Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
6. Teil - Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote (§§ 172 - 179) |
2. Abschnitt - Städtebauliche Gebote (§§ 175 - 179) |
(1) 1Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie
1. | den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder | |
2. | Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können. |
2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung steht der Beseitigung nach Satz 1 gleich. 3Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie von der Beseitigung betroffen werden. 4Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzunehmen.
(2) 1Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. 2Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige Unterbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
(3) 1Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Der Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. 3§ 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermögensvorteile zu tragen. 2Der Kostenerstattungsbetrag kann durch Bescheid geltend gemacht werden, sobald die bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist. 3Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 179 BauGB
62 Entscheidungen zu § 179 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 23.10.2019 - 2 D 254/19
Städtebauliche Duldungsanordnung zum Abriss eines Gebäudes nach § 179 BauGB; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 - 2 K 68/18
Normenkontrolle gegen die Verlängerung einer Veränderungssperre; Feststellung ...
- VG Gelsenkirchen, 12.03.2024 - 6 K 5527/19
Abbruchgebot/Rückbaugebot
- VG Gelsenkirchen, 16.04.2020 - 6 L 1938/19
Rückbaugebot Zumutbarkeit Beseitigung Abbruch Abriss Duldung Sofortvollzug ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.11.2022 - 8 B 11.22
Entfaltung von Drittschutz durch die formelle Illegalität eines ...
- BVerwG, 10.11.1992 - 4 B 216.92
Baurecht: fehlender Drittschutz bei Erlaß eines Abbruchsgebots nach § 179 Abs. 1 ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 8 S 2792/17
Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum durch Festsetzung einer öffentlichen ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2018 - 2 K 87/16
Bekanntmachungsfehler bei Erlass einer Veränderungssperre; Erreichbarkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 2 K 87/16
Bekanntmachungsfehler bei Erlass einer Veränderungssperre; Erreichbarkeit des ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 2 K 87/16
§ 179 BauGB in Nachschlagewerken
- § 179 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Abbruchgebot
Querverweise
Auf § 179 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bodenordnung
- Umlegung
- § 59 (Zuteilung und Abfindung)
- Besonderes Städtebaurecht
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote