1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. 2§ 39 Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.
Hinweis der Redaktion:Beachte zur Neuregelung der §§ 6 und 6a die Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 3.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
berechtigte § 3Vorsätzliche Benachteiligung § 4Unentgeltliche Leistung § 5Rechtshandlungen des Erben § 6Gesellschafter-
darlehen § 6aGesicherte Darlehen § 7Berechnung der Fristen § 8Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 9Anfechtung durch Einrede § 10Vollstreckbarer Titel § 11Rechtsfolgen § 12Ansprüche des Anfechtungsgegners § 13Bestimmter Klageantrag § 14Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil § 15Anfechtung gegen Rechtsnachfolger § 16Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 17Unterbrechung des Verfahrens § 18Beendigung des Insolvenzverfahrens § 19Internationales Anfechtungsrecht § 20Übergangsregeln
Rechtsprechung zu § 6a AnfG
Entscheidung zu § 6a AnfG in unserer Datenbank:
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