Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - I-24 U 190/05   

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https://dejure.org/2006,16153
OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - I-24 U 190/05 (https://dejure.org/2006,16153)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2006 - I-24 U 190/05 (https://dejure.org/2006,16153)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. November 2006 - I-24 U 190/05 (https://dejure.org/2006,16153)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verdienst eines Honorars nach Grund und Höhe durch das Betreiben des Geschäfts und die Wahrnehmung eines Senatstermins; Verlust des Anwaltshonorares aufgrund der Kündigung eines Anwaltsdienstvertrages durch den Rechtsanwalt ohne wichtigen Grund; Veranlassung einer ...

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1; ; BGB § 627; ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 2; ; BRAGO § 13 Abs. 4; ; BORA § 11 Abs. 1; ; ZPO § 160 Abs. 4 Satz 2

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.10.1981 - III ZR 190/79

    Begründung von Nebenpflichten durch den Anwaltsvertrag - Kündigung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/05
    Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruch führen sollen (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188).
  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 37/96

    Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/05
    Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruch führen sollen (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188).
  • BGH, 06.05.2003 - VI ZR 259/02

    Einstandspflicht des erstbehandelnden Arztes für Behandlungsfehler bei aufgrund

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/05
    Die anderweitig anwaltlich beratene Klägerin hat übersehen und übersieht, dass der BE-Vermerk ungeachtet des mitlaufenden Magnetbandes kein Wortprotokoll darstellt, auf welches sie zugreifen kann, sondern eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade in Arzthaftungssachen gebilligte gerichtsinterne Hilfe bei der Zusammenfassung des durch mündliche Befragung des Sachverständigen gewonnenen Beweisergebnisses darstellt (vgl. BGH NJW 2003, 2311 m.w.N.).
  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 182/94

    Gebührenanspruch des Prozeßbevollmächtigten nach Notwendigkeit der Mandatierung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/05
    Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch aber, wenn er selbst ohne wichtigen Grund kündigt oder wenn er durch sein schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind (BGH NJW 1995, 1954 = MDR 1995, 854).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2000 - 24 U 133/99

    Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei Beendigung des Mandats; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/05
    Das Verhalten der Beklagten war ein Ausdruck tiefen, aber unbegründeten Misstrauens gegenüber dem Kläger, was diesen und nicht die Beklagte mit Blick auf deren anderweitige nicht kooperative anwaltliche Beratung zur außerordentlichen Kündigung des Anwaltsvertrags aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt hätte (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10

    Rechtsfolgen der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Rechtsanwalt

    Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233; OLGR Düsseldorf 2007, 325; OLGR Düsseldorf 2009, 710 = FamRZ 2009, 2027 und OLGR Düsseldorf 2009, 853 = FamRZ 2009, 2029 jew. m.w.Nachw.).

    Sind die zur Kündigung angeführten Gründe streitig, trägt der Mandant für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).

    Übertragen auf das an sich jederzeit gemäß § 627 BGB kündbare Mandatsverhältnis bedeutet das, dass der Rechtsanwalt es honorarunschädlich dann sofort niederlegen kann, wenn Tatsachen vorliegen, die es ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, es bis zu dessen sachlicher Erledigung (Auftragserfüllung) fortzuführen (Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325; MünchKomm/Henssler, BGB, 5. Aufl. [2009], § 628 Rn. 18 m.w.Nachw.).

    Unter dieser Voraussetzung ist es dem Zedenten versagt, sich seinerseits auf die Vertragsverletzung der Beklagten zur fristlosen Mandatsniederlegung zu berufen (vgl. BGHZ 44, 271, 275 f. = NJW 1966, 347 348 sub II.2b und 3 m.w.Nachw.; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325; MünchKomm/Henssler, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 136/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Anwaltshonorar; Zustandekommen

    Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruchs führen sollen (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08

    Bemessung der Geschäftsgebühr in Familiensachen; Begriff der vorzeitigen

    Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruch führen sollen (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).

    Denn er war, wenn nicht gar zur Mandatskündigung, so doch jedenfalls berechtigt, von dem Beklagten eine auf das Trennungsunterhaltsmandat beschränkte und auf die Frage der Einkommenshöhe begrenzte Haftungsfreistellung zu verlangen und gleichzeitig die Niederlegung dieses Mandats für den Fall anzukündigen, dass der Beklagte die verlangte Erklärung nicht abgebe (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).

    Die sonstigen Vorhaltungen an die Adresse des Klägers wegen mangelhafter Qualität der Mandatsbearbeitung sind im Wesentlichen substanzlos und geprägt von der unverkennbaren Neigung des Beklagten zu übermäßiger Kontrolle, maßloser Übertreibung und starrer Uneinsichtigkeit (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).

