Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202) |
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 201 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 29 Entscheidungen zu § 201 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 21 Urteilsbesprechungen zu § 201 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 201 BGB
- Wichtige Rechtsänderungen bei Verjährung, vereinfachtem Unterhaltsverfahren und Zwangsvollstreckung zum 1. 1. 2002
von Leitender Ministerialrat Dr. Bernhard Knittel, München
Forum Familienrecht 2/2002, S. 49-54
über www.forum-familienrecht.de - Recht und Politik der Europäischen Union ... Der Integrationsverbund vor der Osterweiterung (Zerdick)
von Bergmann
AnwBl 2002, 720
über www.anwaltverein.de - § 201 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 201 BGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 201 II (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung)
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