Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 2. Niederschrift (§§ 8 - 16) |
(1) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
(2) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.
Rechtsprechung zu § 10 BeurkG
24 Entscheidungen zu § 10 BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 22.11.2005 - 4 W 179/05
Immobilien - Beweiskraft der Urkunde
- OLG Koblenz, 10.03.2010 - 2 Ss 220/09
Anforderungen an die Darstellung des Tatvorwurfs in den Gründen eines ...
- BayObLG, 16.11.2004 - 1Z BR 87/04
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- BGH, 29.09.2010 - XII ZR 41/09
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- OLG München, 26.11.1999 - 23 U 4566/99
- OLG Köln, 07.12.2009 - 2 Wx 83/09
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- OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 20 W 82/04
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- OLG Dresden, 16.08.2011 - 17 W 694/11
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Literatur im Internet zu § 10 BeurkG
- § 10 BeurkG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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