Aufenthaltsverordnung
Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54) |
(1) An Gebühren sind zu erheben
1a. | für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro, | ||
1b. | für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro, | ||
2. | für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 Aufenthaltsgesetzes) 100 Euro, | ||
3. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 50 Euro, | ||
4. | für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 21 Euro, | ||
5. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | ||
a) | nur als Klebeetikett 58 Euro, | ||
b) | mit Trägervordruck 62 Euro, | ||
6. | für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes | ||
a) | nur als Klebeetikett 33 Euro, | ||
b) | mit Trägervordruck 37 Euro, | ||
7. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 50 Euro, | ||
8. | für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 13 Euro, | ||
9. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 18 Euro, | ||
10. | für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 18 Euro, | ||
11. | für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes 12 Euro, | ||
12. | für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 29 Euro, | ||
13. | für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 10 Euro, | ||
14. | für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 219 Euro, | ||
15. | für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes 411 Euro. |
(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
(3) 1Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben. 2Hiervon abweichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte gebührenfrei ausgestellt. 3Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die
1. | zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder | |
2. | zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11 Absatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes |
noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. 4Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. 5Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.11.2020 | Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht | 12.11.2020 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
01.09.2017 | Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht | 13.07.2017 | |
29.12.2015 | Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung | 18.12.2015 | |
29.01.2013 | Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften | 21.01.2013 | |
01.09.2011 | Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 22.07.2011 |
erlaubnis § 44aGebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 45Gebühren für die Aufenthalts-
erlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-
Karte und die Mobiler-
ICT-
Karte § 45aGebühren für Expressverfahren § 45bGebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen § 45cGebühr bei Neuausstellung § 46Gebühren für das Visum § 47Gebühren für sonstige aufenthalts-
rechtliche Amtshandlungen § 48Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen § 49Bearbeitungsgebühren § 50Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger § 51Widerspruchsgebühr § 52Befreiungen und Ermäßigungen § 52aBefreiung und Ermäßigung bei Assoziations-
berechtigung § 53Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen § 54Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 47 AufenthV
26 Entscheidungen zu § 47 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 23.05.2013 - RN 9 K 13.371
Verlassenserlaubnis nach § 58 AsylVfG; Gebühr
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 - 2 L 48/14
Widerspruchsgebühr für ein Verfahren zur Änderung der Wohnsitzauflage
- OVG Niedersachsen, 10.03.2014 - 8 LA 4/14
Notwendigkeit eines Antrags des Ausländers auf Befristung der Wirkungen einer ...
- VG Hamburg, 20.12.2017 - 2 K 2745/16
Ausweisung; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (IS); Aufruf zum Hass ...
- VG Regensburg, 22.05.2013 - RN 9 K 13.529
§ 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV kann nicht als Grundlage für die Erhebung einer Gebühr ...
- BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10
Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 ...
- VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10
- VG Halle, 26.02.2010 - 1 A 395/07
Gebührenerhebung für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach AufenthG 2004 § ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 44/10
Keine Gebührenpflicht für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach dem ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 44/10
- VG Regensburg, 23.04.2013 - RN 9 K 13.372
§ 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV kann nicht als Grundlage für die Erhebung einer Gebühr ...
Querverweise
Auf § 47 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 48 (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)
§ 49 (Bearbeitungsgebühren)
§ 50 (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
§ 51 (Widerspruchsgebühr)
§ 52 (Befreiungen und Ermäßigungen)
§ 52a (Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung)
§ 53 (Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen)