Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54) |
(1) An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro, | ||
| 2. | für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro, | ||
| 3. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 30 Euro, | ||
| 4. | für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 15 Euro, | ||
| 5. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | ||
| a) | nur als Klebeetikett 25 Euro, | ||
| b) | mit Trägervordruck 30 Euro, | ||
| 6. | für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes | ||
| a) | nur als Klebeetikett 15 Euro, | ||
| b) | mit Trägervordruck 20 Euro, | ||
| 7. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 20 Euro, | ||
| 8. | für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 20 Euro, | ||
| 9. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 10 Euro, | ||
| 10. | für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 10 Euro, | ||
| 11. | für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument 10 Euro, | ||
| 12. | für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 25 Euro, | ||
| 13. | für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 15 Euro, | ||
| 14. | für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 200 Euro. | ||
(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), die Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Abs. 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) sind, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstellung an Personen handelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gebühren in Höhe von 8 Euro zu erheben.
Literatur im Internet zu § 47 AufenthV
- § 47 AufenthV wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 47 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
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