Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
| 3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122) |
(1) Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die Entscheidungen nach § 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung an (Ausführungsanordnung), wenn der durch die Enteignung Begünstigte die Geldentschädigung, im Falle der Vorabentscheidung die nach § 112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten kann im Falle des § 112 Abs. 2 die Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung davon abhängig machen, dass der durch die Enteignung Begünstigte im Übrigen für einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet.
(2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte den zwischen den Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas anderes ergibt.
(3) Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte die im Enteignungsbeschluss in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Der Nachtragsbeschluss braucht nicht unanfechtbar zu sein.
(4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird. Die Ausführungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. § 113 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.
(7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung und ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.
Rechtsprechung zu § 117 BauGB
15 Entscheidungen zu § 117 BauGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - Verg 67/08
Vergabe - Ausschreibungspflicht bei beabsichtigtem städtebaulichem Vertrag?
- OLG Naumburg, 31.01.2008 - 1 U 72/07
Anwendbarkeit der Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung auf spätere ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2007 - 3 S 918/06
Rückerstattung von Ausgleichsbeiträgen bzw Wegfall einer entsprechenden ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1367/88
- BGH, 22.03.1990 - III ZR 235/88
Änderung einer bestandskräftigen Vorwegregelung
- BVerwG, 29.03.2006 - 4 B 1.06
Zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts nach § 62 S. 2 VwVfG
- BVerwG, 27.08.2009 - 4 CN 1.08
§ 9 Abs. 1 Nr. 26 Baugesetzbuch ( BauGB ) als Rechtsgrundlage für die Festsetzung ...
- BVerwG, 27.08.2009 - 4 CN 5.08
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern; Herstellung des ...
- LG Augsburg, 16.07.2003 - BLO 3728/02
Baurecht: Grundstücksenteignung zum Zwecke der Fertigstellung einer öffentlichen ...
- BGH, 31.10.2002 - III ZR 13/02
Verfahrensrecht - Gütliche Beilegung eines baulandgerichtlichen Verfahrens
- OLG Naumburg, 13.11.2001 - 11 U 176/01
Eigentumsübergang an Teilfläche
- BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98
Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche ...
- BGH, 30.09.1999 - III ZB 48/99
Streitwert bei Enteignung einer imWohnungseigentum stehenden Fläche
- VG Berlin, 28.03.1996 - 1 A 58.96
Baurecht: Vorläufige Besitzeinweisung, einstweiliger Rechtsschutz
Literatur im Internet zu § 117 BauGB
Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 218 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38 (zu § 117 VII)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen