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   BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20   

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https://dejure.org/2022,44689
BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20 (https://dejure.org/2022,44689)
BFH, Entscheidung vom 15.11.2022 - VII R 55/20 (https://dejure.org/2022,44689)
BFH, Entscheidung vom 15. November 2022 - VII R 55/20 (https://dejure.org/2022,44689)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), § ... 240 AO, § 227 AO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 238 AO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 185 Satz 1 der Insolvenzordnung, § 251 Abs. 3 AO, § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO, § 240 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 AO, §§ 233a, 238 AO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 233a Abs. 2 Satz 1 AO, § 233a AO, § 193 Abs. 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, §§ 234, 235, 237 AO, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, Art. 20 Abs. 3 GG, § 233 Satz 1 AO, § 3 Abs. 4 Nrn. 4 und 5 AO, § 234 AO, § 237 AO, §§ 240, 361 Abs. 1 AO, §§ 233 ff. AO, §§ 233a bis 237 AO, § 28 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, § 12 des Investitionszulagengesetzes 2010, § 235 Abs. 3 Satz 2 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO

  • Betriebs-Berater

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

  • rewis.io

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO

  • datenbank.nwb.de

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Säumniszuschläge - und die Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 240 ; AO § 251 Abs 3 ; InsO § 39 Abs 1 Nr 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 240, AO § 251 Abs 3, InsO § 39 Abs 1 Nr 1
    Säumniszuschlag, Zinssatz, Rechtmäßigkeit

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 278, 403
  • NJW 2023, 1157
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20
    aa) Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BGBl I 2021, 4303, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2021, 3309) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0, 5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.10.2022 - VI B 15/22 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2023, 12, Rz 23; a.A. BFH-Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 18).

    (1) Anknüpfungspunkt für die vom BVerfG in seiner Entscheidung als verfassungswidrig angesehene Ungleichbehandlung war die in § 233a Abs. 2 Satz 1 AO geregelte fünfzehnmonatige Karenzzeit, welche nach Ansicht des BVerfG zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen führt, nämlich derjenigen Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit (zutreffend) festgesetzt wurde, gegenüber denjenigen, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wurde, mithin eine Ungleichbehandlung zinszahlungspflichtiger gegenüber nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern (vgl. BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz 104).

    (a) Das BVerfG sah die verfassungsrechtlich relevante Ungleichheit folglich nicht in einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Zinszahlungspflichtigen in dem Sinne, dass sie im Binnenverhältnis durch die Bestimmung des Zinssatzes nicht rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet würden, sondern allein in einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung der nach § 233a AO zinszahlungspflichtigen gegenüber den nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern durch die typisierende Annahme eines durch eine späte Steuerfestsetzung entstandenen potentiellen Liquiditätsvorteils in Höhe von monatlich 0, 5 % Zinsen (BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz 105).

    (b) Dabei spielte die Frage, ob ein Zinssatz von monatlich 0, 5 % den durch eine Vollverzinsung zulasten der Steuerpflichtigen auszugleichenden Vorteil der Höhe nach realitätsgerecht abbildet, erst in der anschließenden Rechtfertigungsprüfung nach strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen eine Rolle (vgl. BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz 109 ff. und 116 ff.).

    Das BVerfG sah diesen potentiell entstehenden Vorteil mit dem monatlichen Zinssatz von 0, 5 % ab 2014 als nicht mehr realitätsgerecht bemessen an (BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz 203 ff.).

    Die Vollverzinsung hat keine zusätzliche Lenkungsfunktion dahingehend, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererklärungen frühzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen (vgl. BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz 126).

    Auch die Gründe für die späte Steuerfestsetzung und insbesondere, ob die Steuerpflichtigen oder die Behörde hieran ein Verschulden trifft, sind für die Anwendung des § 233a AO unerheblich; die Vollverzinsung nach § 233a AO entsteht unabhängig vom Verhalten der Steuerpflichtigen (BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz 7, m.w.N.).

    Das BVerfG hat insoweit dargelegt, dass bei diesen anderen Verzinsungstatbeständen eine Verzinsung in der Regel erst nach Fälligkeit erfolgte und dass die Steuerpflichtigen die Entstehung dieser Zinsen jedenfalls bewusst in Kauf nähmen und damit grundsätzlich die Wahl gehabt hätten, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen wollten oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen wollten (BVerfG-Beschluss in BGBl I 2021, 4303, NJW 2021, 3309, Rz 243).

