Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984) |
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
Rechtsprechung zu § 965 BGB
15 Entscheidungen zu § 965 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Gießen, 05.09.2001 - 10 E 2160/01
Tierschutzverein; Versorgung aufgefundener Tiere; Erstattungsanspruch
- BGH, 24.06.1987 - VIII ZR 379/86
Besitz an einem in einem Selbstbedienungs-Großmarkt verlorenen Geldschein
- BGH, 27.11.1952 - IV ZR 178/52
Platzanweiserin - § 965 BGB
- LG Hannover, 28.02.1996 - 1 S 188/95
- VG Gießen, 27.02.2012 - 4 K 2064/11
Aufwendungsersatz für die Betreuung aufgefundener Tiere
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.01.2011 - 3 L 272/06
Aufgefundenes Tier; Anscheins-Fundsache; Kosten der unaufschiebbaren ...
- VG Göttingen, 19.05.2010 - 1 A 288/08
Aufwendungsersatzanspruch eines Tierarztes
- LAG Köln, 05.03.1998 - 5 Sa 1470/97
Arbeitnehmer; Rundfunkbeauftragter
- AG Hamburg, 16.03.1993 - 9 C 1812/92
- LG Aachen, 31.07.1989 - 7 S 264/88
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Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Fund
- § 978 (Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Zuständigkeitsregelungen
- § 5a (Fundbehörde)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 32 V (Sicherstellung) (zu §§ 965 ff)
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