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Rechtsprechung
   BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92   

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https://dejure.org/1993,1077
BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92 (https://dejure.org/1993,1077)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92 (https://dejure.org/1993,1077)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1993 - 5 AR (VS) 44/92 (https://dejure.org/1993,1077)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 406e Abs. 1 StPO; § 406e Abs. 4 S. 2 StPO; § 161a Abs. 3 S. 2; § 23 EGGVG
    Rechtsmittel des Beschuldigten gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft an den Verletzten

  • Wolters Kluwer

    Akteneinsicht - Anfechtung - Ermittlungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Rechtsbehelf des Beschuldigten gegen Akteneinsicht des Verletzten

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 112
  • NJW 1993, 1341
  • MDR 1993, 460
  • NStZ 1993, 351
  • StV 1993, 118
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.06.1979 - 5 ARs (Vs) 59/78

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Vollzugsmaßnahme - Verbüßung

    Auszug aus BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92
    Sie dienen einer sachgemäßen Arbeitsverteilung unter verschiedenen Gerichten (BGHSt 29, 33, 36; vgl. auch BVerwGE 47, 255, 259).

    Sachgemäß und zweckmäßig ist eine Regelung, die es nach Möglichkeit vermeidet, daß dieselbe Maßnahme von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt wird (BGHSt 29, 33, 36).

    Bis zur Schaffung solcher Sonderregelungen haben die §§ 23 ff. EGGVG Übergangscharakter (K. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. vor § 23 EGGVG Rdn. 3 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vgl. auch BGHSt 29, 33, 35).

    Soweit der Gesetzgeber zwischenzeitlich solche Sonderregelungen getroffen hat, wird deshalb in diesen eine abschließende, den §§ 23 ff. EGGVG vorgehende, Regelung gesehen (BGHSt 29, 33, 35).

    Diese Sonderregelungen werden weit ausgelegt (vgl. BGHSt 29, 33, 35) und auf gleichgelagerte Sachverhalte entsprechend angewandt.

  • OLG Koblenz, 14.10.1987 - 2 VAs 17/87

    Akteneinsicht durch unbeteiligte Dritte; Gerichtliche Überprüfbarkeit der

    Auszug aus BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92
    Im Hinblick auf die Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (NJW 1988, 3275; StV 1988, 322) hält er den Rechtsweg gemäß den §§ 23 ff. EGGVG für gegeben und macht geltend, die Gewährung der Akteneinsicht an die Pensionskasse sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten.

    An der danach beabsichtigten Entscheidung, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt/Main als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen, sieht sich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main gehindert durch Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Oktober 1987, 30. Mai 1988 und 9. März 1990 (NStZ 1988, 89; StV 1988, 332; NStZ 1990, 604).

  • BGH, 07.11.1990 - 2 StR 439/90

    Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte

    Auszug aus BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92
    Eine solche Auslegung verbietet der Wortsinn der Vorschrift, der die äußerste Grenze jeder Auslegung bestimmt (std. Rspr., vgl. nur BGHSt 3, 300, 303; 37, 226, 230; BGHZ 46, 74, 76 = NJW 1967, 343, 346; vgl. ferner Engisch, Einführung in das juristische Denken 8. Aufl. S. 249, Anm. 106 b; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 320 ff., 343).
  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92
    Sie dienen einer sachgemäßen Arbeitsverteilung unter verschiedenen Gerichten (BGHSt 29, 33, 36; vgl. auch BVerwGE 47, 255, 259).
  • RG, 11.03.1927 - I 105/26

    I. Enthält § 218 Abs. 1--3 StGB. n. F. gegenüber § 218 Abs. 1 und 3 StGB. a. F.

    Auszug aus BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92
    Dies ist im Schrifttum anerkannt (Engisch aaO auch unter Hinweis auf RGSt 61, 242; Larenz aaO).
  • BGH, 30.06.1966 - KZR 5/65