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 15/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

    Auszug aus BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20
    aa) Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BGBl I 2021, 4303, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2021, 3309) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0, 5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.10.2022 - VI B 15/22 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2023, 12, Rz 23; a.A. BFH-Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 18).

    Aus dieser Aufteilung des Säumniszuschlags im Rahmen der --eigenen rechtlichen Grundsätzen folgenden-- Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme kann jedoch nicht generell ein fester --typisierter-- Zinsanteil von 6 % p.a. hergeleitet werden (vgl. BFH-Beschluss zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, in BStBl II 2023, 12, Rz 26 f.).

    Ein solcher ist bereits allein zur Erzwingung der rechtzeitigen Zahlung der fälligen Steuer und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands verhältnismäßig und daher verfassungsrechtlich unbedenklich (gl.A. BFH-Beschluss zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, in BStBl II 2023, 12, Rz 28 bis 30 mit Ausführungen zur Lohn- und Umsatzsteuer).

    Dabei ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich des Übermaßes einer Beschwer ein Wertungsspielraum zur Verfügung steht (BFH-Beschluss zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, in BStBl II 2023, 12, Rz 25).

    Unbilligen Härten im Einzelfall kann lediglich durch (Teil-)Erlass nach § 227 AO begegnet werden (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2022 - 14 B 403/22, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2022, 216; BFH-Beschluss zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, in BStBl II 2023, 12, Rz 32).

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20
    Daneben ist der Säumniszuschlag Gegenleistung bzw. Ausgleich für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und dient letztlich auch dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Finanzbehörden auszugleichen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.1991 - V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a, m.w.N., und vom 30.03.2006 - V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16, BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 32).

    Soweit nach dem BFH in seinen Urteilen in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a und vom 22.01.1993 - III R 92/89 (BFH/NV 1993, 455, unter 2.c) in den Normen § 240 AO (Säumniszuschläge), § 234 AO (Stundungszinsen) und § 237 AO (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) zum Ausdruck kommt, dass die Finanzbehörde von dem in den §§ 240 und 361 Abs. 1 AO niedergelegten Grundsatz, wonach festgesetzte Steuerschulden bei Fälligkeit zu zahlen sind, nicht ohne eine Gegenleistung des Zahlungspflichtigen absehen kann und darin einen systematischen Zusammenhang zwischen diesen drei Normen erkannt hat, handelt es sich nicht um einen systematischen Zusammenhang zwischen §§ 233 ff. AO und § 240 AO in dem Sinne, dass Säumniszuschläge Zinsen i.S. des § 233 Satz 1 AO sind (vgl. ferner Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz 1; Beschlüsse des FG Münster vom 29.05.2020 - 12 V 901/20 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 1053, Rz 34, und vom 16.05.2022 - 5 V 507/22, EFG 2022, 1357, Rz 40).

    Denn der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906 fortgeführt, dass nach der Entscheidung des Gesetzgebers folglich bei nicht rechtzeitiger Zahlung entweder Stundungszinsen, Aussetzungszinsen oder Säumniszuschläge anfallen sollen und verwirkte Säumniszuschläge an die Stelle von Stundungs- oder Aussetzungszinsen treten.

    Damit wollte die Rechtsprechung eine Gleichbehandlung von vergleichbaren Sachverhalten sicherstellen: Der säumige Schuldner sollte jedenfalls in der Höhe durch Säumniszuschläge belastet bleiben, in der im Falle der Aussetzung oder Stundung Zinsen angefallen wären (BFH-Urteil in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.b, m.w.N.).

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Auszug aus BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20
    Der Steuerpflichtige darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Abgabe herangezogen werden (BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.1.b aa, m.w.N.).
  • FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18

    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides für Umsatzsteuer und

    Auszug aus BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20
    Dass die Höhe von einem Prozent pro angefangenen Monat an sich verhältnismäßig ist, wird dementsprechend nicht bezweifelt (vgl. z.B. Beschluss des FG München vom 13.08.2018 - 14 V 736/18, EFG 2018, 1608; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 240 AO Rz 19; Lemaire in: Kühn/v. Wedelstädt, 22. Aufl., AO, § 240 Rz 1; Seer, DB 2022, 1795, 1803; Steck, DStZ 2019, 143, 150).
  • FG Münster, 29.05.2020 - 12 V 901/20

