§ 9
Anfechtung durch Einrede

Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.

Rechtsprechung zu § 9 AnfG

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Literatur im Internet zu § 9 AnfG

Querverweise

Auf § 9 AnfG verweisen folgende Vorschriften:
    Abgabenordnung (AO)
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Haftung
            § 191 (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)
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