    Preisbindung für Schallplatten

    Auszug aus BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92
    Eine solche Auslegung verbietet der Wortsinn der Vorschrift, der die äußerste Grenze jeder Auslegung bestimmt (std. Rspr., vgl. nur BGHSt 3, 300, 303; 37, 226, 230; BGHZ 46, 74, 76 = NJW 1967, 343, 346; vgl. ferner Engisch, Einführung in das juristische Denken 8. Aufl. S. 249, Anm. 106 b; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 320 ff., 343).
  • BGH, 26.06.1990 - 5 AR (VS) 8/90

    Berechtigtes Feststellungsinteresse bei erledigter Maßnahme

    Auszug aus BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92
    So hat er bei § 304 Abs. 4 Nr. 4 StPO in entsprechender Anwendung der Vorschrift die Beschwerdemöglichkeit auch bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bejaht, soweit darin dem Verurteilten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist (BGHSt 30, 168, 170), und für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit erledigter Durchsuchungsanordnungen der Staatsanwaltschaft § 98 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StPO entsprechend angewandt und damit den "vorrangigen" Rechtsweg zum zuständigen Amtsgericht eröffnet (BGHSt 37, 79, 82 mit Nachweisen).
  • BGH, 03.07.1981 - 6 BJs 175/76

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit

    Auszug aus BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92
    So hat er bei § 304 Abs. 4 Nr. 4 StPO in entsprechender Anwendung der Vorschrift die Beschwerdemöglichkeit auch bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bejaht, soweit darin dem Verurteilten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist (BGHSt 30, 168, 170), und für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit erledigter Durchsuchungsanordnungen der Staatsanwaltschaft § 98 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StPO entsprechend angewandt und damit den "vorrangigen" Rechtsweg zum zuständigen Amtsgericht eröffnet (BGHSt 37, 79, 82 mit Nachweisen).
  • OLG Koblenz, 30.05.1988 - 2 VAs 3/88

    Akteneinsicht; Überprüfbarkeit; Berechtigtes Interesse; Schlüssigkeit

    Auszug aus BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92
    An der danach beabsichtigten Entscheidung, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt/Main als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen, sieht sich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main gehindert durch Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Oktober 1987, 30. Mai 1988 und 9. März 1990 (NStZ 1988, 89; StV 1988, 332; NStZ 1990, 604).
  • BGH, 04.01.1993 - StB 27/92

    Erscheinungspflicht - Aussageverweigerung - Gegenüberstellung

    Auszug aus BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92
    So werden bei Vernehmungen von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO) die Zurückweisung des Zeugenbeistands und die Androhung der Vorführung hinsichtlich der Anfechtbarkeit den in § 161 a Abs. 2 StPO genannten Zwangsmaßnahmen gleichgestellt (zur Zurückweisung des Zeugenbeistands siehe Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 161 a Rdn. 50; zur Androhung der Vorführung siehe BGH Beschluß vom 4. Januar 1993 - 1 BJs 193/84-5 - StB 27/92 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Rieß aaO; Kleinknecht/Meyer aaO § 161 a Rdn. 21; offengelassen in BGH NStZ 1989, 539, 540).
  • BGH, 04.01.1993 - 1 BJs 193/84

    Zwangsweise Vorführung des Beschuldigten zum Zweck der Gegenüberstellung mit

  • OLG Koblenz, 09.03.1990 - 2 VAs 25/89

    Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft für einen Kommanditisten

  • BGH, 13.11.1952 - 3 StR 727/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.05.1989 - 1 BJs 247/88

    Zeugenvernehmung - Ladung zur Vernehmung - Unentschuldigtes Ausbleiben -

  • OLG Hamm, 20.12.1990 - 1 VAs 54/90
  • BVerfG, 30.10.2016 - 1 BvR 1766/14

    Akteneinsichtsrecht für den Verletzten einer Straftat (Eingriff in das Recht auf

    Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1993 - 5 AR (VS) 44/92 -, NJW 1993, S. 1341 ; Schmitt/Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage 2015, § 406e Rn. 11 m.w.N.) hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg zwar formell erschöpft, da die Entscheidung des Amtsgerichts als Ermittlungsgericht gemäß § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO unanfechtbar ist, solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind.
  • BayObLG, 18.08.2022 - 102 VA 68/22

