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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4070
OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00 (https://dejure.org/2000,4070)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2000 - 17 AR 7/00 (https://dejure.org/2000,4070)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. September 2000 - 17 AR 7/00 (https://dejure.org/2000,4070)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung der Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits zwischen einem Vormundschaftsgericht und einem Familiengericht; Ausgestaltung der zivilgerichtlichen Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zum ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 21
  • Judicialis

    BGB § 1909; ; BGB § 1693; ; BGB § 1697; ; BGB § 1915 Abs. 1; ; ZPO § 36 Nr. 6; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ; GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 2; ; FGG § 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1693 § 1697 § 1909
    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Stuttgart - 12 F 964/00
  • OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 364
  • Rpfleger 2001, 129
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80

    Zuständigkeitsstreit zwischen Familiengericht und Gericht der (allgemeinen)

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00
    a) Bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen einem Vormundschaftsgericht und einem Familiengericht, die innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterschiedlichen Verfahrensordnungen unterliegen, ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zu entscheiden (BGHZ 78, 108, 110; BayObLGZ 1994, 91, 92; Zöller-Vollkommer, 21. Aufl., § 36 ZPO Anm. 29; Thomas/Putzo, 20. Aufl., § 36 ZPO Anm. 22), wenn der negative Kompetenzkonflikt darum geht, ob das Verfahren eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrifft oder der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts (§ 35 FGG in Verbindung mit § 36 baden-württ. LFGG) zuzuordnen ist.

    Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen reicht die tatsächlich erklärte und verbindlich gewollte Kompetenzleugnung für eine "rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO aus (BGHZ 78, 108, 111; BGHZ 104, 363/366 m.w.N.).

  • BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88

    Kompetenzkonflikt zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Erteilung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00
    Für die Beurteilung, welches Gericht als das im Rechtszug zunächst höhere anzusehen ist, ist maßgeblich auf die Rechtsmittelzuständigkeit in der konkreten Verfahrensart abzustellen (vgl. BGHZ 104, 363/366).

    Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen reicht die tatsächlich erklärte und verbindlich gewollte Kompetenzleugnung für eine "rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO aus (BGHZ 78, 108, 111; BGHZ 104, 363/366 m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 14.06.1999 - 3 W 132/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00
    Deshalb läßt sich aus dem vom Gesetzgeber im Kindschaftsrechtsreformgesetz vorgenommenen Wechsel der Zuständigkeit in §§ 1693, 1697 BGB n.F. vom Vormundschaftsgericht zum Familiengericht entgegen der vermehrt in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Stuttgart - 18. ZS - FamRZ 1999, 1601 - der 18. Zivilsenat hält an dieser Auffassung jedoch nicht mehr fest - OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243; BayObLG - 4. ZS - FamRZ 2000, 158 f.; BayObLG - 1. ZS - FamRZ 2000 1111, 1113) nicht ableiten, daß der Gesetzgeber eine allgemeine kumulative Zuständigkeit des Familiengerichts anordnen oder gar dem Familiengericht die alleinige Zuständigkeit für die Anordnung von Ergänzungspflegschaften gemäß § 1909 BGB zuordnen wollte.
  • BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00

    Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00
    Deshalb läßt sich aus dem vom Gesetzgeber im Kindschaftsrechtsreformgesetz vorgenommenen Wechsel der Zuständigkeit in §§ 1693, 1697 BGB n.F. vom Vormundschaftsgericht zum Familiengericht entgegen der vermehrt in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Stuttgart - 18. ZS - FamRZ 1999, 1601 - der 18. Zivilsenat hält an dieser Auffassung jedoch nicht mehr fest - OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243; BayObLG - 4. ZS - FamRZ 2000, 158 f.; BayObLG - 1. ZS - FamRZ 2000 1111, 1113) nicht ableiten, daß der Gesetzgeber eine allgemeine kumulative Zuständigkeit des Familiengerichts anordnen oder gar dem Familiengericht die alleinige Zuständigkeit für die Anordnung von Ergänzungspflegschaften gemäß § 1909 BGB zuordnen wollte.
  • OLG Stuttgart, 15.11.1999 - 16 AR 9/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00
    Der Normzusammenhang weist aus, daß diese Vorschriften nur für das Eingreifen des Familiengerichts bei dringendem Handlungsbedarf vorgesehen sind, während es in den übrigen Fällen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung bei der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Pflegschaftsanordnung verbleibt (Kraiß BWNotZ 1999, 50, Anm. zum Beschluß des OLG Stuttgart - 18. ZS - vom 16.12.1998; Zorn, Die Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung der Pflegschaft, FamRZ 2000, 719 f.; Bestelmeyer, Die unsinnige [Nicht]Zuständigkeit des Familiengerichts bei Anordnung von Ergänzungspflegschaften, FamRZ 2000, 1068 f., OLG Stuttgart - 16. ZS -, Beschluß vom 15.11.1999, 16 AR 9/99 [nicht veröffentlicht]; OLG Karlsruhe OLG Report 2000, 244, 245; Bienwald, Anm. zum Beschluß des OLG Stuttgart - 18. ZS - vom 16.12.1998, FamRZ 1999, 1602).
  • OLG Köln, 21.12.1998 - 27 UF 184/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Erwerbsunfähigkeit des Verpflichteten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00
    Deshalb läßt sich aus dem vom Gesetzgeber im Kindschaftsrechtsreformgesetz vorgenommenen Wechsel der Zuständigkeit in §§ 1693, 1697 BGB n.F. vom Vormundschaftsgericht zum Familiengericht entgegen der vermehrt in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Stuttgart - 18. ZS - FamRZ 1999, 1601 - der 18. Zivilsenat hält an dieser Auffassung jedoch nicht mehr fest - OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243; BayObLG - 4. ZS - FamRZ 2000, 158 f.; BayObLG - 1. ZS - FamRZ 2000 1111, 1113) nicht ableiten, daß der Gesetzgeber eine allgemeine kumulative Zuständigkeit des Familiengerichts anordnen oder gar dem Familiengericht die alleinige Zuständigkeit für die Anordnung von Ergänzungspflegschaften gemäß § 1909 BGB zuordnen wollte.
  • OLG Stuttgart, 16.12.1998 - 18 WF 562/98

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00
    Deshalb läßt sich aus dem vom Gesetzgeber im Kindschaftsrechtsreformgesetz vorgenommenen Wechsel der Zuständigkeit in §§ 1693, 1697 BGB n.F. vom Vormundschaftsgericht zum Familiengericht entgegen der vermehrt in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Stuttgart - 18. ZS - FamRZ 1999, 1601 - der 18. Zivilsenat hält an dieser Auffassung jedoch nicht mehr fest - OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243; BayObLG - 4. ZS - FamRZ 2000, 158 f.; BayObLG - 1. ZS - FamRZ 2000 1111, 1113) nicht ableiten, daß der Gesetzgeber eine allgemeine kumulative Zuständigkeit des Familiengerichts anordnen oder gar dem Familiengericht die alleinige Zuständigkeit für die Anordnung von Ergänzungspflegschaften gemäß § 1909 BGB zuordnen wollte.
  • BGH, 27.06.1979 - IV ARZ 31/79

    Zuständigkeit für die Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits bayerischer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00
    Ist nach den in Betracht kommenden Verfahrensordnungen kein gemeinsames Rechtsmittelgericht gegeben, dann ist der allgemeine Gerichtsaufbau nach dem Gerichtsverfassungsgesetz maßgebend (vgl. BGH NJW 1979, 2249).
  • BayObLG, 02.08.1999 - 3Z BR 169/99

    Aufwandsentschädigung für Betreuer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00
    Der Normzusammenhang weist aus, daß diese Vorschriften nur für das Eingreifen des Familiengerichts bei dringendem Handlungsbedarf vorgesehen sind, während es in den übrigen Fällen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung bei der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Pflegschaftsanordnung verbleibt (Kraiß BWNotZ 1999, 50, Anm. zum Beschluß des OLG Stuttgart - 18. ZS - vom 16.12.1998; Zorn, Die Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung der Pflegschaft, FamRZ 2000, 719 f.; Bestelmeyer, Die unsinnige [Nicht]Zuständigkeit des Familiengerichts bei Anordnung von Ergänzungspflegschaften, FamRZ 2000, 1068 f., OLG Stuttgart - 16. ZS -, Beschluß vom 15.11.1999, 16 AR 9/99 [nicht veröffentlicht]; OLG Karlsruhe OLG Report 2000, 244, 245; Bienwald, Anm. zum Beschluß des OLG Stuttgart - 18. ZS - vom 16.12.1998, FamRZ 1999, 1602).
  • BayObLG, 30.03.1994 - 1Z AR 14/94

