Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)   
   Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)   
§ 201
Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 201 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 201 BGB:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 201 II (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung)

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