    Akteneinsicht von Dritten im Zivilverfahren

    Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 23 Abs. 3 EGGVG greift vorliegend nicht, denn gegen den Bewilligungsbescheid kann der Antragsteller nicht nach § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO oder § 480 Abs. 3 Satz 1 StPO jeweils i. V. m. § 162 StPO um gerichtliche Entscheidung durch den Ermittlungsrichter nachsuchen (zur früheren Rechtslage auch BGH, Beschluss vom 18. Januar 1993, 5 AR [VS] 44/92, BGHSt 39, 112 [juris Rn. 13 ff.]).
  • LAG Baden-Württemberg, 04.08.2015 - 3 Sa 46/14

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung - Betreuung -

    Folglich ist davon auszugehen, dass der Kläger entweder keine Einwände gegen die Akteneinsicht erhoben oder aber gem. § 406 e Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 StPO analog (BGH 18. Januar 1993 - 5 AR (VS) 44/92 - NJW 1993, 1341) das nach § 162 StPO zuständige Gericht unanfechtbar (§ 406 e Abs. 4 Satz 4 StPO analog) auf Akteneinsicht durch den Beklagten entschieden hat.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2011 - 4 BGs 2/11

    Akteneinsicht des Verletzten (Antrag auf gerichtliche Entscheidung; überwiegendes

    Bei der Prüfung gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 StPO ist davon auszugehen, dass diese Vorschrift einen vertretbaren Ausgleich im schwierigen Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinteressen der Strafrechtspflege und dem legitimen, verfassungsrechtlich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten sucht (BGH, Beschluss vom 18. Januar 1993 - 5 AR (VS) 44/92, BGHSt 39, 112, 115; LöweRosenberg/Hilger, aaO Rn. 3; vgl. auch BT-Drucks. 10/5305, S. 18).
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96

    Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen

    Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (vgl. nur BGHSt 39, 112, 114 f; 40, 272, 279; BGH StV 1996, 546, 547; StV 1997, 132, 133 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt - ferner BVerfGE 71, 108, 115; 73, 206, 235).
  • BGH, 12.01.2001 - 2 ARs 355/00

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beim Streit über die "Kantherakten"

    Die Gewährung von Akteneinsicht in Strafsachen ist weitgehend in der Strafprozeßordnung geregelt, so unter anderem für Verteidiger (§ 147 StPO), für Privatkläger und Nebenkläger (§§ 385 Abs. 3, 397 Abs. 1 Satz 2 StPO), für den Verletzten (§§ 406 e Abs. 4 Satz 2 i.V. m. § 161 a Abs, 3 Satz 2 - 4 StPO; vgl. BGHSt 39, 112 ff.) sowie verfahrensunbeteiligte Dritte (vgl. die Neuregelung der §§ 474 ff. StPO durch das StVÄG 1999 vom 2. August 2000 - BGBl. I 1253).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 10.03.2021 - 2 BGs 751/20

    Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im vorbereitenden

    So wurde vom Reformgesetzgeber nämlich ausdrücklich ein weitgehender Gleichlauf des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO mit den uneingeschränkten Rechtschutzmöglichkeiten eines Verletzten gegen eine Versagung seines Akteneinsichtsbegehrens nach § 406e Abs. 2 und 4 Satz 2 StPO erstrebt (vgl. BT-Drucks. 14/1484, S. 22; anders noch BT-Drucks. 13/9718, S. 37; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 18. Januar 1993 - 5 AR (VS) 44/92, StV 1993, 118).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.1993 - 2 VAs 8/92