    Kompetenzkonflikt; Vormundschaftsgericht; Familiengericht; Zuständigkeit;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00
    a) Bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen einem Vormundschaftsgericht und einem Familiengericht, die innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterschiedlichen Verfahrensordnungen unterliegen, ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zu entscheiden (BGHZ 78, 108, 110; BayObLGZ 1994, 91, 92; Zöller-Vollkommer, 21. Aufl., § 36 ZPO Anm. 29; Thomas/Putzo, 20. Aufl., § 36 ZPO Anm. 22), wenn der negative Kompetenzkonflikt darum geht, ob das Verfahren eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrifft oder der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts (§ 35 FGG in Verbindung mit § 36 baden-württ. LFGG) zuzuordnen ist.
  • LG Kaiserslautern, 09.07.2001 - 1 T 95/01

    Unterhaltsfestsetzungsverfahren: Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger

    Denn diese Zuständigkeit ist seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 umstritten (verneinend - zu Gunsten des Familiengerichts - z. B.: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken FGPrax 1999, 179 = FamRZ 2000, 243, BayObLG Rechtspfleger 2000, 268 = RamRZ 2000, 1111, OLG Dresden Rechtspfleger 2000, 497, OLG Hamm FamRZ 2001, 717; bejahend - zu Lasten des Familiengerichts - z. B.: OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 41, OLG Stuttgart FamRZ 2001, 364, KG FamRZ 2001, 719; der 18. Zivilsenat des OLG Stuttgart (FamRZ 1999, 1601), dem das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken gefolgt ist, soll seine die familiengerichtliche Zuständigkeit befürwortende Auffassung mittlerweile aufgegeben haben, vgl. Bestelmeyer, Anm. zu OLG Hamm vom 15.08.2000 - 2 UF 330/00, FamRZ 2001, 718, sh.

    auch OLG Stuttgart FamRZ 2001, 364; auch soll das Bundesministerium der Justiz mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 - Gz. 3473/6 II - 121.637/98 mitgeteilt haben, dass es von einer grundsätzlichen vormundschaftsgerichtlichen Zuständigkeit für die Anordnung von Ergänzungspflegschaft ausgeht, vgl. Bestelmeyer, a.a.O.).

  • OLG Naumburg, 15.04.2002 - 14 WF 227/01

    Zur Frage der sachlichen Gerichtszuständigkeit im Rahmen des § 1909 BGB; kein

    b) Andere Gerichte wiederum vertreten die Auffassung, dass im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene originäre Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß den §§ 1909, 1915 Abs. 1 BGB ein Zuständigkeitswechsel zum Familiengericht gemäß den §§ 1693, 1697 BGB nur bei dringenderem Handlungsbedarf vorgesehen sei und es in den übrigen Fällen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung bei der grundsätzlich begründeten Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Pflegschaftsanordnung verbleiben müsse (so nam. OLG Stuttgart, FamRZ 2001, S. 364, 365; KG Berlin, FamRZ 2001, S. 719; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, S. 568).
  • OLG Naumburg, 27.10.2004 - 14 UF 176/04

    Zur Zulässigkeit der Bestellung des Jugendamtes als Pfleger

    Andere Gerichte wiederum vertreten die Auffassung, dass im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene originäre Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß den §§ 1909, 1915 Abs. 1 BGB ein Zuständigkeitswechsel zum Familiengericht gemäß den §§ 1693, 1697 BGB nur bei dringendem Handlungsbedarf - der hier nicht ersichtlich ist - vorgesehen sei und es in den übrigen Fällen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung bei der grundsätzlich begründeten Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Pflegschaftsanordnung verbleiben müsse (so nam. Thüringer OLG, FamRZ 2003, 1311 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 364 ff.; KG Berlin, FamRZ 2001, 719; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 568).
  • OLG Stuttgart, 07.07.2010 - 8 AR 5/10

    Vormundschaft für ein minderjähriges Kind: Gerichtliche Zuständigkeit für die

    Die Ausgangsentscheidung nach §§ 1666 oder 1674 BGB war vom Familiengericht zu treffen, während die Folgeentscheidungen wie die Bestellung des Vormundes oder Pflegers sowie deren Überwachung weiterhin dem Vormundschaftsgericht oblagen, wobei wiederum Sonderregelungen für Eilfälle bestanden (hierzu OLG Stuttgart FamRZ 2001, 364).
  • OLG Schleswig, 09.01.2006 - 2 W 206/05

