Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
| Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202) |
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 201 BGB
429 Entscheidungen zu § 201 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 18.03.1996 - 2 (s) Sbd 4-52/96
Zum selben Verfahren:
- BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89
Ansprüche aus Annahmeverzug - Verjährung
- BAG, 17.02.1993 - 4 AZR 52/92
Verjährung von Beihilfeansprüchen
- BAG, 18.05.1994 - 10 AZR 646/93
Baugewerbliche Tätigkeiten - Betrieb des Glaser- oder Schreinerhandwerks
- OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 U 124/99
Gebühren des Steuerberaters - gemischter Beratungsvertrag - Beginn der Verjährung ...
- OLG Dresden, 03.04.2002 - 11 U 127/01
Architekten & Ingenieure - Überprüfung einer Rechnung führt zur Prüffähigkeit
- BVerwG, 29.08.2000 - 6 P 7.99
Personalvertretungsrecht
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.08.2000 - 6 P 7.99
Kosten der Wahlanfechtung; Kosten der Wahl; materieller ...
- BVerwG, 28.08.2000 - 6 P 7.99
- OLG Köln, 20.06.1997 - 19 U 236/96
Verjährung bei Teilzahlung auf Rechnung des Steuerberaters
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Literatur im Internet zu § 201 BGB
- Wichtige Rechtsänderungen bei Verjährung, vereinfachtem Unterhaltsverfahren und Zwangsvollstreckung zum 1. 1. 2002
von Leitender Ministerialrat Dr. Bernhard Knittel, München
Forum Familienrecht 2/2002, S. 49-54
über www.forum-familienrecht.de - Recht und Politik der Europäischen Union ... Der Integrationsverbund vor der Osterweiterung (Zerdick)
von Bergmann
AnwBl 2002, 720
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 201 II (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung)
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