.1980 - 2 A 21/79 - NJW 1981, 882/882 f.; zum Widerrufsvorbehalt: Kastner in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 49 Rn. 29; BVerwG, U.v. 21.11.1986 - 8 C 33/84 - NVwZ 1987, 498; U.v. 11.02.1983 - 7 C 70/80 - NVwZ 1984, 36; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2006 - 5 B 11/05 - LKV 2007, 370/371).
  • VG Berlin, 01.03.2007 - 16 A 35.04

    Rechtmäßigkeit der Zinserhöhung für Baudarlehen im öffentlich geförderten

    Weiterhin hat das OVG Berlin-Brandenburg in einem seiner Urteile vom 23.11.2006 (5 B 11.05 - juris) zu den Bedingungen der sog. außerplanmäßigen Förderungskürzung im sozialen Wohnungsbau - die den Voraussetzungen in den WFB 1977 Nr. 38 Abs. 2 im Wesentlichen entsprechen - folgende Ausführungen gemacht, die die Kammer sich ebenfalls ausdrücklich zu Eigen macht:.
  • VG Berlin, 06.03.2008 - 16 A 148.05

    Klage gegen den Widerruf eines im Zuge der Wohnungsbauförderung gewährten

    Denn es ist nicht Aufgabe des Beklagten, den eine Verpflichtung zum vorsichtigen Umgang mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln trifft, der Klägerin das unternehmerische Risiko für das von ihr geplante Wohnungsbauvorhaben vollständig abzunehmen (vgl. zum "Ausstieg" aus der Anschlussförderung Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Mai 2006, 5 C 10.05, BVerwGE 126, 33 ff., sowie zur sog. außerplanmäßigen Förderungskürzung Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. November 2007, 5 B 11.05, GE 2007, 369 ff.).
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