Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)   
   Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651)   
§ 651
Anwendung des Kaufrechts

Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.

 

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

Rechtsprechung zu § 651 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Zusatzleistungen des Softwareentwicklers, 8.1.02 (NJW-RR 2002, 740)
    §§ 651, 632 BGB <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: beachte die Neuregelung durch § 651 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Vertrag über Individualsoftware mit Pauschalvergütung, zur Darlegungs- und Beweislast des Softwareentwicklers, der angebliche Zusatzleistungen abrechnet, § 253 II Nr. 2 ZPO, Anforderungen an die Substantiierung

  • BGH, Portierung des Kanzleiverwaltungsprogramms, 9.10.01
    § 631 BGB, Werkvertrag, nicht Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) bei einem Auftrag an einen Softwareentwickler, ein bereits bestehendes Computerprogramm in ein anderes Betriebssystem zu portieren: Unanwendbarkeit von §§ 381 II, 377 HGB

  • OLG Düsseldorf, "Derselbe Mist wieder geliefert", 19.1.01
    § 377 HGB, zur Substantiiertheit einer Mängelrüge, §§ 378, 381 II HGB, zur Abgrenzung einer Aliudlieferung beim Werklieferungsvertrag (Hinweise zur Schuldrechtsreform: Abgrenzung fällt nun gem. § 434 III BGB <Fassung ab 1.1.02> weg, vgl. außerdem dazu, daß der Werklieferungsvertrag nun grds. dem Kaufrecht unterfällt: § 651 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, unkooperativer Softwarebesteller, 10.3.98 (NJW 1998, 2132)
    § 651 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Vertrag über Individualsoftware ist Werklieferungsvertrag über "nicht vertretbare Sachen": Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts (Hinweis: anders nun nach § 651 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 326 BGB, kein Verzug, wenn Besteller notwendige Mitwirkungshandlungen unterläßt;
    § 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>), höfliche Aufforderung als Mahnung

Literatur im Internet zu § 651 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 651 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 91 (Vertretbare Sachen) (zu § 651 S. 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              §§ 433 ff (Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag) (zu § 651 I 1)
              § 434 II 1 (Sachmangel)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              §§ 633 ff (Sach- und Rechtsmangel) (zu §§ 651 ff)
              § 634a I Nr. 1 (Verjährung der Mängelansprüche)

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