Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 270 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)   
   1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 270

(1) Die Zustellungen erfolgen, soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist, von Amts wegen.

(2) 1Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Zurücknahme der Klage enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. 2Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung ein.

Rechtsprechung zu § 270 ZPO a.F.

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Querverweise

Auf § 270 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozeßordnung (ZPO a.F.) 
      Verfahren im ersten Rechtszuge
        Verfahren vor den Amtsgerichten
     
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren über den Unterhalt
          Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Was ist das?

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