Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Rechtsprechung zu § 651 BGB
363 Entscheidungen zu § 651 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.07.2009 - VII ZR 151/08
Zum Anwendungsbereich von § 651 BGB
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Literatur im Internet zu § 651 BGB
- Kommentierung zu § 651 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
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- § 651 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Werklieferungsvertrag
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Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 91 (Vertretbare Sachen) (zu § 651 S. 2)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
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