    Zuständigkeiten des Familiengerichts für die Anordnung einer

    Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus § 1693 BGB in der seit dem 1.07.1998 geltenden Fassung, dass für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen der rechtlichen Verhinderung der Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht zuständig ist, das nach § 1697 BGB auch den Pfleger auswählen kann (z.B.: BayObLG a.a.O. S. 178; NJW-RR 2000, 959; Brandenburgisches OLG FGPrax 2003, 265; OLG Hamm FamRZ 2001, 717, 718; OLG Dresden NJW-RR 2000, 1677, 1678; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 179, 180; a.A. z.B.: OLG Stuttgart FamRZ 2001, 364, 365; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 41, 42).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 02.11.2000 - 9 UF 229/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,13303
OLG Brandenburg, 02.11.2000 - 9 UF 229/00 (https://dejure.org/2000,13303)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.11.2000 - 9 UF 229/00 (https://dejure.org/2000,13303)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. November 2000 - 9 UF 229/00 (https://dejure.org/2000,13303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Geltendmachung des Einwandes fehlender Leistungsfähigkeit i.R.d. vereinfachten Unterhaltsverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 648 Abs. 2 S. 1, 3 § 652
    Zur Zulässigkeit von Einwendungen im vereinfachten Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 766
  • Rpfleger 2001, 129
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 15.12.2003 - 9 UF 209/03

    Einwendungen des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Verfahren über den

    Nach bisher durch den Senat vertretener Auffassung sind fehlende Angaben zu § 648 Abs. 2 S. 1 ZPO jedenfalls dann unbeachtlich, wenn - wie es hier der Fall sein dürfte - der Antragsgegner mit seinen sonstigen Erklärungen kundgetan hat, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, den begehrten Unterhalt zu zahlen (Brandenburgisches OLG RPfleger 2001, 129, 130).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 UF 26/01

    Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit im vereinfachten Verfahren

    Die im vereinfachten Unterhaltsverfahren erstinstanzlich unterbliebenen Einwendungen bzw. das Nichtvorlegen entsprechender Belege können im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (Brandenburgisches OLG RPfleger 2001, 129, 130; OLG Hamm NJWE-FER 2000, 97; OLG Köln FamRZ 2000, 680; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161; OLG Naumburg FamRZ 2000, 901 [LS]; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2000, 401; OLG Bamberg FamRZ 2001, 108).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,17406
OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00 (https://dejure.org/2000,17406)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.10.2000 - 10 ARf 29/00 (https://dejure.org/2000,17406)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20. Oktober 2000 - 10 ARf 29/00 (https://dejure.org/2000,17406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB § 7 § 11; FGG § 36 § 43
    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei dauerhafter Unterbringung eines Minderjährigen in einem Kinderheim

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Plauen - 53 F 300/00
  • OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2001, 129
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 18.04.1997 - 1Z AR 31/97

    Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts im Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00
    Der personensorgeberechtigte Elternteil kann jedoch für das Kind einen gewillkürten Wohnsitz (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB) an einem anderen Ort begründen (BayObLG, FamRZ 1999, 100).
  • OLG Köln, 30.10.1995 - 16 Wx 186/95

    Wohnsitz und Gerichtstand eines Pflegekindes

    Auszug aus OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00
    Dies setzt, wie die Begründung eines neuen Wohnsitzes allgemein, voraus, dass das Kind sich an dem neuen Ort niederlässt, also dort seinen tatsächlichen Aufenthalt nimmt (§ 7 Abs. 1 BGB) und dass der ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erkennbare Wille des Sorgeberechtigten dahin geht, diesen Ort zum bleibenden (ständigen) Mittelpunkt (Schwerpunkt) der Lebensverhältnisse des Kindes zu machen (BayObLG, a.a.O.; sowie FamRZ 1994, 1130; ebenso: OLG Zweibrücken, DAVorm 1983, Sp. 861; OLG Köln, FamRZ 1996, 859; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 7 BGB RNr. 6, 7).
  • BayObLG, 15.10.1993 - 1Z AR 34/93

    Kind; Mutter; Pflegeeltern; Wohnsitz; Umzug; Gerichtliche Zuständigkeit; Adoption

    Auszug aus OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00
    Dies setzt, wie die Begründung eines neuen Wohnsitzes allgemein, voraus, dass das Kind sich an dem neuen Ort niederlässt, also dort seinen tatsächlichen Aufenthalt nimmt (§ 7 Abs. 1 BGB) und dass der ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erkennbare Wille des Sorgeberechtigten dahin geht, diesen Ort zum bleibenden (ständigen) Mittelpunkt (Schwerpunkt) der Lebensverhältnisse des Kindes zu machen (BayObLG, a.a.O.; sowie FamRZ 1994, 1130; ebenso: OLG Zweibrücken, DAVorm 1983, Sp. 861; OLG Köln, FamRZ 1996, 859; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 7 BGB RNr. 6, 7).
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