Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54)   

§ 49
Bearbeitungsgebühren

(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in § 44 bestimmten Gebühr zu erheben.

(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag

1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

Rechtsprechung zu § 49 AufenthV

9 Entscheidungen zu § 49 AufenthV in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 49 AufenthV

Querverweise

Auf § 49 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Gebühren
        § 50 (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
        § 51 (Widerspruchsgebühr)
        § 52 (Befreiungen und Ermäßigungen)
        § 53 (Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen)
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