Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen.
(2) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
(3) 1Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. 2Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
berechtigung § 13Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 13aEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 14Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 15Versteigerungen § 16Übersetzung der Niederschrift
Rechtsprechung zu § 10 BeurkG
57 Entscheidungen zu § 10 BeurkG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.12.2019 - 4 ARs 14/19
Aufgabe bisheriger Rechtsprechung durch den 4. Strafsenat (Missbrauch von ...
- KG, 20.05.2014 - 1 W 234/14
Grundbuchverfahrensrecht: Nachweis des Vorliegens einer Ausnahme vom ...
- OLG Bremen, 14.12.2021 - 2 W 31/21
Anforderungen an den Beglaubigungsvermerk der Vollmacht zum Abschluss des ...
- LG Dessau-Roßlau, 09.04.2020 - 6 T 37/20
Beurkundungspflicht des Notars: Ablehnung der Beurkundung wegen Nichtvorlage ...
- KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21
Wirksamkeit eines Testaments: Errichtung eines Drei-Zeugen-Notlagentestaments ...
- BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren
- BGH, 26.08.2020 - VII ZB 39/19
Sofortige Beschwerde des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers bei Angabe der ...
- VG Berlin, 07.06.2019 - 11 K 381.18
Feststellung rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung
- OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Wx 102/20
Anforderungen an die Unterschrift unter einem notariellen Testaments
- OLG Hamm, 16.05.2023 - 15 W 108/23
Inhaltliche Anforderungen an eine Zwischenverfügung; Vollmacht für namentlich ...
§ 10 BeurkG in Nachschlagewerken
- § 10 BeurkG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beglaubigung
- Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
- Unterschriftsbeglaubigung