    Verfahrensrecht: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der

    Auszug aus BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20
    Soweit nach dem BFH in seinen Urteilen in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a und vom 22.01.1993 - III R 92/89 (BFH/NV 1993, 455, unter 2.c) in den Normen § 240 AO (Säumniszuschläge), § 234 AO (Stundungszinsen) und § 237 AO (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) zum Ausdruck kommt, dass die Finanzbehörde von dem in den §§ 240 und 361 Abs. 1 AO niedergelegten Grundsatz, wonach festgesetzte Steuerschulden bei Fälligkeit zu zahlen sind, nicht ohne eine Gegenleistung des Zahlungspflichtigen absehen kann und darin einen systematischen Zusammenhang zwischen diesen drei Normen erkannt hat, handelt es sich nicht um einen systematischen Zusammenhang zwischen §§ 233 ff. AO und § 240 AO in dem Sinne, dass Säumniszuschläge Zinsen i.S. des § 233 Satz 1 AO sind (vgl. ferner Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz 1; Beschlüsse des FG Münster vom 29.05.2020 - 12 V 901/20 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 1053, Rz 34, und vom 16.05.2022 - 5 V 507/22, EFG 2022, 1357, Rz 40).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - 14 B 403/22

    Festsetzung und Vollstreckung von Säumniszuschlägen für jeden angefangenen Monat

    Auszug aus BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20
    Unbilligen Härten im Einzelfall kann lediglich durch (Teil-)Erlass nach § 227 AO begegnet werden (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2022 - 14 B 403/22, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2022, 216; BFH-Beschluss zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, in BStBl II 2023, 12, Rz 32).
  • BFH, 22.01.1993 - III R 92/89

    Erlass von Verspätungs- und Säumniszuschlägen nach Tod des Steuerpflichtigen und

    Auszug aus BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20
    Soweit nach dem BFH in seinen Urteilen in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a und vom 22.01.1993 - III R 92/89 (BFH/NV 1993, 455, unter 2.c) in den Normen § 240 AO (Säumniszuschläge), § 234 AO (Stundungszinsen) und § 237 AO (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) zum Ausdruck kommt, dass die Finanzbehörde von dem in den §§ 240 und 361 Abs. 1 AO niedergelegten Grundsatz, wonach festgesetzte Steuerschulden bei Fälligkeit zu zahlen sind, nicht ohne eine Gegenleistung des Zahlungspflichtigen absehen kann und darin einen systematischen Zusammenhang zwischen diesen drei Normen erkannt hat, handelt es sich nicht um einen systematischen Zusammenhang zwischen §§ 233 ff. AO und § 240 AO in dem Sinne, dass Säumniszuschläge Zinsen i.S. des § 233 Satz 1 AO sind (vgl. ferner Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz 1; Beschlüsse des FG Münster vom 29.05.2020 - 12 V 901/20 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 1053, Rz 34, und vom 16.05.2022 - 5 V 507/22, EFG 2022, 1357, Rz 40).
  • BFH, 14.01.2002 - XI B 146/00

    Prozeßkostenhilfe - Erlaß von Einkommensteuer - Erlaß von Säumniszuschlägen -

    Auszug aus BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20
    Vielmehr hat die Rechtsprechung im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit dem Druckmittelcharakter der Säumniszuschläge einen Anteil von 50 % zugemessen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 14.01.2002 - XI B 146/00, juris, unter 3.).
  • FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22

    Verfassungsmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20
    Soweit nach dem BFH in seinen Urteilen in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a und vom 22.01.1993 - III R 92/89 (BFH/NV 1993, 455, unter 2.c) in den Normen § 240 AO (Säumniszuschläge), § 234 AO (Stundungszinsen) und § 237 AO (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) zum Ausdruck kommt, dass die Finanzbehörde von dem in den §§ 240 und 361 Abs. 1 AO niedergelegten Grundsatz, wonach festgesetzte Steuerschulden bei Fälligkeit zu zahlen sind, nicht ohne eine Gegenleistung des Zahlungspflichtigen absehen kann und darin einen systematischen Zusammenhang zwischen diesen drei Normen erkannt hat, handelt es sich nicht um einen systematischen Zusammenhang zwischen §§ 233 ff. AO und § 240 AO in dem Sinne, dass Säumniszuschläge Zinsen i.S. des § 233 Satz 1 AO sind (vgl. ferner Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz 1; Beschlüsse des FG Münster vom 29.05.2020 - 12 V 901/20 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 1053, Rz 34, und vom 16.05.2022 - 5 V 507/22, EFG 2022, 1357, Rz 40).
  • AG Wiesbaden, 21.12.2021 - 92 C 1252/21

    Verfassungswidrigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

  • BFH, 26.04.1988 - VII R 127/85

    Erlass der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen unbilliger Härte -

  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16

    Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

  • FG Hamburg, 01.10.2020 - 2 K 11/18

    Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

  • BFH, 02.03.2017 - II B 33/16

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher

  • BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvL 1/22

    Unzulässige Vorlage eines Amtsgerichts zum Säumniszuschlag auf Prämienrückstände

  • BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

  • BFH, 20.09.2022 - II B 3/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei

  • BFH, 16.10.2023 - V B 49/22

    Aussetzungsverfahren: Verfassungs- und Unionsrechtsmäßigkeit von

    Bei summarischer Prüfung bestehen nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und vom 15.11.2022 - VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, auch soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.

    Das FA lehnte sowohl die Aussetzung als auch --soweit Säumniszuschläge bereits beglichen waren-- die Aufhebung der Vollziehung mit Bescheid vom 04.01.2022 ab und teilte dem Antragsteller mit, dass die jeweiligen Einsprüche wegen des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahrens VII R 55/20 ruhten.

    Nach den BFH-Urteilen vom 23.08.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und vom 15.11.2022 - VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) bestehen keine ernstlichen Zweifel mehr im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, auch soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.

    b) Der VII. Senat des BFH hat aber nunmehr in zwei Hauptsacheverfahren verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO verneint (BFH-Urteile vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 und vom 15.11.2022 - VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621).

    Er begründet dies insbesondere damit, dass die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen nicht Haupt-, sondern nur Nebenzweck sei (BFH-Urteile in BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz 23 und in BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 32 f.), und sich beim Säumniszuschlag kein konkreter Anteil bestimmen lasse, der als Zins behandelt werden könne.

    Unbilligen Härten im Einzelfall könne durch einen (Teil-)Erlass nach § 227 AO begegnet werden (BFH-Urteile in BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 50 bis 54 und in BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz 40 bis 44).

    c) Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für den Streitfall an, in dem es --anders als bei den beiden Urteilen des VII. Senats in BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 und in BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621-- auch um Säumniszuschläge für Entstehungszeiträume nach dem 31.12.2018 geht.

  • FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21

    Rechtmäßigkeit der Höhe von in Ansatz gebrachten Säumniszuschlägen für die

    Gegen das Urteil des FG Hamburg vom 01.10.2020 sei inzwischen Revision eingelegt worden (VII R 55/20) und gegen den Beschluss des FG Münsters vom 29.05.2020 sei, nachdem die Beschwerde zugelassen worden sei, Beschwerde (VII B 13/21) eingelegt worden.

    Im Klageverfahren 12 K 3010/20 AO trägt er vor, dass der BFH im Revisionsverfahren VII R 55/20 über die gleiche Rechtsfrage wie im Verfahren der Klägerin zu entscheiden habe und beantragt in jenem Verfahren das Ruhen des Verfahrens gem. § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    Das FG Hamburg hat hingegen in seinem Urteil vom 01.10.2020 2 K 11/18 (EFG 2020, 1818) die Auffassung vertreten, dass die gegen die Höhe der Zinsen gem. § 238 AO erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen ließen, hat in dem Urteil aber die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 beim BFH anhängig ist.

  • BFH, 23.05.2022 - V B 4/22

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    Gegen die am 27.04.2021 erlassenen Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer Mai 2013 sowie 2014 bis 2017, in denen das FA die entstandenen und die noch zu verwirklichenden Säumniszuschläge auswies, legte die Antragstellerin Einspruch ein, der im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren VII R 55/20 ruht.
  • BFH, 23.08.2023 - X R 30/21

    Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer; Verfassungsmäßigkeit der

    Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 und vom 15.11.2022 - VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621).

    a) Der VII. Senat des BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 38 ff.) und vom 15.11.2022 - VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz 19 ff.) für Zeiträume vor dem 01.01.2019 entschieden, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

    Die genannten Entscheidungen des VII. Senats sind am 09.02.2023 (BFH-Urteil vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und am 30.03.2023 (BFH-Urteil vom 15.11.2022 - VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) veröffentlicht worden.

  • FG Hamburg, 02.08.2023 - 3 K 36/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen - Ermessensfehlerfreier hälftiger

    Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.11.2022 (VII R 55/20) - die der Kläger im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ohnehin für unzutreffend halte - ergebe sich nichts anderes.

    Das Verfahren ruhte auf entsprechenden Beschluss vom 15.10.2020 bis zum (Bekanntwerden des) Urteil des BFH vom 15.11.2022 (VII R 55/20) in der Revisionssache gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.10.2020 (2 K 11/18).