  • OLG Oldenburg, 21.12.2016 - 2 U 85/16

    Rechtsanwalt behält auch nach Kündigung des Mandats seinen

    Von einem vertragswidrigen Verhalten durch Androhung einer Mandatsniederlegung kann nur dann ausgegangen werden, wenn diese grundlos erfolgte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2006, 24 U 190/05, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 04.07.2002, IX ZR 153/01 - NJW 2002, 2774; BGH, Urteil vom 04.02.2010, IX ZR 18/09 - NJW 2010, 1364).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2011 - 24 U 87/11

    Haftung der Mitglieder einer Anwaltssozietät; Zulässigkeit der Aufrechnung gegen

    Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruchs führen sollen (BGH NJW 1982, 437 (438); 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325; FamRZ 2009, 2029 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/06

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach Kündigung des Mandats durch

    I-24 U 190/05.
  • AG Frankfurt/Main, 04.04.2013 - 32 C 236/13
    Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt (sogenanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233; OLGR Düsseldorf 2007, 325; OLGR Düsseldorf 2009, 710 = FamRZ 2009, 2027 und OLGR Düsseldorf 2009, 853 = FamRZ 2009, 2029 jew. m. w. Nachw.).

    Sind die zur Kündigung angeführten Gründe streitig, trägt der Mandant für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 12.03.2007 - 15 UF 99/06   

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https://dejure.org/2007,8097
OLG Schleswig, 12.03.2007 - 15 UF 99/06 (https://dejure.org/2007,8097)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.03.2007 - 15 UF 99/06 (https://dejure.org/2007,8097)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. März 2007 - 15 UF 99/06 (https://dejure.org/2007,8097)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Verpflichtung zur Zahlung von Regelunterhalt; Bestehen einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit im Rahmen einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung; Verpflichtung des Unterhaltsverpflichteten zur Ausschöpfung aller zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2
    Erwerbsobliegenheit einer drei Kindern unterhaltspflichtigen Frau: Keine Pflicht zur Aufgabe eines krisensicheren Teilzeitarbeitsplatzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gesicherte Teilzeitstelle bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit nicht aufgeben!

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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Naumburg, 02.08.2012 - 8 UF 102/12

    Kindesunterhalt: Voraussetzungen für die Freistellung des nicht betreuenden

    Denn es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ein neuer Arbeitsplatz genauso sicher wie sein jetziger ist, selbst wenn er besser vergütet wird; das Risiko, den neuen Arbeitsplatz nach einer Probezeit wieder zu verlieren, dürfte überwiegen, so dass, falls ihm keine Aufstockung des jetzigen sicheren Arbeitsplatzes auf 48 Wochenarbeitsstunden angesonnen werden kann, weil eine solche Möglichkeit für ihn nicht besteht, nur eine Nebenerwerbsobliegenheit angenommen werden kann (vgl. Palandt/Brudermüller a.a.O., § 1361 Rn 13 unter Bezugnahme auf OLG Schleswig, OLG-Report 2007, 325 ff. [zu § 1603 Abs. 2 BGB], wonach an die [gesteigerte] Erwerbsobliegenheit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen).
  • OLG Hamm, 10.10.2007 - 10 UF 235/06

    Unterhaltsanspruch: Bewerbung um eine weitere Teilzeitbeschäftigung ausreichend;

    Auch ein Pflichtiger, der eine sichere Teilzeitbeschäftigung hat, muss sich nachhaltig um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit bemühen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 11.04.2003 - 4 WF 31/03 -, veröffentlicht bei juris; OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 25; a.A. OLG Schleswig OLGR 2007, 325 für den Fall eines innegehaltenen krisensicheren Teilzeitarbeitsplatzes).
  • OLG Brandenburg, 31.07.2007 - 9 UF 108/07

    Volljährigenunterhalt: Bemessung des Unterhaltsbedarfs für einem im Haushalt

    Die obergerichtliche Rechtsprechung folgt dem nahezu einhellig (vgl. nur OLG Hamm, ZFE 2006, 276; OLG Schleswig, OLGReport 2007, 325 (Langtext); OLG Celle, Urt. v. 23.06.06 - 12 UF 282/05, zitiert nach juris), ebenso die überwiegende Meinung in der Literatur (z. B. Hauß, FamRB 2007, 98, 99 und FamRB 2006, 3, 4; Viefhues, ZFE 2006, 84, 85; Kath-Zurhorst, Anm. zu BGH, FF 2006, 59 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 20.11.2006 - 17 W 239/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10250
OLG Köln, 20.11.2006 - 17 W 239/06 (https://dejure.org/2006,10250)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.11.2006 - 17 W 239/06 (https://dejure.org/2006,10250)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. November 2006 - 17 W 239/06 (https://dejure.org/2006,10250)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 11.04.2005 - 14 W 211/05

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Flucht in die Säumnis

    Auszug aus OLG Köln, 20.11.2006 - 17 W 239/06
    In allen anderen Fällen steht dem anwesenden Rechtsanwalt eine volle 1, 2 Terminsgebühr gemäß Nummer 3104 VV RVG zu (Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 3. Auflage, Nr. 3105 VV Rdn. 8-11; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Auflage, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rdn. 61 = Seite 555; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, Nr. 3105 VV Rdn. 11; OLG Koblenz NJW 2005, 1955).
  • OLG Köln, 02.05.2008 - 17 W 92/08