    Rechtsweg; Akteneinsicht; Verletzter; Anspruch

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  • OLG Karlsruhe, 05.02.2021 - 2 Ws 27/21

    Recht des Nebenklägervertreters auf Akteneinsicht

    Die angefochtene Entscheidung unterliegt der einfachen Beschwerde (§ 304 StPO), § 305 Satz 1 StPO findet keine Anwendung (BGHSt 39, 112; KG NStZ 2016, 438; 2019, 110; OLG Hamburg NStZ 2015, 105).
  • KG, 07.02.2008 - 2 BJs 58/06

    Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistands im

    Die Vorschrift des § 406e StPO zeigt, dass der Gesetzgeber "im schwierigen Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinteressen der Strafrechtspflege und dem legitimen, verfassungsrechtlich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten einen vertretbaren Ausgleich" (LR-Hilger, StPO 25. Aufl., § 406e Rdnr. 3; vgl. auch BGHSt 39, 112, 116) gesucht hat und nur dem verletzten Zeugen regelmäßig ein Akteneinsichtsrecht zubilligen wollte.
  • KG, 20.12.2007 - 2 BJs 58/06

    Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands im Ermittlungsverfahren

  • OLG Stuttgart, 10.03.2006 - 4 VAs 1/06

    Rechtsschutz für den durch eine Straftat Verletzten gegen die Gewährung

  • LG Koblenz, 08.06.2020 - 10 Qs 29/20
  • LG Berlin, 15.02.2010 - 3 Wi Js 1665/07

    Strafverfahren: Akteneinsicht durch den Kapitalanleger bei einem Verfahren wegen

  • OLG Hamm, 16.05.1995 - 1 VAs 85/95
  • OLG Hamm, 16.02.1995 - 1 VAs 105/94

    Ermittlung wegen Beihilfe zum Betrug im besonders schweren Fall sowie

  • BVerfG, 31.01.2006 - 2 BvQ 7/06
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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1992 - 3 StR 478/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1567
BGH, 30.10.1992 - 3 StR 478/92 (https://dejure.org/1992,1567)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1992 - 3 StR 478/92 (https://dejure.org/1992,1567)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92 (https://dejure.org/1992,1567)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung eines Schmerzensgeldes einer Nebenklägerin - Würdigung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 145
  • StV 1993, 118
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BGH, 30.10.1992 - 3 StR 478/92
    Hierzu gehören neben den vom Landgericht aufgeführten Gesichtspunkten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten (vgl. BGHZ 18, 149).

    Nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen hat das Landgericht ferner, daß der Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB eine Doppelfunktion ausübt: Er dient sowohl dem angemessenen Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Schäden als auch der Genugtuung des Geschädigten (vgl. BGHZ 18, 149, 154 f.).

  • BGH, 03.06.1988 - 2 StR 244/88

    Revisionserfolg über einen im Adhäsionsverfahren ausgesprochenen

    Auszug aus BGH, 30.10.1992 - 3 StR 478/92
    Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237 und MDR 1988, 875; BGHR StPO § 403 Anspruch 1 und § 404 Antragstellung 1).
  • BGH, 27.03.1987 - 2 StR 106/87

    Zulässigkeit der Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs aufgrund der

    Auszug aus BGH, 30.10.1992 - 3 StR 478/92
    Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237 und MDR 1988, 875; BGHR StPO § 403 Anspruch 1 und § 404 Antragstellung 1).
  • BGH, 25.08.1989 - 3 StR 159/89

    Rüge eines Ausspruchs über die Entschädigung eines Verletzten bei Einsatz von

    Auszug aus BGH, 30.10.1992 - 3 StR 478/92
    Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237 und MDR 1988, 875; BGHR StPO § 403 Anspruch 1 und § 404 Antragstellung 1).
  • BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld

    Dem folgend erachten auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten als für die Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig bedeutsame Umstände, mit der Folge, dass eine fehlende Erörterung in den Urteilsgründen einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen kann, der auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4, vom 21. August 1996 - 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5, und vom 26. August 1998 - 2 StR 151/98, BGHR StPO § 403 Anspruch 6; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, insoweit in NStZ-RR 2014,  185 nicht abgedruckt;  BGH,  Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124, vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14 juris Rn. 3 und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14 juris Rn. 3).

