Adoptionsvermittlungsgesetz
| Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung (§§ 1 - 13) |
Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Annahme als Kind. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.
Rechtsprechung zu § 1 AdVermiG
7 Entscheidungen zu § 1 AdVermiG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 04.03.2010 - 13 K 2959/09
Adoption eines bereits im Bundesgebiet lebenden algerischen Kindes; Anspruch auf ...
- BVerwG, 10.03.2011 - 1 C 7.10
Internationale Adoption; Kafala; Pflegekindschaftsverhältnis; ...
- OVG Hamburg, 18.10.2006 - 4 Bs 224/06
Widerruf der Anerkennung des Vereins ICCO als Vermittlungsstelle für ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2009 - 3 B 8.07
Zur Erteilung eines Visums zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 16.09
Internationale Adoption; Kafala; gelebtes Pflegekindschaftsverhältnis; ...
- BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 16.09
- OLG Hamm, 15.07.1992 - 11 U 52/92
- VGH Hessen, 23.12.1987 - 11 TH 3526/87
Verbot der gewerblichen Adoptionsvermittlung
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Literatur im Internet zu § 1 AdVermiG
- § 1 AdVermiG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- §§ 1741 ff (Zulässigkeit der Annahme) (zu §§ 1 ff)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 56d (zu §§ 1 ff)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 236 II (Kinderhandel) (zu §§ 1 ff)