    Terminsgebühr bei Versäumnisurteil infolge fehlender Verhandlungsbereitschaft

    In allen anderen Fällen steht dem anwesenden Rechtsanwalt eine volle 1, 2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG zu (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - 17 W 239/06 - Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, Nr. 3105 Rdnr. 11; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Nr. 3105 VV RVG Rdnr. 3 a. E.; Henke AnwBL 2005, 43; Madert AGS 2006, 118; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Auflage, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rdnr. 61 = Seite 555; Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 3. Auflage, Nr. 3105 VV Rdnr. 8 - 11; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 330 Rn. 10).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 30.11.2006 - 2 U 1522/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,20246
OLG Koblenz, 30.11.2006 - 2 U 1522/05 (https://dejure.org/2006,20246)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.11.2006 - 2 U 1522/05 (https://dejure.org/2006,20246)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. November 2006 - 2 U 1522/05 (https://dejure.org/2006,20246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen teilweisen Verlustes einer Transportsendung; Vereinbarung eines Verzichts auf Schnittstellenkontrollen; Sicherungsmaßnahmen beim Transport von höherwertigen Gütern; Vorwurf der leichtfertigen Schadensverursachung bei ungeklärtem Sendungsverlust

  • Judicialis

    VVG § 67; ; HGB § 425 Abs. 2; ; HGB § 435; ; HGB § 449; ; HGB § 449 Abs. 2; ; CMR Art. 29; ; BGB §§ 305 ff.; ; ZPO § 287

  • rechtsportal.de

    Zur Haftung des Transportunternehmens bei Sendungsverlust

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03

    Zustandekommen eines Beförderungsvertrages mit der Deutschen Post über die

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.11.2006 - 2 U 1522/05
    Auch der BGH geht in seiner Entscheidung (Postfall) vom 30.3.2006 (I ZR 123/03) TranportR 2006, 254, davon aus, dass eine Ausschlussklausel keine Auswirkungen auf Zustandekommen des Vertrages hat.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.07.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324; Urteil vom 30.3.2006 I ZR 123/03 TransportR 2006, 254; BGH Urteil vom 8.5.2003 - I ZR 234/02 -TransportR 2003, 317, 318) muss sich der Absender ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er gegen seine Deklarationspflicht verstößt.

    Der Absender kann danach in einen § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (BGH 149, 337, 353; BGH TransportR 2006, 254; TransportR 2003, 317, 318).

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03

    Haftung des Transportunternehmers bei nichtdeklariertem Transport von Verbotsgut

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.11.2006 - 2 U 1522/05
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.07.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324; Urteil vom 30.3.2006 I ZR 123/03 TransportR 2006, 254; BGH Urteil vom 8.5.2003 - I ZR 234/02 -TransportR 2003, 317, 318) muss sich der Absender ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er gegen seine Deklarationspflicht verstößt.

    Die Gewichtung der einzelnen Verursachungsbeiträge obliegt dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH BB 2006, 2324).

    Bei Abwägung der Verursachungsanteile erachtet der Senat - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des BGH vom 13.07.2006 (BB 2006, 2324)- ein Mitverschulden der Klägerin von 1/3 als angemessen (§ 425 Abs. 2 HGB, 254 BGB).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.11.2006 - 2 U 1522/05
    Der Absender kann danach in einen § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (BGH 149, 337, 353; BGH TransportR 2006, 254; TransportR 2003, 317, 318).

    Die Gewichtung der einzelnen Verursachungsbeiträge obliegt dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH BB 2006, 2324).

  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.11.2006 - 2 U 1522/05
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.07.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324; Urteil vom 30.3.2006 I ZR 123/03 TransportR 2006, 254; BGH Urteil vom 8.5.2003 - I ZR 234/02 -TransportR 2003, 317, 318) muss sich der Absender ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er gegen seine Deklarationspflicht verstößt.

    Der Absender kann danach in einen § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (BGH 149, 337, 353; BGH TransportR 2006, 254; TransportR 2003, 317, 318).

  • OLG Karlsruhe, 14.10.2005 - 15 U 58/04

    Paketbeförderung: Wirksamer Verzicht auf Schnittstellenkontrollen in den

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.11.2006 - 2 U 1522/05
    § 449 Abs. 2 HGB verlangt bei gewerblichen Versendern einen derartigen Verzicht auf Kontrollen bei der Paketbeförderung nur durch eine qualifizierte Individualvereinbarung, nicht jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (OLG Karlsruhe OLGR 2006, 438; BGH TransportR 2002, 306 ff.).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2007 - 5 U 60/07

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: (Un-)Zulässigkeit

    Deshalb kommt es hier nicht mehr darauf an, ob bzw. dass die Beklagte und ihre Streithelferinnen der zunächst ihnen obliegenden sog. sekundären Darlegungslast betreffend die konkreten Umstände/Ursache des Brandschadensereignisses vom 14.7.2005 nicht nachgekommen sind und deswegen eine leichtfertige Schadensverursachung zu vermuten wäre (vgl. hierzu z.B. OLG Koblenz, OLGR 2007, 325; BGH TranspR 2005, 460; 2001, 29; 1999, 19 [23], 1998, 262 [264]).
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