Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e)
§ 1832 Genehmigung des Gegenvormunds
Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.