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Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122)   
   3. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122)   
Gliederung
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§ 104
Enteignungsbehörde

(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.

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Rechtsprechung zu § 104 BauGB

14 Entscheidungen zu § 104 BauGB in unserer Datenbank:

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