(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.
Rechtsprechung zu § 7 AnfG
216 Entscheidungen zu § 7 AnfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 22.06.2004 - VII R 16/02
Verschiebung von Geldern auf Konten der Kinder - § 7 AnfG aF, §§ 4 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 19.12.2000 - 6 K 1821/95
Duldungsbescheid; Zwangsvollstreckung; Bankkonto; Anfechtung; Gläubiger; ...
- FG Hessen, 19.12.2000 - 6 K 1821/95
- BFH, 30.04.2009 - VII B 91/08
Kein Erfahrungssatz hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht - ...
- BFH, 15.10.1996 - VII R 35/96
Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz: Gegner und Gegenstand bei Bestehen einer ...
- BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99
Vollstreckungsmaßnahmen bei Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten sind nicht ...
- BGH, 17.12.1998 - IX ZR 414/97
Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund Anfechtung
- OLG Hamm, 16.03.2000 - 27 U 80/99
Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren
- BVerwG, 28.06.1990 - 8 B 64.90
- BFH, 31.07.1984 - VII R 151/83
Duldungsbescheid auf Wertersatz nach dem Anfechtungsgesetz
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Querverweise
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Haftung
- § 191 (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)