Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
| Unterkapitel 2 - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c) |
(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,
| 1. | Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder | |
| 2. | den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten. |
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
(3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 573b BGB
8 Entscheidungen zu § 573b BGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Berlin, 22.09.2009 - VerfGH 170/07
Mietrecht - Recht- und Zweckmäßigkeit einer Teilkündigung nach § 573b BGB
- AG Hamburg-Blankenese, 21.06.2005 - 518 C 219/04
Mietrecht - Falsches Ende für Mietverhältnis angegeben: Unbeachtlich
- LG Hamburg, 15.12.2005 - 307 S 116/05
Wohnraummietrecht - Teilkündigung von Nebenräumen wegen Eigenbedarfs
- AG Frankfurt/Main, 18.03.2005 - 33 C 4170/04
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 10.04.2007 - 9 C 359/06
Wohnraummiete: Nachträgliche Untersagung der Nutzung eines ...
- OLG Düsseldorf, 07.12.2006 - 10 U 115/06
Mietrecht - Einheitliches Mietverhältnis oder selbstständige Verträge?
- AG Hamburg-Altona, 05.01.2010 - 315A C 204/09
Mietrecht - AGB: Verzicht auf Eigenbedarfskündigung unwirksam!
- LG Berlin, 16.09.2004 - 67 S 57/04
Literatur im Internet zu § 573b BGB
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (6)
Eigene Frage stellen