Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   2. Niederschrift (§§ 8 - 16)   

§ 10
Feststellung der Beteiligten

(1) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.

(2) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.

Rechtsprechung zu § 10 BeurkG

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Literatur im Internet zu § 10 BeurkG

Querverweise

Auf § 10 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Sonstige Beurkundungen
        Vermerke
          § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift)
          § 41 (Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift)
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