Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
Rechtsprechung zu § 2 AnfG
152 Entscheidungen zu § 2 AnfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08
- BGH, 02.03.2000 - IX ZR 285/99
Anspruch des Anfechtungsgegners nach Klagerücknahme wegen der Hauptschuld
- BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83
Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem ...
- BGH, 23.11.2000 - IX ZR 155/00
Bestimmung der Forderung bei Klage auf Rückgewähr aufgrund einer Anfechtung
- OLG Hamm, 03.04.2008 - 27 U 4/08
Keine Sicherung eines behaupteten Anfechtungsanspruchs durch einstweilige ...
- BGH, 23.11.2006 - IX ZR 126/03
Immobilien - Gläubigerbenachteiligung bei doppelter Sicherung eines Darlehens?
- BGH, 28.06.2007 - IX ZR 76/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen vollstreckbaren ...
- BGH, 22.09.1982 - VIII ZR 293/81
- BGH, 11.11.1970 - VIII ZR 242/68
Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer - § 455 BGB <Fassung bis ...
- OLG Celle, 30.11.1995 - 18 U 12/95
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