Zur aktuellen Fassung von § 270 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Die Zustellungen erfolgen, soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist, von Amts wegen.
(2) 1Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Zurücknahme der Klage enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. 2Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung ein.
Rechtsprechung zu § 270 ZPO a.F.
233 Entscheidungen zu § 270 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- ArbG Berlin, 15.04.2016 - 28 Ca 1714/16
Kündigung wegen Freizeitaktivitäten während einer Arbeitsunfähigkeit
- ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16
Erkrankungsbedingte Fehlzeiten - Kündigung - Anforderungen an bEM
- ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 10591/15
Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Zugangsvereitelung - Schriftformgebot
- ArbG Berlin, 17.04.2015 - 28 Ca 2405/15
Ordentliche Kündigung eines Hauswarts nach dessen Wunsch auf Zahlung von ...
- ArbG Berlin, 08.05.2015 - 28 Ca 18485/14
Kündigung während Schwangerschaft
- ArbG Berlin, 27.02.2015 - 28 Ca 16939/14
Zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz - Beleidigungen über dienstliches ...
- ArbG Berlin, 31.10.2014 - 28 Ca 12594/14
Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Direktionsrecht - Wahl des ...
- ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16
Fehlverhalten - fristlose Kündigung - Schadensersatz
- ArbG Berlin, 24.03.2016 - 28 Ca 283/16
Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse
- ArbG Berlin, 11.03.2016 - 28 Ca 4642/15
Kündigung wegen Tätlichkeit an Pflegeheimbewohner - Beweiswürdigung
Querverweise
Auf § 270 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 497
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 647