    Begründet wird dies hinsichtlich des Schädigers regelmäßig damit, dass die Verpflichtung zur Schmerzensgeldzahlung für diesen nicht zu einer unbilligen Härte werden dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3; Senat, Beschluss vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4).

  • BGH, 14.04.2016 - 2 StR 137/14

    Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs; Bemessung der

    Dem folgend haben auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten als für die Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig bedeutsame Umstände erachtet, mit der Folge, dass eine fehlende Erörterung in den Urteilsgründen einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen kann, der auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4, vom 21. August 1996 - 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5, und vom 26. August 1998 - 2 StR 151/98, BGHR StPO § 403 Anspruch 6; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, insoweit in NStZ-RR 2014, 185 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124, vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14 juris Rn. 3 und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14 juris Rn. 3).

    Begründet wird dies hinsichtlich des Schädigers regelmäßig damit, dass die Verpflichtung zur Schmerzensgeldzahlung für diesen nicht zu einer unbilligen Härte werden dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3; Senat, Beschluss vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4).

    Auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers insbesondere verhindert werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu einer "unbilligen Härte' für diesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3; Senat, Beschluss vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4; Beschluss vom 25. November 1998 - 2 StR 496/98; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 StR 461/10; Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 StR 602/11); die Existenz des Schädigers soll durch die Inanspruchnahme nicht bedroht oder vernichtet werden (OLG Koblenz, Urteil vom 20. Juli 2015 - 12 U 948/14).

  • BGH, 14.04.2016 - 2 StR 337/14
    Dem folgend haben auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten als für die Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig bedeutsame Umstände erachtet, mit der Folge, dass eine fehlende Erörterung in den Urteilsgründen einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen kann, der auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4, vom 21. August 1996 - 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5, und vom 26. August 1998 - 2 StR 151/98, BGHR StPO § 403 Anspruch 6; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, insoweit in NStZ-RR 2014, 185 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124, vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14 juris Rn. 3 und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14 juris Rn. 3).

    Begründet wird dies hinsichtlich des Schädigers regelmäßig damit, dass die Verpflichtung zur Schmerzensgeldzahlung für diesen nicht zu einer unbilligen Härte werden dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3; Senat, Beschluss vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4).

    Auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers insbesondere verhindert werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu einer "unbilligen Härte" für diesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3; Senat, Beschluss vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4; Beschluss vom 25. November 1998 - 2 StR 496/98; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 StR 461/10; Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 StR 602/11); die Existenz des Schädigers soll durch die Inanspruchnahme nicht bedroht oder vernichtet werden (OLG Koblenz, Urteil vom 20. Juli 2015 - 12 U 948/14).

  • BGH, 07.02.1995 - 1 StR 668/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    Insgesamt drängten die Feststellungen nicht dazu, den Einfluß der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und des Verletzten auf die Bemessung des Schmerzensgeldes eigens zu erörtern; nur in solchem Fall kann das Unterlassen derartiger Erörterung einen Rechtsfehler darstellen (vgl. BGHR StPO § 403 Anspruch 3 und 4; BGH, Beschluß vom 22. November 1994 - 4 StR 619/94).

    Sie kann nach Lage des Falles dazu führen, "eine strafrechtliche Ahndung der Tat zu berücksichtigen" (BGHR StPO § 403 Anspruch 3); sie verlangt aber nicht, in Fällen wie dem hier zu beurteilenden jeweils ausdrücklich eine Beziehung zwischen Strafe und Schmerzensgeld herzustellen.