    Von besonderer Bedeutung ist, dass der VII. Senat des BFH mit zwei aktuellen Urteilen vom 23.08.2022 (VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und vom 15.11.2022 (VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) seine vormals bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab dem Jahr 2012 (vgl. Beschluss vom 31.08.2021, VII B 69/21 (AdV), n.v.; Beschluss vom 26.05.2021, VII B 13/21 (AdV), BFH/NV 2022, 209), inzwischen aufgeben und entschieden hat, dass gegen die Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

    In seinem Beschluss vom 15.11.2022 (VII R 55/20, BFHE 278, 403; BStBl II 2023, 621) hat der VII. Senat zudem ausgeführt, mangels vergleichbarer Sachverhalte sei keine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuerzahlern und säumniszuschlagspflichtigen Steuerpflichtigen gegeben.

    Das gelte auch - so ausdrücklich in der Entscheidung des VII. Senats vom 15.11.2022 (VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) -, wenn die Finanzbehörde wegen Zahlungsunfähigkeit im Billigkeitswege die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen habe.

  • BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvL 1/22

    Unzulässige Vorlage eines Amtsgerichts zum Säumniszuschlag auf Prämienrückstände

    Derzeit sind mehrere Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof zur Klärung dieser Grundsatzfrage anhängig (BFH, anhängige Verfahren: - VII R 55/20 -, juris; - VII R 19/21 -, juris, erledigt durch Abgabe an einen anderen Senat, neues Aktenzeichen: - X R 30/21 -, juris; - VII R 21/21 -, juris).
  • FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 272/21

    Anzuwendender Zinssatz im Rahmen einer Schenkungssteuer für zinsloses Darlehen

    Zu der Frage, ob sich die Entscheidung bzw. die bereits zuvor geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel auf die Rechtmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auswirken, sind Verfahren beim BFH anhängig (VII R 55/20; jüngst auch FG Münster, Beschluss v. 16.12.2021 - 12 V 2684/21, Beschwerde anh.).
  • FG Münster, 04.02.2021 - 10 K 1672/19

    Haftungspflicht eines Geschäftsführers wegen Abgabe inhaltlich unzutreffender

    Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich (ebenso FG Hamburg, Urteil vom 1.10.2020 - 2 K 11/18, EFG 2020, 1815; Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 55/20; FG Münster, Beschluss vom 29.5.2020 - 12 V 901/20 AO, EFG 2020, 1053; Beschwerde eingelegt, Az. des BFH: B VII B 13/21).

    Diese Rechtsfrage ist auch Gegenstand der gegen das Urteil des FG Hamburg vom 1.10.2020 (2 K 11/18, EFG 2020, 1815) eingelegten Revision (Aktenzeichen des BFH: VII R 55/20) sowie der.

  • BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

    Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) lehnte die begehrte AdV ab und stellte die gegen die Abrechnungsbescheide erhobenen Einsprüche im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren VII R 55/20 ruhend.
  • BFH, 28.10.2022 - VI B 15/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

    Das FA stellte das Einspruchsverfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren VII R 55/20 ruhend.
  • FG München, 28.03.2023 - 1 V 72/23
  • BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

  • BFH, 13.09.2023 - X B 52/23

    Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen - Zuständigkeit des Präsidiums bei

  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 K 113/21

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

  • FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen

  • BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22

    Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 28.10.2022 VI B 15/22 (AdV) -

  • FG Münster, 11.01.2022 - 12 V 1805/21

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 31/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

  • BFH, 17.08.2023 - III R 37/22

    Monatsbezug der Abrechnung über Säumniszuschläge in Kindergeldfällen

  • FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20

    Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 27/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

  • FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in dem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 35/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 38/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

  • BFH, 13.09.2023 - XI B 38/22

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

  • FG Münster, 22.12.2022 - 5 V 1370/22

    Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur

  • FG Münster, 21.09.2022 - 12 V 26/22

    Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über die Entstehung von

  • BFH, 13.09.2023 - XI B 52/22

    Inhaltsgleich mit BFH, Beschluss vom 13.09.2023 - XI B 38/22 (AdV): Zur

  • FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 572/22

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in dem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen

  • FG Münster, 06.05.2022 - 12 V 53/22
  • FG München, 25.05.2022 - 4 K 2064/21

    Verfassungswidrigkeit eines Zinssatzes

  • VG Köln, 17.05.2023 - 26 K 5303/19
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