Rechtsprechung
| EuGH, 26.06.2003 - C-404/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1013/97 - Beihilfen zugunsten staatseigener Werften - Entscheidung 2000/131/EG der Kommission, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde - Nichtdurchführung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-404/00
- EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2003, I-6695
Wird zitiert von ... (29)
- EuGH, 01.04.2004 - C-99/02
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 …
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung die zwingende Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist und dass diese Folge nicht davon abhängt, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 38, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 44).Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht im Klagewege angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 45).
In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, auszuräumen (vgl. die oben in Randnr. 16 genannten Urteile Kommission/Italien, Randnr. 17, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 24, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 46).
Völlige Unmöglichkeit der Durchführung liegt jedoch nicht vor, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen echte Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es erlauben würden, die Schwierigkeiten auszuräumen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 14, vom 2. Juli 2002, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 25, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 47).
Weder die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens in Bezug auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen zu untersuchen, was der Gerichtshof im Übrigen in Randnummer 91 des Urteils Italien/Kommission als zulässig angesehen hat, noch der Umstand, dass innerhalb einer ungewöhnlich kurzen Frist nach der Zustellung der Entscheidung über die Rückforderung dieser Beihilfen eine Vertragsverletzungsklage erhoben wurde, sind geeignet, die Nichtdurchführung dieser Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 56).
- EuGH, 20.09.2007 - C-177/06
Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen …
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 18, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 40).Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 19, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).
Diese Feststellung muss auch im Rahmen einer auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage gelten (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 20, und Kommission/Spanien, Randnr. 42).
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, Kommission/Spanien, Randnr. 45, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09
Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - …
(10) - Vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982, Kommission/Niederlande (96/81, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6), vom 22. September 1988, Kommission/Griechenland (272/86, Slg. 1988, 4875, Randnr. 17), vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien (C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26), vom 6. November 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-434/01, Slg. 2003, I-13239, Randnr. 21), vom 29. April 2004, Kommission/Österreich (C-194/01, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34), vom 13. November 2007, Kommission/Irland (C-507/03, Slg. 2007, I-9777, Randnr. 33), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Schweden (C-438/07, 2009, I-9517, Randnr. 49), und vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland (C-246/08, Slg. 2009, I-10605, Randnr. 52).Vgl. auch Urteil Kommission/Spanien (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 75).
(28) - Urteile Kommission/Spanien (oben in Fn. 15 angeführt., Randnr. 47), Stamatelaki (oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 21) sowie Müller-Fauré und van Riet (oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 103).
- EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse für …
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 18, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 40).Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).
Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, müssen die in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Erwägungen auch im Rahmen einer - wie hier - auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 36, Kommission/Frankreich, Randnr. 20, und Kommission/Spanien, Randnr. 42).
- EuGH, 14.12.2006 - C-485/03
Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen …
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, Kommission/Italien, Randnr. 16, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung nicht erfüllt ist, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit dieser Durchführung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).
- EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Güterkraftverkehr - Auswirkung auf den …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aber die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (u. a. Urteile vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 52, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 105, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 55). - EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
Staatliche Beihilfen - Güterkraftverkehr - Auswirkung auf den Handel zwischen …
Da sich die Italienische Republik vorliegend darauf beschränkt, zu behaupten, dass die Rückzahlung der streitigen Beihilfen für die begünstigten Unternehmen eine sehr große Belastung darstellen würde, die zum Verschwinden einer großen Anzahl dieser Unternehmen vom Markt führen und damit eine schwere Krise im Beschäftigungs- und sozialen Bereich herbeiführen würde, genügt der Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (u. a. Urteile vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 52, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 105, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 55). - EuGH, 29.04.2004 - C-278/00
Staatliche Beihilfen - Regulierung der Schulden landwirtschaftlicher …
In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 46, und vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, Randnr. 99). - Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland - Angleichung der …
(24) - Vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01 (Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34), vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6) und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26).(29) - Vgl. z. B. Urteil vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 25) und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-60/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5679, Randnr. 36).
- EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zugunsten von …
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Artikel 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-209/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 31, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 21). - EuGH, 30.11.2006 - C-32/05
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Keine …
- EuGH, 06.11.2003 - C-434/01
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der …
- EuGH, 29.04.2004 - C-194/01
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/442/EWG - Abfallbegriff - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-214/07
Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2004/343/EG der Kommission - Rückforderung …
- EuGH, 18.12.2007 - C-532/03
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Art. 43 EG …
- EuGH, 29.04.2004 - C-117/02
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02
Gesellschaftsrecht - Erste, Vierte und Siebte Richtlinie - Jahresabschlüsse und …
- EuGH, 22.12.2010 - C-507/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen -Teilweiser Erlass …
- EuGH, 14.04.2011 - C-331/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-81/10
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France Télécom - Begriffe der staatlichen …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-416/02
Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen verschiedene Verpflichtungen im …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-385/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2004 - C-460/01
Gemeinschaftliche Vertragsverletzungsverfahren - Zollkodex - Gemeinschaftliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2006 - C-84/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - EAGFL, Abteilung Ausrichtung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-121/03
Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen verschiedene Verpflichtungen im …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-428/04
Vertragsverletzung - Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit und Gesundheit am …
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-132/05
Name "Parmesan" wird wohl nicht für italienisches Original geschützt // …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-456/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik - …
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-404/00 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Rechtswidrige Subventionierung staatlicher spanischer Werften
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-404/00
- EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2003, I-6695