  • OLG Düsseldorf, 09.04.1999 - 5 Ss 385/98
    Im übrigen wird die bloße Bezugnahme auf eine gesetzliche Vorschrift (oder die Wiedergabe ihres Wortlauts) den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne des § 251 Abs. 4 S. 2 StPO regelmäßig nicht gerecht (vgl. BGH NStZ 1993, 145 ).

    Anders könnte es allenfalls sein, wenn der Grund der Verlesung allen Beteiligten klar gewesen wäre und zwischen ihnen Einigkeit darüber bestanden hätte, daß die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt waren (vgl. BGH NStZ 1993, 145 ).

    Das kann hier aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Verteidiger der beabsichtigten und beschlossenen Verlesung der fraglichen Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen W von vornherein widersprochen hat (vgl. dazu Senat NStE, a. a. O.; ferner BGH NStZ 1993, 145 ).

  • BGH, 25.11.1998 - 2 StR 496/98

    Beweiswürdigung im Fall Aussage gegen Aussage; Strafmilderungsgründe; Langer

    Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu einer unbilligen Härte für diesen wird (BGHR StPO § 403 Anspruch 3, 4; BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1998 - 2 StR 436/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 28.11.2002 - 5 StR 381/02

    Adhäsionsverfahren (aus der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch;

    Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 403 Anspruch 1, 3, 7).
  • BGH, 18.09.2012 - 3 StR 348/12

    Recht auf ein faires Strafverfahren (Schweigerecht; Recht auf effektive

    Eine solche floskelhafte Begründung ist hier keine tragfähige Grundlage für die Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344; vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, NStZ 1993, 145).
  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97

    Annahme einer tateinheitlichen Begehung bei Sexualdelikten - Anforderungen an

    Hierzu gehören in der Regel auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten, damit verhindert wird, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligen Härte für ersteren wird (BGHR StPO § 403 Anspruch 3, 4).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.1999 - 2b Ss 222/99
    Anders könnte es allenfalls sein, wenn der Grund der Verlesung den Beteiligten klar gewesen wäre und zwischen ihnen Einigkeit darüber bestanden hätte, daß die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt waren (vgl. BGH NStZ 1993, 145 ; ferner Senatsbeschluß a.a.O.).

    Das kann hier aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Verteidiger der beabsichtigten und beschlossenen Verlesung der fraglichen Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen W von vornherein widersprochen hat (vgl. dazu Senat NStE § 251 StPO , Rdnr. 12; ferner Senatsbeschluß, a.a.O., sowie BGH NStZ 1993, 145 ).

  • BGH, 26.01.1994 - 3 StR 629/93

    Glaubwürdigkeitsgutachten - Aussage - Urteil - Zusammenfassung - Zeuge

  • BGH, 21.05.2003 - 2 StR 112/03

    Beweiswürdigung (Überzeugungsbildung; Glaubwürdigkeit eines Zeugen; fehlende

  • BGH, 27.09.1995 - 3 StR 338/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

  • BGH, 24.02.2011 - 2 StR 461/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Darlegung einer

  • BGH, 21.08.1996 - 2 StR 263/96

    Überprüfug der Bemessung von Entschädigungsleistungen des Täters in der Revision

  • BGH, 30.04.1993 - 3 StR 169/93

    Entschädigung einer Nebenklägerin - Bemessung eines Schmerzensgeldes

  • BGH, 30.08.1995 - 3 StR 311/95

    Obhutsverhältnis - Häusliche Gemeinschaft

  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 619/94

    Strafzumessung - Gefährlichkeit der Tathandlung - Verschuldete Tatauswirkungen -

  • BGH, 26.08.1998 - 2 StR 151/98

    Zu Bemessung eines Schmerzensgeldes maßgebliche Umstände

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 433/95

    Unangemessene Höhe des Schmerzensgeldes nach abgeändertem Schuldspruch entgegen

  • BGH, 18.05.1994 - 2 StR 208/94

    Schmerzensgeld - Maßgebliche Umstände - Wirtschaftliche Verhältnisse

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