Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122) |
(1) 1Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die Entscheidungen nach § 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung an (Ausführungsanordnung), wenn der durch die Enteignung Begünstigte die Geldentschädigung, im Falle der Vorabentscheidung die nach § 112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. 2Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten kann im Falle des § 112 Abs. 2 die Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung davon abhängig machen, dass der durch die Enteignung Begünstigte im Übrigen für einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet.
(2) 1In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte den zwischen den Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas anderes ergibt.
(3) 1Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte die im Enteignungsbeschluss in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. 2Der Nachtragsbeschluss braucht nicht unanfechtbar zu sein.
(4) 1Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird. 2Die Ausführungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. 3§ 113 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) 1Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. 2Gleichzeitig entstehen die nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.
(7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung und ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.
Rechtsprechung zu § 117 BauGB
24 Entscheidungen zu § 117 BauGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 16.10.2014 - 5 U 83/14
Besitzeinweisung, verbotene Eigenmacht und Verfügungsgrund
- BGH, 11.07.2013 - III ZR 154/12
Ausführungsanordnung für einen Enteignungsbeschluss zur Verwendung von ...
- BVerwG, 30.04.2008 - 4 B 27.08
Frage nach dem Gegenstand einer Einigung i.S.v. § 110 Abs. 2 Baugesetzbuch ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 29.03.2006 - 4 B 1.06
Zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts nach § 62 S. 2 VwVfG
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2007 - 3 S 918/06
Rückerstattung von Ausgleichsbeiträgen bzw Wegfall einer entsprechenden ...
- BVerwG, 29.03.2006 - 4 B 1.06
- OLG Brandenburg, 19.06.2015 - 11 Bauland U 1/13
Baulandverfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen ...
- BGH, 31.10.2002 - III ZR 13/02
Form der gütlichen Beilegung eines baulandgerichtlichen Verfahrens
- BVerwG, 27.08.2009 - 4 CN 5.08
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern; Herstellung des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.08.2009 - 4 CN 1.08
§ 9 Abs. 1 Nr. 26 Baugesetzbuch ( BauGB ) als Rechtsgrundlage für die Festsetzung ...
- BVerwG, 27.08.2009 - 4 CN 1.08
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 8.22
Berufung - Teilstattgabe - vorzeitige Besitzeinweisung nach ...
Querverweise
Auf § 117 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 218 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Redaktionelle Querverweise zu § 117 BauGB:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38