Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54) |
(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in § 44 bestimmten Gebühr zu erheben.
(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag
| 1. | ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder | |
| 2. | vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde. |
Rechtsprechung zu § 49 AufenthV
3 Entscheidungen zu § 49 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 16.07.2010 - 4 K 87/10
Ausländerrechtliche Gebühren für türkische Staatsangehörige
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 - 11 S 492/10
Zur Verwaltungsgebühr für die Ablehnung einer ausländerrechtlichen ...
- VG Halle, 26.02.2010 - 1 A 395/07
Verlassenserlaubnis, Gebühren, Ausländerbehörde, Bescheinigung
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