Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54) |
(1) An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro, | ||
| 2. | für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro, | ||
| 3. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 30 Euro, | ||
| 4. | für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 15 Euro, | ||
| 5. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | ||
| a) | nur als Klebeetikett 25 Euro, | ||
| b) | mit Trägervordruck 30 Euro, | ||
| 6. | für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes | ||
| a) | nur als Klebeetikett 15 Euro, | ||
| b) | mit Trägervordruck 20 Euro, | ||
| 7. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 20 Euro, | ||
| 8. | für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 20 Euro, | ||
| 9. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 10 Euro, | ||
| 10. | für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 10 Euro, | ||
| 11. | für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes 10 Euro, | ||
| 12. | für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 25 Euro, | ||
| 13. | für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 15 Euro, | ||
| 14. | für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 200 Euro. | ||
(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben. Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die
| 1. | zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder | |
| 2. | zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU |
noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils 22,80 Euro. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.
(4) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.
Rechtsprechung zu § 47 AufenthV
9 Entscheidungen zu § 47 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 23.04.2013 - RN 9 K 13.372
§ 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV kann nicht als Grundlage für die Erhebung einer ...
- VG Halle, 26.02.2010 - 1 A 395/07
Verlassenserlaubnis, Gebühren, Ausländerbehörde, Bescheinigung
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 44/10
Keine Gebührenpflicht für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach dem ...
- VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2009 - 13 S 3086/08
Bescheinigung der "begrenzten" Fortgeltungs- oder Fortbestandsfunktion gemäß § ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 10.11.2008 - 6 K 2472/08
Gestaltung, insbesondere Befristung der Fiktionsbescheinigung
- VG Stuttgart, 10.11.2008 - 6 K 2472/08
- VG Ansbach, 13.11.2012 - AN 6 K 12.01076
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- VG München, 24.07.2012 - M 23 S 12.1785
Verspätete Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; kein ...
- VG Ansbach, 03.06.2008 - AN 19 K 07.01339
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