Adoptionsvermittlungsgesetz

   Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung (§§ 1 - 13)   
§ 1
Adoptionsvermittlung

Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Annahme als Kind. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.

Rechtsprechung zu § 1 AdVermiG

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Literatur im Internet zu § 1 AdVermiG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 AdVermiG:
    AdVermiG
      Ersatzmutterschaft
        § 13b (Ersatzmuttervermittlung) (zu § 1 S. 3)

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