Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240) |
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
Literatur im Internet zu § 238 BGB
Querverweise
Auf § 238 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 17 (Sicherheitsleistung)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 60 (Sicherheitsleistung)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 23 (Verfahren bei Gestattungen nach anderen Vorschriften)
- BGB
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1184 (Sicherungshypothek) (zu § 238 II)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Mündelsicherheit
- § 45 (Sicherheit der Grundpfandrechte) (zu § 238 I)
Rechtsberatung
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