§ 6a
Gesicherte Darlehen

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. § 39 Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.

 

Hinweis der Redaktion:

Beachte zur Neuregelung der §§ 6 und 6a die Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 3.

Gesetzesmaterialien zu § 6a AnfG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 6a AnfG

Querverweise

Auf § 6a AnfG verweisen folgende Vorschriften:
    AnfG
      § 11 (Rechtsfolgen)
      § 18 (Beendigung des Insolvenzverfahrens)

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